Rechtsfrage vom 29.01.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Erbrecht ohne Testament
Stellungnahme von Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-BergmannSehr geehrte Ratsuchende,
mein Name ist Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-Bergmann. Ich bin Inhaberin einer Anwaltskanzlei in Mörlenbach, die dort seit 2010 Mandanten vorrangig im Bereich des Erb-, Zivil- und Vertragsrechts betreut. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.
Sie fragen nach "Erbrecht ohne Testament".
In Deutschland gibt es die Möglichkeit der "gewillkürten Erbfolge" (z.B. Testament, Erbvertrag, etc.) oder der "gesetzlichen Erbfolge"nach §§ 1922 ff. BGB.
Ohne das Vorliegen eines Testaments wird der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt, also zunächst durch die Abkömmlinge des Verstorbenen bzw. sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war auch durch seinen Ehepartner. Sind weder Kinder noch Ehepartner vorhanden, wird der Verstorbene durch die "Erben der zweiten Ordnung" beerbt, also durch die Eltern des Verstorbenen bzw. deren Abkömmlinge, etc.
Für eine Rechtsberatung zu diesem Thema stehe ich gerne zur Verfügung und würde mich über die Erteilung des Mandats sehr freuen.
Meine Kontaktdaten finden Sie nachfolgend. Sie erreichen mich telefonisch unter 06209-7978440 oder via E-Mail unter info@kanzlei-vercruesse.de.
Mit freundlichen Grüßen |
Rechtsfrage vom 13.11.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ReiserechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Flugverspätung von über drei Stunden. Die Fluggesellschaft reagiert nicht auf mein Schreiben. MFG
Stellungnahme von Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-BergmannSehr geehrter Ratsuchender,
mein Name ist Manuela Vercrüsse-Bergmann. Ich bin Rechtsanwältin in Mörlenbach und betreue dort Mandantan unter anderem im Schwerpunktbereich Reiserecht.
Sie schildern, dass Sie eine Flugverspätung von über drei Stunden in Kauf nehmen mussten und die Fluggesellschaft auf Ihr Forderungsschreiben nicht reagiert.
Grundsätzlich können Sie als Fluggast von der Fluggesellschaft bei einer Flugverspätung eine finanzielle Entschädigung fordern. Diese ist gestaffelt nach der Länge des Fluges in km und der Verspätung des Fluges.
Dabei gilt folgende Staffelung: 250 € - bei Flügen bis zu 1.500 km, 2 Std. oder mehr Verspätung, 400 € - bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km, 3 Std. oder mehr Verspätung, 600 € - bei Flügen größer 3.500 km (Langstreckenflüge), 4 Std. oder mehr Verspätung. Die Entschädigung kann jeweils pro Fluggast beansprucht werden.
Ausgleichsansprüche sind ggf. ausgeschlossen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
Haben Sie in Ihrem Schreiben (schriftlich oder elektronisch) eine ausdrückliche Forderung mit Fristsetzung (regelmäßig reicht dafür eine 14-tätige Fristsetzung aus) erklärt, wäre zu überprüfen, ob die Fluggesellschaft das Schreiben ordnungsgemäß und nachweisbar erhalten hat. Gegebenenfalls wäre eine Nachfristsetzung anzuraten.
Gerne würde ich mit Ihnen die Angelegenheit besprechen und mit Ihnen eine passende und erfolgreiche Lösung finden.
Sie erreichen mich telefonisch unter 06209-7978440 oder via E-Mail unter info@kanzlei-vercruesse.de.
Ich freue mich, von Ihnen zu hören. |
Rechtsfrage vom 13.01.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Autohändler gibt Auto nicht rausIch habe letzten Juni ein Fahrzeug (Import aus Japan) bei einem Händler in Offenbach gekauft. Da das Auto noch für den deutschen Straßenverkehr umgebaut werden musste, um eine deutsche Zulassung zu bekommen, und der Händler eine Partnerwerkstatt in Wuppertal hat, habe ich auch dies in Auftrag gegeben. Ich musste alles im Voraus bezahlen (8.350€). Nun ist das Fahrzeug seit Oktober abholbereit ab Wuppertal (anfangs war spätestens September ausgemacht), aber der Händler holt das Auto nicht ab. Bis jetzt habe ich aber weder das Auto noch das Geld bekommen. Außerdem ist mein Fahrzeug wieder auf der Händlerseite inseriert. Was kann ich nun tun?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-BergmannSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-Bergmann. Ich bin Inhaberin einer Anwaltskanzlei in Mörlenbach, die dort seit 2010 Mandantan vorrangig im Bereich des Zivilrechts betreut. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.
Sie schildern, dass Sie ein Fahrzeug bei einem Autohändler in Offenbach gekauft und auch bereits bezahlt haben, dieser Ihnen aber weder das Fahrzeug herausgeben, noch das Geld erstatten will.
Zu überprüfen wäre, ob die Leistung Ihrerseits bereits vollumfänglich erbracht wurde oder der Autohändler ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Da nach Ihren Angaben davon auszugehen ist, dass Ihrerseits alles Erforderliche geleistet wurde, ist der Autohändler aufzufordern, Ihnen entweder das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder Ihnen den bereits verauslagten Betrag in Höhe von 8.350,00 Euro unverzüglich zu erstatten, sofern er das Fahrzeug nicht mehr herausgeben kann.
Ich benötige im Falle der Mandatserteilung den Kaufvertrag bezüglich des Fahrzeuges, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen und den bisher mit dem Autohändler geführten Schriftverkehr.
Im Falle der Mandatserteilung sichere ich Ihnen meine volle Unterstützung zu.
Über die Erteilung des Mandats würde ich mich freuen. Meine Kontaktdaten finden Sie nachfolgend. Sie erreichen mich telefonisch unter 06209-7978440 oder via E-Mail unter info@kanzlei-vercruesse.de. |
Rechtsfrage vom 15.03.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Inkasso nach 28 JahrenIch habe folgenden Rechtsfall: Eine Inkassoforma will plötzlich eine titulierte Forderung einer Sparkasse an mich aus dem Jahr 1987 eintreiben. Ich war zwar 1990 bis 1997 im Ausland, seitdem aber wieder in Deutschland und immer ordnungsgemäß gemeldet und ich habe nichts mehr von der Angelegenheit gehört, ich dachte, es wäre erledigt. Gibt es eine Chance, dass die Forderung verwirkt ist? BGB 242?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-BergmannSehr geehrter Mandant,
mein Name ist Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-Bergmann.Für Ihre Anfrage bedanke ich mich. Ich bin Inhaberin einer Anwaltskanzlei in Mörlenbach, in der hauptsächlich Mandanten aus dem Zivilrecht unter anderem mit den Themenschwerpunkten Vertragsrecht, Erbrecht, Reiserecht und Forderungsmanagment/Zwangsvollstreckung, u.a. betreut werden.
Bezugnehmend auf Ihre Frage möchte ich nachfolgend Stellung nehmen: Forderungen in Geld (sog. Zahlungsansprüche) unterliegen der Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB. Die regelmäßige Verjährungzeit beträgt 3 Jahre, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, also titulierte Forderungen, verjähren jedoch erst in 30 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, §§ 197, 201 BGB. Wenn die Sparkasse die Forderung also 1987 tituliert hat, ist sie jetzt immernoch berechtigt, durch ein Inkasso-Unternehmen als Vertreter, die Forderung einzutreiben.
Ob in Ihrem Falle eine Verwirkung der Forderung einschlägig ist, hängt maßgeblich vom Umstands- und Zeitmoment ab. Die Voraussetzungen dazu sind jedoch sehr eng. Die übermittelten Informationen sind für eine Aussage dazu leider nicht ausreichend. Es wäre zu überprüfen, ob die Sparkasse innerhalb der letzten 28/29 Jahre bereits einen oder mehrere Vollstreckungsversuche unternommen hat und wie diese durchgeführt/erfolgversprechend waren oder ob die Vollstreckungsversuche im Sande verlaufen sind, z.B. weil Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren. Im Regelfall werden diese Vollstreckungsversuche im Rahmen der Forderungseintreibung mitgeteilt, da die Kosten gleichsam mit geltend gemacht werden. Anhand der vorgenannten noch mitzuteilenden Informationen läßt sich überprüfen, ob eine Verwirkung in Betracht kommt. Dies wäre im Falle einer Mandatsbearbeitung zu überprüfen.
Sollten Sie Fragen haben oder weiterführende Informationen benötigen, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren. Meine Kontaktdaten finden Sie unten.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Vercrüsse-Bergmann Rechtsanwältin
Marienstraße 5; 69509 Mörlenbach Tel.: 06209/7978440; Fax: -443 E-mail: info@rak-vercruesse.de |
Rechtsfrage vom 01.12.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: GebrauchtwagenIch habe folgenden Rechtsfall: Wir haben am 07.11.2014 ein gebrauchtes Auto bei einem kleinen Händler gekauft. Vor einer Woche machte er Probleme beim Starten. Wir haben das Auto in die Werkstatt gebracht. Fehlerspeicher wurde ausgelesen. Kathalisator defekt. Die Werkstatt hat festgestellt, dass die Motorkontrolleuchte mit einem schwarzen Band überklebt wurde, so dass wir nicht wissen ob der Fehler vielleicht schon beim Kauf aufgefallen wäre. Der Verkäufer sagt nur "dumm gelaufen". Was kann ich machen?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-BergmannSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Rechtsanwältin Manuela Vercrüsse-Bergmann. Hinsichtlich Ihrer Anfrage bedanke ich mich. Ich bin Inhaberin einer Anwaltskanzlei in Mörlenbach, in der hauptsächlich Mandanten aus dem Zivilrecht unter anderem mit den Themenschwerpunkten Vertragsrecht, AGB, Verkehrsrecht u.a. betreut werden.
In Ihrem Fall wäre insbesondere zu prüfen, ob und wie Sie gegenüber dem Händler Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, eventuell Rücktritt) geltend machen könnten. Die Ansprüche aus Gewährleistung betragen 24 Monate ab Kauf; diese sind also in Ihrem Falle noch nicht verjährt. Eine Verkürzung von Gewährleistungsfristen gegenüber Verbrauchern ist oftmals nicht möglich, sollte dies vertraglich geschehen sein, wäre diese Regelung möglicherweise unwirksam und damit anfechtbar. Regelungen, die eine Begrenzung auf ein Jahr vorsehen, können möglicherweise Garantie, Haftung, Schadensersatz, o.ä. betreffen und eben nicht Gewährleistungsansprüche.
In Ihrem Falle wäre insbesondere ein Augenmerk auf das ?schwarze Klebeband auf der Kontrollleuchte? zu richten, was wiederum die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eröffnen könnte. Dies müsste auch einem ?kleinen Händler? bei der Überprüfung des Fahrzeuges vor Verkauf aufgefallen sein und damit einen Haftungsausschluss wegen leichtester Fahrlässigkeit zunichte machen.
Ausschlaggebend sind ferner die Regelungen in ihrem Vertrag über den Autokauf, insbesondere dortige individualvertragliche Regelungen und mögliche zugrundeliegende AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die einer Überprüfung, v.a. hinsichtlich des Transparenzgebotes standhalten müssen. Dies wäre im Falle einer Mandatsbearbeitung zu überprüfen.
Sollten Sie Fragen haben oder weiterführende Informationen benötigen, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren. Meine Kontaktdaten finden Sie unten.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Vercrüsse-Bergmann Rechtsanwältin
Marienstraße 5; 69509 Mörlenbach Tel.: 06209/7978440; Fax: -443 E-mail: info@rak-vercruesse.de |