Rechtsfrage vom 26.06.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Zivilprozess UrteileSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:LG 2016
OLG 14.11.2017 Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. OLG ENDE Urteil Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit Antrages auf Übergabe des Besitzes auf jeweils 5.000 €, hinsichtlich des Antrages auf Unterlassung der Besitzstörung und auf Unterlassung der Verpachtung auf jeweils 3.000 € --------------------------------------------
Was kann ich damit anfangen und wie muß ich vorgehen ?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias RösemeierSehr geehrter Mandant,
vorläufig und ohne Einsicht in die Unterlagen kann ich nur folgendes sagen:
Vorläufig vollstreckbar ggf. gegen Sicherheitsleistung ist ein Urteil, solange des nicht rechtskräftig ist. Nach Eintritt der Rechtskraft ist dieses ohne Einschränkung vollstreckbar, also ohne Sicherheitsleistung.
Gern können Sie einen Beratungstermin mit mir vereinbaren, um eine näher Prüfung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Rechtsfrage vom 17.03.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Es betrifft das Erbrecht. Hat man Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn man die Verzichtserklärung für das Elternhaus unterschrieben hat?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias RösemeierSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung könnte ein beschränkter Pflichtteilsverzicht vorliegen, der sich aber eben nur auf das ehemals elterliche Haus bezieht. Damit bestünde aber weiterhin ein Pflichtteilsanspruch im Übrigen. Eine weitere Prüfung kann ich gern in einem Beratungsgespräch vornehmen.
Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Rechtsfrage vom 20.07.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Erbfall mit Berliner TestamentIch habe folgenden Rechtsfall: In einem Erbfall besteht ein Berliner Testament. Die hinterbliebene Ehefrau kann die Immobilie nicht halten und muss diese verkaufen. Wovon berechnet sich der Pflichtteil für die leibl. Kinder, vom Schätzpreis o. vom Verkaufspreis? Und gibt es Fristen zur Auszahlung des Pflichtanteils an die leibl. Kinder?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias RösemeierSehr geehrte Mandantin,
urlaubsbedingt kann ich leider erst heute antworten.
Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich nach dem Wert der Immoblie zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes, also nicht nach den jetztigen Schätzwertz oder Verlaufspreis. Bei der Pflichtteilsberechnung ist aber auf den Gesamtnachlasswert abzüglich Nachlassverbindlichkeiten vorzunehmen. Stichtag ist der Todeszeitpunkt.
Gern helfe ich Ihnen weiter, wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen. Vereinbaren Sie in diesem Fall einfach einen Termin mit mit mir, per Telfon oder Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Rechtsfrage vom 21.04.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte als MinijobberIch habe folgenden Rechtsfall: Als Rentner /Schwerbehindert und Nebenjobber habe ich 2014 7 Monate gearbeitet. Für 2 Monate erhielt ich 450,50 Euro. Der Rententräger Knappschaft fordert von mir wegen Überschreitung der 450,00 Euro Grenze 2174,00 Euro. Ist das noch verhältnismäßig?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias RösemeierSehr geehrter Mandant,
bei der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro im Minijob handelt es sich um einen Durchschnittswert. Ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze ist also möglich, solange der tatsächliche Verdienst im Monatsdurchschnitt nicht über 450 Euro liegt, d.h. wenn der Minijobber im Jahr maximal 5.400 Euro verdient.
Ich halte die Forderung der Knappschaft daher nicht für berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Rechtsfrage vom 21.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtIch habe folgende Frage: Wir wohnen seit 32 Jahren mit meinen Eltern zusammen in einem Haus. Unsere Mutter ist vor einem Jahr verstorben und unser Vater ist im Moment Alleinerbe. Wenn er auch einmal verstirbt bin ich als Tochter die Erbin. Ich habe aber nichts Schriftliches in der Hand, da mein Vater meint, dass der Letzterbende alles bekäme. Letztendlich wäre ich das.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias RösemeierSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrag.
Aufrund Ihrer Schilderung vermute ich, dass es ein Testament gibt, andernfalls wäre Ihr Vater nicht Alleinerbe geworden. Soweit dieses Testament eine sogenannte Schlusserbeneinsetzung enthält, also Sie dort benannt sind, dann gibt es keine Probleme. Falls Sie weitere Informationen benötigen oder Sie weitere Informationen für mich haben, wäre eine Beratung beim mir möglich. Rufen Sie mich einfach wegen einer Terminsvereinbarung an.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |