Rechtsfrage vom 31.08.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: versuchter BetrugSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Hallo, ich habe eine über einen Anwalt geforderte Verbindlichkeit nachweislich fristgerecht bezahlt. Der Betrag war aus Kontrollgründen auf das Anwaltskonto zu überweisen. Nach diesem Vorgang erhielt ich von dem Anwalt eine Kostenrechnung, weil ich die Forderung nicht fristgerecht bezahlt hätte. Dieses hat sich Ende 2016 abgespielt. Seit meinem Widerspruch habe ich von dieser Sache nichts mehr gehört. In Verbindung mit einem anstehenden Rechtsstreit möchte ich diesen Fall in Richtung versuchten Betrugs vortragen. Wie sieht die Angelegenheit juristisch/rechtlich aus ? Mein Dank im Voraus.
Stellungnahme der Kanzlei Alsfasser & CollegenSehr geehrte Ratsuchende,
recht herzlichen Dank für Ihre Nachfrage; gerne nehmen wir uns Ihrer Angelegenheit an, wobei natürlich einzuwenden ist, dass der Nachweis eines hier notwendigen Täuschungsvorsatzes und einer Bereicherungsabsicht stets schwierig ist und von einer Vielzahl von Begleitumständen abhängt. Wir schlagen Ihnen daher vor, im Rahmen einer Erstberatung sämtliche relevanten Unterlagen zu der Angelegenheit durchzuarbeiten und Ihnen sodann einen rechtlichen Rat zu erteilen, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden soll. Hierfür können Sie uns unter 06132 5150840 telefonisch oder über ebersberger@kanzlei-alsfasser.de per E-Mail kontaktieren. |
Rechtsfrage vom 19.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Miet und PachtrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Mann hat 2008 in Uhlerbon bei Heidesheim eine Wochenendhaus gekauft, das Grundstück ist angemietet. Da mein Mann sehr krank ist wollten wir das Häuschen verkaufen. Die Pächterin ist der Meinung das Häuschen steht auf der Grenze und wir müssten es entfernen. Ist dies richtig oder können wir das Haus verkaufen?
Stellungnahme der Kanzlei Alsfasser & CollegenWir beschäftigen uns regelmäßig mit grundstücks- und baurechtlichen Fragen und haben daher diesbezüglich gerade hier im regionalen Bereich erhebliche Erfahrung. Wir würden uns daher freuen, Ihren Fall näher zu begutachten.
Bezüglich Ihrer Anfrage benötigen wir aber erheblich mehr Informationen; zum einen ist es wichtig zu wissen, wie lange das Häuschen dort steht, ob es eine Baugenehmigung und ggf. auch eine Zustimmung der Nachbarn gab, wie sich die Abstände zur Grundstücksgrenze tatsächlich verhalten etc.. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, im Rahmen eines persönlichen Beratungstermins die vorliegende Problematik im Detail zu erörtern und ggf. sodann weitere Handlungsschritte zu unternehmen. |
Rechtsfrage vom 28.02.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtSehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 02.12.2017 eine Mieterhöhung bekommen und möchte von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies habe ich auch so in meinem Kündigungsschreiben verfasst. Ich habe es gestern der Hausverwaltung zukommen lassen und habe in meinem Schreiben zum 30.04.18 gekündigt. Laut der Hausverwaltung kann ich aber erst zum 31.05. kündigen. Was stimmt denn jetzt davon? Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Kanzlei Alsfasser & CollegenSehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Name ist Tobias Ebersberger von der Kanzlei Alsfasser & Collegen in Ingelheim. Wir befassen uns eingehend mit zivilrechtlichen Fragen, und können so auch in Ihrem Fall eine rechtliche Beratung durchführen.
Konkret geht es in Ihrem Fall um eine Kündigung gem.: § 561 I BGB Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Zur Beurteilung Ihres Falls benötigen wir insbesondere eine Angabe, wann Ihre Kündigung bei der Hausverwaltung zugegangen ist. Wir gehen davon aus den Fall zügig in Ihrem Interesse lösen zu können.
Im Falle einer Mandantserteilung richten Sie sich bitte an unten genannte Kontaktdaten, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Ebersbeger |
Rechtsfrage vom 28.08.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte beim Unfall bez SchmerzensgeldIch habe folgenden Rechtsfall, wir hatten letzten Monat einen Autounfall mit meinem Mann. Wir waren nicht Schuld. Wir waren beide Krankgeschrieben ich hatte Prellungen im Nacken und mein Mann hatte mit Rückenschmerzen zu tun. Mittlerweile müssten alle Berichte von Ärzten bei unserer Hausärztin sein. Wir würden gerne einen Schmerzensgeldantrag stellen. Gibt es überhaupt eine Möglichkeit Schmerzensgeld zu erhalten? Könnten Sie den Antrag stellen?
Stellungnahme der Kanzlei Alsfasser & Collegenvielen Dank für Ihre Anfrage. Als Vertrauenskanzlei des AVD nehmen wir uns Ihrer Sache gerne an und sehen definitiv einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen Ihres Rechts auf Schadensersatz. Wenn Sie mit uns einen Termin vereinbaren, können wir hier kurzfristig tätig werden und Ihnen so zu Ihrem Recht verhelfen. Zu diesem Termin bringen Sie bitte alle Unterlagen (sofern vorhanden), die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen (Schadenmeldung an Gegner, Antwortschreiben der Versicherung, Gutachten, Lichtbilder, Arztberichte, ggf. (Verkehrs-) Rechtschutzversicherungsnummer)) mit, sodass wir alle weiteren Schritte veranlassen können. Besten Dank und |