Rechtsfrage vom 02.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: MigrationsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Eine syrische Familie in Niedersachsen möchte gern, dass ihre syrischen Familienangehörigen, die derzeit in Belgien leben, nach Deutschland (bestenfalls nach Niedersachsen) umziehen. Ist das rechtlich möglich? Wenn ja, welche Schritte müssten eingeleitet werden? Ich selbst unterstütze die Familie seit ca. 3 Jahren beim Ankommen in Deutschland. Über eine Antwort freue ich mich sehr. Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich benötige noch weitere Informationen. Bitte melden Sie sich telefonisch. Vielen Dank. |
Rechtsfrage vom 10.08.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: SteuerrechtFinanzamt korrigiert die 4 letzten Steuerbescheide zu meinen Ungunsten. M. E. habe ich in den jeweiligen Erklärungen alles aufgeführt.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSchauen Sie in die Erläuterungen (nach dem Zahlen teil) oder schicken Sie mir die Bescheide per Fax oder als pdf- Datei. |
Rechtsfrage vom 21.04.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Übertragung eines Einfamilienhauses auf den Ehepartner o Schenkung zu Lebzeiten an die KinderIch habe folgende Fragen zum Thema Erbrecht: Übertragung eines Einfamilienhauses auf den Ehepartner o Schenkung zu Lebzeiten an die Kinder
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrter Mandant, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten und/oder im Wege der Erbfolge stellen sich verschiedene Fragen: Muss der Ehepartner abgesichert werden oder hat er eigenes Vermögen? Sind Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen? Sind die schenkungsteuerlichen Freibeträge schon ausgenutzt worden? u.a. Der erste Schritt ist also eine Bestandsaufnahme der Vermögens- und Familiensituation und die Beantwortung der Frage: was ist gewollt / welches Ergebnis soll erreicht werden? Eine pauschale Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht. Jedes Leben und jede Familie ist anders. Ich bin Ihnen gerne behilflich, die für Sie und Ihre Familie beste Lösung zu finden. Bitte rufen Sie mich an, um einen Termin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen BRANDT Rechtsanwaltskanzlei
Simone Brandt Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 07.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: AusländerrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich möchte bitte dringend einen Termin haben. Ich würde das auch bar zahlen. Es geht um Ausländerrecht. Ich möchte Ihnen das bitte persönlich schildern. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit Ihnen das persönlich zu erzählen. Bitte helfen Sie mir.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrte Mandantin,
bitte melden Sie sich zwecks Terminabsprache telefonisch bei mir. Die Telefonnummer ist 0211 74953378. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen Simone Brandt Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 19.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: EinbürgerungIch habe folgenden Rechtsfall:
Ich bin in Deutschland geboren, habe einen Abschluss und bin der deutschen Sprache sowie im Lesen als auch im Schreiben mächtig. Nun nach Antragstellung beim Ausländeramt verlangt man nun fünf Tests von mir sowie den Einbürgerungstest, das mit der Begründung, dass ich keine Berufsausbildung gemacht habe. Ich bin fest angestellt, lebe mit Kind und Partner zusammen. Die Einbürgerung scheint mir sehr vielen Stolpersteinen verknüpft zu sein. Habe ich Erfolg auf Verzicht dieser Tests bzw ist das Schikane?
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Einbürgerung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die alle erfüllt werden müssen. Diese Voraussetzungen stehen im Gesetz und sind für alle Antragsteller gleich. Bitte denken Sie daher nicht, die Ausländerbehörde wolle Sie schikanieren.
Die Voraussetzungen sollten Sie auch nicht als Stolpersteine betrachten, sondern vielleicht als Hürden, die Sie überwinden werden. Manche Hürden sind niedrig und manche sind höher. Also nehmen Sie es sportlich.
Das Problem ist ja, dass Sie in der Regel alles schriftlich nachweisen müssen durch Zeugnisse oder Zertifikate. Um darauf verzichten zu können, muss man individuell argumentieren. Dass Sie in Deutschland geboren sind, reicht daher leider nicht.
Wenn Sie ein Schreiben der Ausländerbehörde haben, können Sie mir dieses gerne per Fax, mail oder Post zuschicken.
Bitte beachten Sie, dass die anwaltliche Tätigkeit bezahlt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen Simone Brandt
BRANDT Rechtsanwaltskanzlei Grafenberger Allee 115 40237 Düsseldorf
Tel. 0211 74 95 33 78 Fax 0211 95 26 40 40
kanzlei@brandt-duesseldorf.de |
Rechtsfrage vom 05.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: AufenthaltstitelSehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mutter einen deutschen Kindes ( 4 jahre alt), alleinerziehend. Und ich muß jedes Jahr meinen Aufenthalt verlängern. Steht mir nicht was Anderes zu?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muß zunächst wissen, welchen Aufenthaltstitel Sie im Moment haben. Sie können mir eine Kopie per Fax (0211 95 26 40 40) oder E-Mail (kanzlei@brandt-duesseldorf.de) schicken. Falls Sie auch Post von der Ausländerbehörde haben, schicken Sie bitte auch eine Kopie.
Bitte beachten Sie, dass die Tätigkeit eines Anwalts bezahlt werden muss. |
Rechtsfrage vom 18.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: AusländerrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich wüsste gerne wie es möglich ist, dass ich einen Aufenthaltstitel bekomme. Bin vor zehn Jahren nach Deutschland gekommen. Ich bin seit sechs Jahren selbstständig und Habe noch immer nur eine Duldung. Was kann ich machen um meinen Aufenthalt zu verbessern?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei sogenannter "nachhaltiger Integration" ist es möglich, nach einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dafür müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Ob das für Sie in Frage kommt, müssen wir in einem Gespräch klären. Eventuell muss ich mir auch Ihre Akte beim Ausländeramt anschauen. Falls ich für Sie tätig werden soll, rufen Sie bitte an (0211 74953378), damit wir einen Termin vereinbaren können. Die Beratung kostet 100 Euro. |
Rechtsfrage vom 07.04.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Behinderte und SteuernIch bin 100% schwerbehindert, Merkzeichen aG. Bei der Steuer für 2015 wurden lediglich der Behindertenpasuschbetrag in Höhe von € 1.420,00 berücksichtigt. Meine weiteren nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von € 3.374,00 wurden mit dem Hinweis: "abgegolten mit dem Pauschbetrag". nicht anerkannt. Ich bat daher um schlichte Änderung des Bescheides: statt des Pauschbetrages sollten die tatsächlichen Kosten in Höhe von € 3.374,00 nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Im dann mir zugehenden Bescheid wurde der Pauschbetrag gestrichen, die € 3.374,00 jedoch nicht berücksichtigt, sodass ich nun € 409,91 nachzahlen soll. (Vorher € 1.942,18 Erstattung. Ich habe nun erstmal Einspruch eingelegt. Frage: alles richtig gemacht und wie geht es weiter?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Simone BrandtSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen gerne beantworte.
Der Grund für das für Sie vielleicht "merkwürdige" Ergebnis ist wahrscheinlich die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die bei der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen zum tragen kommt. Dabei handelt es sich um einen -von Familienstand und Kinderzahl abhängigen- Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Liegen Ihre Aufwendungen unterhalb dieses Betrages wirken sie sich gar nicht steuermindernd aus.
Vielleicht gibt es aber auch noch Möglichkeiten, den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte zu senken oder andere Pauschalen in Anspruch zu nehmen? Hierzu ist eine ausführliche Prüfung erforderlich. Gerne können Sie mir die beiden Einkommensteuerbescheide vorab per Fax oder E-Mail schicken. Für Sie günstige Aspekte können noch im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden.
Aktuell sieht es so aus, dass die Inanspruchnahme des Pauschbetrages für Sie die günstigere Variante ist. Sie müssen daher Ihren Einspruch entsprechend begründen. Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich. Sie dürfen den Einspruch auf keinen Fall zurücknehmen!
Mit freundlichen Grüßen BRANDT Rechtsanwaltskanzlei
Simone Brandt Rechtsanwältin
Grafenberger Allee 115, 40237 Düsseldorf Tel. 0211 74953378 Fax 0211 95264040 kanzlei@brandt-duesseldorf.de |