Rechtsfrage vom 29.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung in der KrankheitIch habe folgenden Rechtsfall: Ich bin 31 Jahre alt und bin zur Zeit krank geschrieben(7.Wo.), weil mir zwei Lungenlappen im Krankenhaus entfernt wurden sind. Mein Chef hat mich gestern besucht und gleichzeitig die Kündigung mitgebracht. Bin über 15 Jahre jeden Tag auf Arbeit gegangen, Montag bis Sonntag und Notdienst. Mein Antrag auf Schwerbeschädigung habe ich abgeschickt und läuft rückwirkend ab Unterschrift und Datum. Da müsste ich doch Kündigungsschutz haben. Mein Chef dürfte doch gar nicht mit der Kündigung durchkommen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Stefan BieberSofort, spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben! Fragen: Größe des Betriebs wegen Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, Mitarbeiteranzahl, ist, Betriebsrat vorhanden? Ist Schwerbeschädigtenantrag beschieden? Meiner Erfahrung nach zumindest gute aussichten, zumindest Abfindung zu erstreiten. |
Rechtsfrage vom 22.07.2011 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtIch bin Beamtin und arbeite im Controlling. Diese Abteilung wurde umstrukturiert, weil ein Arbeitsplatz weggefallen ist (Rentner). Ich mußte mich nach 17 Jahre auf meinen Arbeitsplatz neu bewerben. Es gab noch zwei Bewerber. Es wurde ein Bewerbungsgespräch geführt und ein Kollege aus dem Controlling erhielt meine Stelle mit der Begründung: Krankheit, Alter und Terminarbeiten. Ich wäre ein hoher Unsicherheitsfaktor. An meiner fachlichen Qualität wurde nicht gezweifelt. Jetzt soll ich in einer anderen Abteilung einen Arbeitsplatz erhalten, der erst noch geschaffen wird. Kann man so mit Menschen umgehen? Was habe ich für Rechte?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Stefan BieberSehr geehrte Mandantin, da Sie Beamtin sind, gilt für Sie das Arbeitsrecht nur indirekt bei der Prüfung, ob die Maßnahme der Billigkeit im Direktionsrecht entspricht. Fragen Sie zuerst den Personalrat Ihrer Dienststelle, was im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsplatz vom Dienstherrn verlautbart wurde, ob Ver- oder Umsetzung angezeigt wurde, konkret im Bezug auf Ihre räumliche Einsetzbarkeit. Da Sie Beamtin sind, gelten insoweit die hergebrachten Beamtenrechtlichen Grundsätze der Fürsorgepflicht einerseits, der Treuepflicht andererseits. Sie dürfen deshalb nicht unterqualifiziert eingesetzt werden, müssen Ihre erreichte Besoldung behalten. Nähere Antworten sind jedoch nur nach genauerer Sachverhaltsschilderung möglich. Mfg Stefan Bieber Rechtsanwalt 03677/465336 |