Rechtsfrage vom 11.05.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: FührerscheinSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall Ich musste vor über 20 Jahren (1997) meinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer abgeben. Habe jetzt den Führerschein wieder beantragt. In dem Schreiben von der Führerscheinstelle steht, ich müsste den Führerschein jetzt neu machen. Habe gehört, dass andere Leute den Führerschein nach 15 Jahren einfach so wieder bekommen haben. Muss ich den Führerschein wirklich neu machen oder lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten? Danke schon mal für die Antwort.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Martin SchwarzSehr geehrter Mandant,
ich darf mich kurz vorstellen. Mein Name ist Martin Schwarz und ich bin selbstständiger Rechtsanwalt in Bordesholm. Da ich viele Mandate von Speditionen und Frachtunternehmen bearbeite, gehören verkehrsrechtliche Fragen hier zum täglichen Geschäft. Auf meine Web-Seite weise ich hin.
Ihre Anfrage kann ich leider erst jetzt beantworten, da ich aufgrund eines einwöchigen Urlaubs ortsabwesend war. Diese beantworte ich wie folgt.
Seit der Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist seit dem 01.11.2008 eine theoretische und prakische Führerscheinprüfung auch nach einem längeren Zeitraum ab Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgeschrieben. Dies wird von den Führerscheinstellen jedoch unterschiedlich gehandhabt. Ein neue Fahrerlaubnisprüfung ist in der Regel dann erforderlich, wenn Tatsachen gegeben sind, welche die Vermutung rechtfertigen, dass Sie die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzen.
Zur konkreten Prüfung der Erfolgsaussichten der Angelegenheit werden von Ihnen weitere Angaben sowie sämtlicher in dieser Sache geführter Schriftverkehr benötigt.
Über die Erteilung des Mandates würde ich mich freuen.
Mit freundlichenGrüßen
Martin Schwarz Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 16.05.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Kündigung durch Arbeitgeber, was kann ich nun tun?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Martin SchwarzSehr geehrter Rechtssuchender,
mein Name ist Martin Schwarz und ich bin Rechtsanwalt in Bordesholm. Arbeitsrechtliche Vorgänge bearbeite ich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Auf meine Web-Seite weise ich hin.
Sie haben offenbar eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Hier wäre zu prüfen, ob die Kündigung Formfehler enthält oder ein anerkannter Kündigungsgrund fehlt. Insbesondere bei einer fristlosen Kündigung besteht für den Arbeitgeber eine Vielzahl an Möglichkeiten für Fehler.
Dringend zu beachten ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Für die Prüfung der Kündigung werden der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben sowie etwaig in der Sache geführter weiterer Schriftverkehr benötigt.
Über die Erteilung des Mandats würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schwarz Rechtsanwalt |