Rechtsfrage vom 01.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: SteuerrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Guten Tag, darf der Schadenersatz bei getrennter Veranlagung im Trennungsjahr so hoch wie die nachzuzahlende Steuer des Besserverdieners sein?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Norbert ReimannSehr geehrter Ratsuchender,
zur Klarstellung definiere ich "Schadensersatz" mal als den Ausgleichsanspruch für die Steuermehrzahlung des Unterhaltsberechtigten.
Zu Ihrer Frage: Der Ausgleichsanspruch hat mit der Steuernachzahlung oder Erstattung nichts zu tun. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch mindert die Bemessungsgrundlage bei Ihnen. Aus der Bemessungsgrundlage ergibt sich die festzusetzende Steuer. Ob Sie eine Nachzahlung oder Erstattung haben hängt dann von der Höhe Ihrer Vorauszahlungen ab.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs hingegen hängt von der Steuer des Unterhaltsberechtigten ab.
Beide Dinge sind also vollständig voneinander unabhängig.
Für Nachfragen stehe ich natürlich zur Verfügung. |
Rechtsfrage vom 02.01.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Begrenztes RealsplittingSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich versteuere meinen nachehelichen Unterhalt. Eine Anlage U oder eine Vereinbarung gibt es nicht. Kann ich von meinem ehemaligen Mann trotzdem den "Nachteilsausgleich" fordern? Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwalt Norbert ReimannSehr geehrte Ratsuchende,
wenn es keine Anlage U gibt kann Ihr ehemaliger Mann die Unterhaltsbeiträge nicht absetzen. Sie müssen die Beträge nicht versteuern. Die Versteuerung der Unterhaltsleistungen (§ 22 Satz 1 Nr.1 EStG) ist vom Antrag des ehemaligen Ehegatten abhängig - von der Anlage U (§ 10 Abs 1a Nr.1 EStG). Da Sie die Unterhaltsbeiträge nicht versteuern müssen können Sie auch keinen Nachteilsausgleich verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
N. Reimann Rechtsanwalt Steuerberater |
Rechtsfrage vom 25.10.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: SteuerSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Steuerfestsetzung zu meinen Ungunsten. Per Elster eingereichte Angaben wegen fehlender Unterlagen nicht berücksichtigt. Ist das in Ordnung ohne die Unterlagen anzufordern?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Norbert ReimannSehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten Einspruch einlegen (bitte die Frist wahren, also am besten sofort) und zusammen mit dem Einspruch die Unterlagen einreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
N. Reimann Rechtsanwalt Steuerberater |
Rechtsfrage vom 06.10.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Unterhalt von anderem ElternteilSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Unterhalten berechnet von Jobcenter aber leider nicht vom Vater der Kinder bekommen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Norbert ReimannSehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie keinen Unterhalt vom Vater bekommen ist der Bescheid des JobCenters zu ändern. Sie sollten hierzu einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen - umgangssprachlich das JobCenter einfach auffordern, den alten Bescheid zu ändern. Dies tun Sie am besten schriftlich, wobei Sie sich bitte den Eingang beim JobCenter mit einem Stempel auf einer Kopie Ihres Schreibens bestätigen lassen. Dann muss das JobCenter tätig werden.
In dieser Verfahrensphase ist meine Einschaltung noch nicht notwendig. Da Sie in diesem Verfahrensstadium auch meine Kosten tragen müssten wäre es für Sie wahrscheinlich auch wirtschaftlich kein Vorteil, mich aktuell zu beauftragen.
Wenn das JobCenter Ihren Antrag ablehnt dann können Sie sich gerne mit dem Ablehnungsbescheid an mich wenden. Dann kann ich tätig werden und auch Kostenersatz beim JobCenter erlangen.
Für Nachfragen stehe ich natürlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
N. Reimann Rechtsanwalt 04103 902616 |
Rechtsfrage vom 21.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: WohnungseigentumrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Auf der Terrasse meiner Eigentumswohnung wurde ein Gully (Siel ) eingebaut, in der Projektzeichnung des Kaufvertrages ist kein Gully eingezeichnet. Welche Rechte habe ich?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Norbert ReimannSehr geehrter Mandant,
natürlich sind Ihre Angaben etwas sparsam. Aus den wenigen Angaben schließe ich jedoch, dass es sich eher um Kaufrecht als um Wohnungseigentumsrecht handelt. Sollte dies der Fall sein so kommt, wenn der Verkäufer im Prospekt bestimmte Eigenschaften beschrieben hat, vorliegend ein Sachmangel in Betracht. Sollte ein solcher vorliegen, was noch im Einzelnen zu beurteilen wäre (mit Hilfe von mehr Informationen) so kommt vorliegend wohl kaum eine Nacherfüllung als übliche Konsequenz in Betracht, sondern im Wesentlichen Minderungsansprüche des Kaufpreises. Andere Mangelrechte dürften vorliegend nicht den Interessen entsprechen.
Wie schon ausgeführt müsste ich zu einer vollständigen Beurteilung jedoch noch mehr Informationen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
N. Reimann Rechtsanwalt |