Rechtsfrage vom 12.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Verjährung bei VersandhauskaufSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Versandhauskauf als Sammelbesteller 1999, DM 10.000,00 (umgewandelt in € 10.000,00). Bezahlt von 1999 bis 2008. Anfang Januar 2010 erneute Forderung (anderer Geldeintreiber) €8000,00. Durch Umzug Mitte Dezember 2009 von Darmstadt nach Rechlin keine Papiere gefunden u. kein Geld für RA, habe ich €10,00 mtl, die letzten 6 Mon. mehr bezahlt. Im Februar 2018 Rechtsanwaltshotline beraten lassen. Lt. BGB §197,198 verjährt, Zahlungen eingestellt mit diesem Hinweis.Antwort: lt. §212 BGB nicht verjährt, Forderung noch höher da jetzt Zinsen noch berechnet wurden. Wie kann ich dagegen angehen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Michael MartiusGuten Tag,
ich habe Ihre Angaben gelesen; es stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die sich aus Ihrer Schilderung zunächst nicht entnehmen lassen: Wurde die ursprüngliche Forderung tituliert, d.h. gibt es ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid über die ursprüngliche Forderung? Wie wurde die weitere Ratenzahlung vereinbart? Gibt es dazu was schriftliches oder haben Sie einfach nur die Zahlung aufgenommen, nachdem Sie zu dieser aufgefordert wurden?
Falls Sie es wünschen, nehmen Sie mit meinem Büro telefonisch (zur Terminvereinbarung per 039931-55368) Kontakt auf, dann können oben stehende Fragen geklärt und ein fundierter Rechtsrat erteilt werden.
Sollte die Forderung tatsächlich mit einer Vereinbarung in Raten getilgt werden, wäre der Einwand der Forderungsinhaberin (§ 212 BGB) nicht von der Hand zu weisen; die Vereinbarung einer Ratenzahlung stellt ein Anerkenntnis dar und hat zugleich die Wirkung des Neubeginns der Verjährung, auch wenn die Forderung möglicherweise bereits verjährt war.
Beste Grüße Michael Martius |
Rechtsfrage vom 16.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kosten FortbildungIch arbeite in einem Bildungsträger. Der GF verlangte, dass auch ich eine Fortbildung zur Ausbildereignung mache. Ich brauche diese nicht für meinen Arbeitsplatz. Ich soll die Hälfte an Maßnahmekosten zahlen, die keine Kosten sind, da die Fortbildung in unserem Haus mit unseren Mitarbeitern stattfand und die Hälfte der Prüfungsgebühr. Habe ihm erklärt, dass der AG zahlt, wenn er die Fortbildung will. Trotzdem Rechnung und Mahnung bereits erhalten. Muß ich das bezahlen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Michael MartiusGuten Tag,
die Frage ist deswegen schwer zu beantworten, weil ich weder den Arbeitsvertrag kenne, noch weiß, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt - in einem Tarifvertrag könnte eine gesonderte Rückzahlungsverpflichtung enthalten sein. Generell gilt nach meiner Auffassung folgendes: Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten setzt eine ausdrückliche einzelvertragliche oder kollektivrechtliche (das meint bspw einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) Vereinbarung voraus, Rückzahlungsklausel. Eine solche wäre vor Beginn der Fortbildung zu Unterzeichen. Fehlt eine Abrede über den Vorbehalt der Rückforderung der Kosten, muss der Arbeitnehmer diese Kosten nicht erstatten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und verbleibe mit besten Grüßen |
Rechtsfrage vom 04.12.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtMeine Mutter ist am 10. April 2015 verstorben. Ich als ihre tochter hatte die Vollmacht für das Girokonto. Dieses habe ich im September 2015 aufgelöst. Die Kontoauszüge sind von mir vernichtet worden. Was kostet es mich wenn ich diese bei der Sparkasse Prignitz anfordere. Ich habe in Hamburg noch zwei Brüder die darauf bestehen, haben sie das Recht dazu?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Michael MartiusGuten Tag, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage. Ausgehend davon, dass ihre Mutter ein Testament nicht hinterlassen hat, des weiteren ausgehend davon, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes nicht verheiratet war, wären Sie und ihre beiden Brüder gemeinschaftliche Erben nach der verstorbenen Mutter geworden. Dann haben ihre Brüder ein eigenes Recht, gegenüber der Sparkasse die Kontoauszüge anzufordern und die Sparkasse ist sogar verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben, wobei sie, die Sparkasse, hierfür Gebühren verlangen darf. Sollte es weiteren Ärger geben bzw. die von mir formulierten Annahmen nicht richtig sein, wäre es ratsam, mit meinem Büro einen Termin zu vereinbaren (zumal ich auch den Inhalt der Vollmacht nicht kenne).
Beste Grüße |
Rechtsfrage vom 07.09.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: FamilieIch habe folgenden Rechtsfall. Mein Sohn ist 14 Jahre jung und möchte seit 2 1/2 Jahren zu mir ziehen. Die Mutter möchte das aber nicht. Bekommt mein Sohn Rechtsbeistand vom Staat? Wir waren schon beim Jugendamt und bei einem Sozialpädagogen und haben versucht das mein Sohn erst mal für 6 Monate auf Probe bei mir lebt. Der Sozialpädagoge fand es gut und hat es befürwortet, doch die Mutter nicht.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Michael MartiusGuten Tag,
wenn das minderjährige Kind seinen Wohnsitz ändern will/soll und sich die Eltern darüber nicht einig sind, ist bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern mangels Einverständnisses des anderen Elternteils die Entscheidungskompetenz für den Umzug in einem gerichtlichen Verfahren auf eines der Elternteile zu übertragen; ausschlaggebend in diesem Verfahren ist das Kindeswohl und der Kindeswille, der dann vom Jugendamt, einem Sozialarbeiter und dem sog. Verfahrensbeistand (Beistand für das Kind) beurteilt wird.
MfG RA Martius |
Rechtsfrage vom 21.07.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: VerkehrsstrafrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Mein Sohn hatte eine Trunkenheitsfahrt - mit Fahrerflucht. Probezeit noch nicht vorbei. Kein Personenschaden. Sachschaden (defektes Fahrrad ) schon beglichen. Atemalkohol 2,5 Promille. Ist selber ratlos, weil er nie gertunken hat wenn er fahren musste. Soldat bei der Bundeswehr. Auf was muss er sich einstellen? Wie hoch würden die Anwaltskosten?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Michael MartiusGuten Tag, bedauerlicherweise ist Ihre Anfrage erst heute bei mir eingegangen, üblicherweise werden solche Anfragen sofort weitergeleitet, nur scheint dies in Ihrer Angelegenheit - aufgrund welcher Umstände auch immer - nicht funktioniert zu haben.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Ihrem Sohn vorgeworfenen Delikt um eine Strafbarkeit gem. § 316 StGB handeln dürfte. Im Strafverfahren müsste Ihr Sohn mit einer Geldstrafe rechnen, desweiteren, wegen der erheblichen Alkoholisierung, mit einem Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens 6 eher 12 Monaten. Desweiteren steht zu erwarten, dass Ihr Sohn durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der 6- bis 12-monatigen Sperrzeit, mit der Beibringung eines Gutachtens (MPU - im Volksmund auch Idiotentest genannt) beauflagt wird. Für die zunächst erforderliche Akteneinsicht und die dazugehörige Beratung, wie man sich weiterverhält, berechne ich ein Pauschalhonorar von 220,-- ? (netto); hinzu kommen die Gebühren der Akteneinsicht i.H.v. 12 ? (für die Landeskasse). Bitte kontaktieren Sie mich nzw. mein Büro Tel.: 039931-55368 oder per mail: rist.martius@t-online.de |