Rechtsfrage vom 13.11.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: InternetrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Mir wurde letztens von meinen Ex-Freund ein pornografisches Viedeo geschickt in dem ich und am Schluss er zu sehen sind. Ich habe weder so ein Video gemacht, noch zugestimmt, dass so ein Video, auf dem ich zu sehen bin, öffentlich hochgeladen werden darf. Den Link hat er von einem Bekannten bekommen, den er nicht nennen möchte. Daraufhin habe ich eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt und warte jetzt auf Antwort von denen. Die Polizei sagte mir ich soll mir schon mal einen Anwalt suchen der sich im Internetstrafrecht auskennt. Ich möchte, dass das Video aus dem Netz verschwindet und ggf. wenn ein Schuldiger gefunden wird, dass er dafür eine Strafe erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwalt Sebastian LinkSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,
Sie haben mit der Anzeige einen richtigen und wichtigen Schritt getan. Zu prüfen bleibt noch, ob Sie nicht auch Strafantrag stellen sollten, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass Sie hier auch zivilrechtlich vorgehen können und auch sollten. Ein solches Video ist eine äußerst schwere Beeinträchtigung Ihres Persönlichkeitsrechts. Der "Wunsch" Ihres Ex-Partners, nicht zu benennen woher er das Video (bzw. den Link) erhalten hat, halte ich für unbeachtlich. Ich gehe zunächst davon aus, dass Ihrem Ex kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er auch zivilrechtlich zur Auskunft verpflichtet werden kann. Leider bliebe auch zu prüfen, ob es hier überhaupt einen Dritten geben kann oder ob nicht Ihr Ex-Partner das Video gefertigt hat.
Sie haben auf jeden Fall Unterlassungsansprüche und ein Recht darauf, dass das Video überall entfernt wird (die praktische Durchsetzung ist mitunter schwierig).
Auch haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den/die Person(en) die das Viedo verbreiten bzw. gefertigt haben.
Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall viel Erfolg und viel Mut Ihre Rechte hier zu wahren!
Besten Gruß aus Bremen
Sebastian Link Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 03.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Urheberrechtsverletzung im InternetIch habe folgenden Rechtsfall: Ich bin verklagt worden, weil ich die Grundrisse (3 Stück) aus dem Internet von einer anderen Maklerin, die ebenfalls das Haus verkaufen soll, auf meinem Exposé abgedruckt und mit meinen Bildern bei Immonet gezeigt habe. Ich soll insgesamt 3.827,29 Euro zahlen (habe bis 12.2. Zeit) und eine strafbewährte Unterlassungserklärung unterschreiben.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Sebastian LinkSehr geehrte Mandantin,
ich kann mich krankheitsbedingt erst heute bei ihnen melden. Zunächst möchte ich vorausschicken, dass ich sehr hoffe, dass Sie sich bereits Rechtsrat von einem Kollegen gesucht haben.
Vorsorglich: Es könnte in dem vom Ihnen geschilderten Fall tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist zu prüfen. Dazu müssten die "Grundrisse" die sogenannten Schöpfungshöhe erreichen, um in den Schutzbereich des Urheberrechts zu gelangen. Das kann so sein, muss aber nicht so sein. Dazu müssten die Grundrisse dahingehend juristisch geprüft werden.
In jedem Fall sollten Sie VOR der Abgabe der Unterlassungserklärung diese anwaltlich prüfen lassen. Der drohende Schaden durch eine unbedacht abgegeben Unterlassungserklärung kann sehr erheblich sein. Auch die Forderung von ca. 3.800,00 ? erscheint zunächst SEHR hoch. Es muss geprüft werden welche Positionen von dieser Summe erfasst sind? Nur die RA-Gebühren (ich gehe davon aus, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben). Von welchem Streitwert geht der Gegner aus? Schadensersatz für eine Lizenz? Für welchen Zeitraum? Wie ist der Betrag errechnet worden? Ist der Gegner überhaupt zur Klage/Abmahnung berechtigt (sog. Aktivlegitimation)?
All diese Punkte können nur geprüft werden, wenn die vollständige Abmahnung eingesehen werden kann. Ich hoffe, dass Sie sich bereits andererseits fachkundigen Rat geholt haben, von einem RA der sich regelmäßig mit urheberrechtlichen Problematiken beschäftigt.
Sollten Sie noch keinen RA beauftragt haben, wäre hier zunächst eine Fristverlängerung zu erbitten.
Sofern Sie mich beauftragen möchten, müssten Sie mich unter der folgenden E-Mail-Adresse kontaktieren: ra.sflink@googlemail.com, da ich bei einem auswärtigen Gerichtstermin bin.
In jedem Fall wünsche ich Ihnen alle Gute!
Sebastian Link Rechtsanwalt |