Kanzlei Limberger Meier u. Kozicki
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Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Mietrecht, OWI-Recht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsunfallrecht, Vertragsrecht, WohnungseigentumsrechtKontakt
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Rechtsfrage vom 01.04.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Autokauf - Mängel nach dem Kauf festgestellt, Auto zurückgeben?Sehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Meine Tochter, 22 Jahre, hat sich einen Minicooper bei einer Autowerkstatt gekauft. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass noch ein paar Arbeiten am Fahrzeug erledigt werden. Das Auto war nun schon 3 mal mehrere Tage, ca. 2 Wochen, in der Werkstatt. Die Schäden sind bis heute nicht behoben. Stattdessen werden ihr jetzt die und andere Mängel zur Last gelegt. Sie möchte das Fahrzeug zurückgeben. Der Verkäufer will den Wagen nicht zurücknehmen. Der Kaufpreis liegt bei 4500,00 Euro. Was können wir tun? Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Mandantin,gerne können Sie bzw. Ihre Tochter einen Besprechungstermin vereinbaren. Es handelt sich um einen Kaufvertrag. Es besteht ein Nachbesserungsrecht. Ein Rücktritt setzt voraus, dass sie Nachbesserung (so sie denn geschuldet ist) besteht und trotz Fristsetzung die geschuldete Leistung nicht erbracht wurde. Ob auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung besteht, kann der Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Meier |
Rechtsfrage vom 11.12.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: RentenrückzahlungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Ehemann ist im August 2018 verstorben. Bis zu seinem Tod bekam er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Monate später hat ihm seine Firma eine monatliche Rente wegen Berufskrankheit überwiesen, die ich jetzt in voller Höhe zurück zahlen soll weil angeblich ein Zusatzeinkommen hatte. Ist das wirklich so? Können Sie mir bitte helfen?Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Ratsuchende,eine präzise Antwort ist nur in Kenntnis des vollen Sachverhalts möglich. Es kommt auf die Satzung über die Betriebsrente und die Höhe Ihres zusätzlichen Einkommens an. Am besten wäre es, Sie vereinbaren einen Termin, wenn Sie weitere Beratung durch uns wünschen. Mit freundlichen Grüßen D. Meier, Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 07.10.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Familienrecht KindesunterhaltSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Ich bin seit April 18 geschieden und war 24 Jahre verheiratet. Meine Kinder, 17 und 22 Jahre, alt wohnen bei meinem Exmann in Deutschland. Ich wohne seit November 15 in der Schweiz bei meinem neuen Partner. Mein Exmann musste mir für 4 Monate einen Unterhalt von 600 € zahlen und ab 5. Monat, da ich einen neuen Job 50 % Pensum antrat, nur noch 100 € Unterhalt zahlen, im Gegenzug musste ich bis zur Scheidung keinen Unterhalt für das minderjährige Kind zahlen. Jetzt plötzlich kam Post ohne jegliche Vorankündigung von seiner Anwältin, ich müsse Unterhalt zahlen für den minderjährigen Sohn 370 € (aber er würde mir entgegen kommen und nur 273 € verlangen) Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Ratsuchende,die von Ihnen aufgeworfene Sachverhaltsdarstellung betrifft die Gebiete Trennungs- und Kindesunterhalt. Der von Ihrem Ex-Mann geforderte Unterhalt (379,- €) entspricht dem Mindestunterhalt für Kinder derjenigen Altersstufe. Ob dieser der Höhe nach geschuldet ist, können wir erst beurteilen, wenn uns Informationen über Ihre Einkommensverhältnisse vorliegen. Bzgl. des an Sie zu entrichtenden Trennungsunterhalts gilt das gleiche, wenngleich hierfür auch von Bedeutung ist, wie sich die Einkommensverhältnisse Ihres Ex-Mannes darstellen. Sollten Sie eine konkrete Beurteilung wünschen, darf ich Sie bitten, sich telefonisch (07623/8567) mit unserem Sekretariat in Verbindung zu setzen, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren. In diesem Telefonat kann auch geklärt werden, welche Unterlagen von Ihnen zum Termin beizubringen sind. Freundliche Grüße Mark Kozicki Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 29.01.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: FamilienrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Hallo ich brauche noch heute dringend Hilfe, meine Frau stellt sehr falsche Behauptungen auf und versucht mir die Kinder wegzunehmen.Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,bitte nehmen Sie ggf. telefonischen Kontakt auf, damit wir einen Termin vereinbaren können, evt. auch eine kurze telefonische Klärung hinsichtlich der Dringlichkeit der Sache. Mit freundlichen Grüßen D. Meier, RA |
Rechtsfrage vom 27.01.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Wildunfall mit PKWEs hat ein Auto Unfall statt gefunden d. Aufgrund eines Ausweichens im Graben endete. D. Ausweichen war einem Reh geschuldet das plötzlich von links auf die Fahrbahn rannte. Durch das Ausweichen wurde das Tier nicht erfasst, der PKW jedoch im Graben total beschädigt. Es wurden keine anderen Personen u. Fahrzeuge in den Unfall verwickelt. Der Jagdpächter aus dem Revier hat uns eine Bescheinigung über den Wildunfall ausgestellt da das Gebiet dort einen sehr hohen Wildwechsel aufweist u. er nicht an unserer Aussage zweifelt. Nun will die Versicherung den Schaden nicht zahlen da das Wild nicht vom PKW erfasst wurde. Wildunfall wurde jedoch von uns in der Versicherung extra mit eingeschlossen. Was kann ich nun tun?Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Ratsuchende,ohne eine genaue Kenntnis des Geschehens ist ein verbindlicher Rat nicht möglich. Soviel kann aber schon ausgeführt werden: Wildunfall muss bewiesen werden! Behauptet ein Fahrzeugführer, dass plötzlich ein Reh auf die Fahrbahn gelaufen sei und für ihn zwingend die Notwendigkeit bestand, dem Tier auszuweichen, um den bevorstehenden Zusammenstoß zu vermeiden, muss er gegenüber seiner Teilkaskoversicherung dieses Unfallgeschehen voll beweisen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen es zu keiner Berührung mit dem Wildtier gekommen ist. Kann er für den Unfallhergang keine Zeugen benennen (z.B. Beifahrer, nachfolgende Auto- bzw. Motorradfahrer), braucht die Kaskoversicherung keinen Schadensersatz leisten. Die eigene Unfallschilderung reicht als Beweis nicht aus. OG Jena, Az.: 4 U 1639/98 Besteht allerdings eine Vollkasko- Versicherung, werden die Kosten bis auf die Selbstbeteiligung übernommen. Gerne können Sie mit unserem Büro einen Besprechungstermin vereinbaren, damit wir auch eingehend prüfen können, ob eine besondere Situation gegeben ist, die eine Abweichung von obigem Regelverhalten der Versicherung rechtfertigt. |
Rechtsfrage vom 31.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Anspruch bei ScheidungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Mein Mann hat seit 10 Jahren Aktien an einer AG in der Schweiz, er ist dort Geschäftsführer. Um sie zu erwerben, haben wir damals gemeinsam einen Kredit aufgenommen und abbezahlt. Wir sind seit 17 Jahren ein Paar, seit 3 Jahren verheiratet, ohne Ehevertrag. Nun sind wir auf seinen Wunsch hin gerade getrennt, er schliesst eine weitere Beziehung nicht aus. Er geht davon aus, dass im Falle einer Scheidung, egal wann, mir die Hälfte seiner Aktien zustehen und möchte nun, dass ich offiziell darauf verzichte. Er hat Sorge, dass ich sonst auf die Auszahlung bestehe und dadurch die Firma zerstört wird. Was gibt es da für Möglichkeiten, wie ist die Rechtslage? Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Ratsuchende,nach Sachlage ist zu erörtern, ob Sie (nur) einen Wertanspruch auf Zugewinnausgleich haben oder ob Sie vor 10 Jahren einen gemeinsamen Wert schaffen wollten (dann ist eine Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts denkbar). Näheres kann nur nach einer persönlichen Erörterung vertiefend betrachtet werden, so dass wir ggf. um Kontaktaufnahme bitten, wie folgt: Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Rechtsanwälte Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden FON +49 7623 85 76 FAX +49 7623 85 78 mailto: Info.Liesenbrink@t-online.de Es schreibt Ihnen RA Dieter Meier |
Rechtsfrage vom 26.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Miete - AbrechnungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Ich habe vom 10.2016 bis 05.2017 eine kleine Wohnung gemietet und jetzt die Abrechnung fur 2016 bekommen. Diese ist meiner Meinung nach sehr hoch nur fur 3 Monate, da ich nicht so viel brauchte. Ich muss 436€ bezahlen und ich hatte im Monat auch 90€ bezahlt. Die Wohnung war in Halle (Saale) und nur ich habe die bewohnt. Auf der Rechnung steht, dass alleine die Fernheizung 600€ kostet. Der Vermieter meint nun, dass ich unbedingt bezahlen muss und erklärt mir die Rechnung nicht. Ich gehe davon aus, dass sie nicht stimmt. Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Ratsuchender,eine Prüfung der Abrechnung ist nur möglich - auf Schlüssigkeit (formale Richtigkeit), wenn Sie uns die Abrechnung übersenden - auf materielle Richtigkeit (ob also die zugrundegelegten Werte mit der Wirklichkeit übereinstimmen) durch Einsicht (Beiziehung) der Abrechnungsbelege, die vom Vermieter gegen Erstattung des Entgelts für die Fertigung von Kopien (nur aufgrund der weiten Entfernung) auf Anforderung zu übersenden sind. Dies stellt nur eine kurze Stellungnahme dar und beinhaltet noch keine Angaben über die Un-/Richtigkeit der Abrechnung. Gerne klären wir dies in einem persönlichen Gespräch und dürfen Sie bitten, sich mit uns ggf. in Verbindung zu setzen. Sie erreichen uns: Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Rechtsanwälte Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden FON +49 7623 85 76 FAX +49 7623 85 78 mailto: Info.Liesenbrink@t-online.de Es schreibt Ihnen: RA Dieter Meier |
Rechtsfrage vom 04.07.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Autounfall - seitlich beim Abbiegen reingefahren - Diagnose: Fast-GenickbruchIch wollte mich an einer Kreuzung links einordnen, habe alles beachtet und habe geblinkt, in den Spiegel geschaut, nach hinten ich hab niemanden gesehen. Ich habe mich links eingeordnet und wollte zur Ampel fahren, die rot war.Ein Auto ist beim Abbiegen seitlich beim Gurt der Hintertüre mit hoher Geschwindigkeit (laut Gutachter mit 80) rein gefahren. Das Auto hat sich komplett gedreht. Die Frau beschwerte sich & meinte ich solle mein Auto weg stellen wegen des Verkehrs. Die Polizei hat alles aufgenommen und meinte, dass ich schuld sei. Der, der links o. rechts abbiegt ist immer schuld. Ich habe dem Polizisten vertraut. Auch hat meine Gesundheit extrem abgebaut nach dem Unfall. Später wurde ein Fast-Genickbruch festgestellt. Das Auto ist ein Totalschaden. Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Mandantin,eine verbindliche Einschätzung können wir Ihnen aufgrund Ihrer Schilderungen noch nicht machen. Dazu bedarf es eines eingehenden Beratungsgesprächs, um den Sachverhalt näher zu klären. Gerne nehmen wir Ihren Fall auf. Sie können mit unserem Büro einen Termin vereinbaren. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen und Sie die Kosten nicht selbst tragen können, sind Sie evt. in der Lage beim AG Lörrach (vorher) einen Beratungshilfeschein zu holen. Vereinbaren Sie mit dem AG Lörrach ggf. einen Termin (07621 408-0). Im Rahmen der Beratung bei uns erhalten Sie eine erste Einschätzung, so dass Sie darauf aufbauend weitere Entscheidungen treffen können, wie Sie weiter vorgehen wollen. Mit freundlichem Gruß gez. Meier |
Rechtsfrage vom 04.12.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtHabe eine ungerechtfertigte Abmahnung vom Verwalter der Wohnung bekommen.Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,gerne können Sie bei uns einen Termin vereinbaren, damit wir Sie beraten können. Bitte geben Sie bei der Vereinbarung auch an, wer Verwalter ist, damit wir schon vorab prüfen können, ob eine Interessenkollision besteht. Mit freundlichen Grüßen D. Meier Rechtsanwalt Tel.: 07623/8576 |
Rechtsfrage vom 29.09.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Fristlose Kündigung PachtvertragIch bräuchte eine Beratung und Unterstützung bei der Kündigung eines Pachtvertrages. Der Pächter hat nun drei Pachten in folge nicht bezahlt und soll aus der Gewerbehalle ausziehen. Wie ist hier am besten und zügigsten vorzugehen?Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,wie Sie schon thematisieren, ist die fristlose Kündigung das richtige Mittel. Zur Sicherheit ist aber die Einsicht in den Pachtvertrag erforderlich. Nach der Kündigung kann - sollte der Pächter nicht in die Gänge kommen - eine Räumungs- und Herausgabeklage erhoben werden. Leider ist dies bei rechtlich ordnungsgemäßem Vorgehen unumgänglich. Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Kanzleich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dieter Meier Rechtsanwalt 07623 8576 |
Rechtsfrage vom 15.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: UnterhaltMein Ex-Mann hat den Unterhalt von der gemeinsamen Tochter diesen Monat nicht überwiesen. Das Geld kam immer am 6. eines Monats. Als ich nach fragte, bekam ich keine Antwort. Er macht diese Spielchen immer wieder. Zahlt nur den Mindestunterhalt, das Familiengeschäft läuft auf den Namen vom Vater deshalb nur 1000 € Gehalt. Er führt aber das Geschäft. Besitzt ein Schiff und Liegeplatz. Schiff läuft wahrscheinlich auf dem Namen vom Bruder u.s.w. Bisher konnte mir keiner helfen.Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,haben Sie bereits einen Titel? Lassen sich Ihre Angaben über seine Verhältnisse belegen? Dann haben Sie sicher gute Chancen. Dies bedarf aber der Besprechung. Sie können über die nachfolgenden Kommunikationsdaten gerne einen Termin vereinbaren. Mit freundlichem Gruß gez. Meier Gert Liesenbrink (bis 7/2014) Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Rechtsanwälte Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden FON +49 7623 85 76 FAX +49 7623 85 78 mailto: Info.Liesenbrink@t-online.de |
Rechtsfrage vom 18.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Wir haben seit drei jahren keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Was können wir tun? Wir wurden nun wegen Eigenbedarfs gekündigt.Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrte Mandantin,Sie können sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Wegen der Betriebskosten ist die Gegenseite anzuschreiben. Die Eigenbedarfskündigung muss gewisse Formalien erfüllen, damit sie überhaupt wirksam ist. Darüberhinaus stellt sich die Frage, ob tatsächlich Eigenbedarf gegeben ist, da es immer wieder vorkommt, dass Vermieter einen solchen nur behaupten. Sie erreichen unsere Kanzlei wie nachfolgend ersichtlich. Mit freundlichem Gruß gez. Meier Gert Liesenbrink (bis 7/2014) Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Rechtsanwälte Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden FON +49 7623 85 76 FAX +49 7623 85 78 mailto: Info.Liesenbrink@t-online.de |
Rechtsfrage vom 21.06.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietvertrag mündliche MietzusageIch habe eine Mündliche Zusage und Detailsvereinbarung per E-Mail (also Zusage nachweisbar) von die Vermieter bekommen. Nun Haben die Vermieter für die Wohnung Ihre Mündliche zusage für den Mietvertrag zurück genommen, so dass ich diese Wohnung nicht mehr beziehen kann. Das Abholen und das Einlagern bis Ende Juli 2016 kostet mir jetzt knappe 700€ und die Einlagerung für jeden weiteren Monat 135€. Kann ich jetzt Schadensersatz gegen die Vermieter der Wohnung geltend machen und mir das Geld für die Abholung und Einlagerung zurückfordern?Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,unter vorstehender Ruf-Nr. können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren. Da Mietrecht zu unserem Schwerpunkt gehört, können wir Sie gerne vertreten, zumal sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, dass Ihnen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustehen dürfte - vorbehaltlich weiterer Überprüfung natürlich. Wir werden Sie zunächst beraten um zu klären, ob eine Maßnahme gegen d. Vermieter wirklich Aussicht auf Erfolg verspricht. Mit freundlichem Gruß D. Meier, Rechsanwalt Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Karl-Fürstenberg-Str. 6 - 8 79618 RHEINFELDEN Fon: 07623 8576 |
Rechtsfrage vom 02.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Muss ich bei Auszug (zur Miete) die Einbauküche entfernen, die drin war, ich aber nicht ausgelöst habe?Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,wir weisen zunächst darauf hin, dass eine anwaltliche Beratung über das Portal "Anwaltverzeichnis.de" über uns nicht erfolgen kann. Eine Beratung in Ihrer Angelegenheit bedarf zunächst einer umfassenden Erörterung des Einzelfalls. Die von Ihnen übermittelten Informationen sind vorliegend nicht ausreichend. Grundsätzlich muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herstellen. Für Ihren Fall ist mithin entscheidend, ob Sie die Küche vom Vermieter angemietet, oder vom Vormieter gekauft haben. Hierzu hilft evtl. ein Blick in Ihren Mietvertrag. Wir sind Bereit, Sie hinsichtlich Ihrer Angelegenheit umfassend zu beraten. Hierzu bedarf es der Einsicht in die erheblichen Vertagsunterlagen sowie der Besprechung der konkreten Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Vermieter. Sofern Sie eine umfassende Beratung wünschen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserem Sekretariat zur Vereinbarung eines Besprechungstermins. Freundliche Grüße Mark Kozicki Rechtsanwalt Rechtsanwälte Gert Liesenbrink (bis 7/2014) Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden Tel.: 07623 / 8576 Fax: 07623 / 8578 Email: info.liesenbrink@t-online.de oder: limberger-meier@t-online.de |
Rechtsfrage vom 01.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: VertragsrechtschutzIch habe folgenden Rechtsfall :Es liegt ein Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen zur Schafhaltung vor. Der Vertrag wurde durch den Besitzer nun fristlos zum März 16 gekündigt. Gründe dafür liegen nicht vor. Nach meinen Informationen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum März 2017. Auf unser Schreiben reagierte der Besitzer nicht. Nun will man uns vom Grundstück sofort vertreiben. Die Polizei sagt ich solle über einen Anwalt eine richterliche Anordnung beantragen. Können Sie dies für mich übernehmen? Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,die außerordentliche fristlose Kündigung eines Pachtvertrages ist gem. § 594e BGB lediglich bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Nichtentrichtung der Pacht) möglich. Sofern - wie von Ihnen geschildert - keine wichtigen Gründe vorliegen, dürfte eine ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. Um Ihren Sachverhalt rechtlich umfassend bewerten zu können, bedarf es jedoch einer Einsicht in die Pachtvertragsunterlagen sowie der Erörterung der konkret vorliegenden Umstände. Wir sind gerne bereit, Sie in vorstehender Angelegenheit zu beraten und ggf. Ihre Vertretung zu übernehmen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit unseren Sekretariat in Verbindung, um zeitnah einen Beratungstermin zu vereinbaren. Freundliche Grüße Mark Kozicki Rechtsanwalt Rechtsanwälte Gert Liesenbrink (bis 7/2014) Ludwig Limberger Dieter Meier Mark Kozicki Karl-Fürstenberg-Str. 6-8 79618 Rheinfelden Tel.: 07623 / 8576 Fax: 07623 / 8578 Email: info.liesenbrink@t-online.de oder: limberger-meier@t-online.de |
Rechtsfrage vom 04.08.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: AuffahrunfallAuffahrunfall mit Bus: Ich fuhr langsam und suchte die Abbiegung. Als ich das Schild sah, bereitete ich mich aufs Abbiegen vor, als mir der Bus ins Heck fuhr. Die Polizei schloss auf nicht eingehaltenen Mindestabstand, allerdings verging vom Einleiten des Bremsvorgangs, bis zum Aufprall einige Zeit, sodass in meinen Augen der Fahrer sehr unaufmerksam gewesen sein muss. Der Busfahrer gibt mir die ganze Schuld, da ich angeblich nicht geblinkt hätte. Polizei sieht maximal eine sehr geringe Teilschuld bei mir. Ich erlitt dabei eine Distorsion der HWS. Sollte ich von Anfang an einen Anwalt einschalten oder nur wenn der Busfahrer weiterhin auf meine Schuld beharrt? Kosten übernimmt der Unfallgegner? Bin nicht rechtschutzversichert.Stellungnahme der Kanzlei Limberger Meier u. KozickiSehr geehrter Mandant,gerne möchte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten: 1. Anhand Ihrer Schilderung drüfte der Busfahrer den Unfall verursacht haben.Grundsätzlich spricht ein sog. Anscheinsbeweis für die Unfallverursachung durch den Auffahrenden. Allerdings treffen die Abbiegenden im Straßenverkehr auch gewisse Sorgfaltspflichten. Eine abschließende Bewertung ist deshalb erst nach Kenntins des genauen Unfallhergangs möglich. Die Bewertung der Schuldfrage hängt in KfZ-Unfällen maßgeblich von einzelnen Kriterien ab. Dazu gehört insbesondere: Mitverschulden, Vermeidbarkeit und die örtlichen Gegebenheiten. Sofern Ihnen eine kleine Teilschuld anzulasten wäre, bedeutet das lediglich, dass die Haftungsquote aufgeteilt wird. Sie hätten bei einem 20%igen Mitverschulden etwa nur Anspruch auf 80% des Ihnen entstandenen Schadens. 2. In Verkehrsunfallangelegenheiten empfiehlt es sich, generell einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Ihnen bereits im Rahmen der ersten Beratung genau aufzeigen, welche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfallentschädigung, Ersatz von Mietwagenkosten,etc.) Ihnen zustehen. Die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit gehören zum Aufwendungsersatz und sind grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen KfZ-Versicherung zu erstatten. Foglich sehe ich angesichts Ihrer vorläufigen Unfallschildeung keine Bedenken hinsichtlich der Verursachung und der Kosten. Selbstverständlich können Sie uns jederzeit zur Vereinbarung eines ersten Beratungsgesprächs kontaktieren. Allerdings sollten Sie Verkehrunfallangelegenheiten keine unnötige Zeit verstreichen lassen. Erfahrungsgemäß drängen Versicherungen bei nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten auf eine schnelle Regulierung. Meist zu lasten des Geschädigten. Ich hoffe ich konnte die aufgeworfenen Fragen zufriedenstellend beantworten. Mit freundlichem Gruß Mark Kozicki Rechtsanwalt |
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