Rechtsanwalt Konrad Schade
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, OWI-Recht, Pachtrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, WohnungseigentumsrechtKontakt
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Rechtsfrage vom 25.06.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Arbeitsrecht Freistellung für JobsucheSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Ich befinde mich in einer Ausbildung im letzten Jahr. Nun wurde ich von verschiedenen Betrieben zu einem Einstellungstest eingeladen. Mein Chef erkennt es aber nicht an, mich dafür frei zustellen sondern lässt mir die Wahl entweder Urlaub zu nehmen oder die Tests abzusagen. Auf meinen Hinweis, das er mich laut §629 BGB freistellen muss, reagiert er garnicht. Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter FragestellerAus § 629 BGB ergibt sich für Sie ein Freistellungsanspruch. Die Vorschrift wird auch auf Ausbildungsverhältnisse angewandt und gilt zudem, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Kündigung endet, sondern wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Sie können für die Eignungstests Freistellung verlangen. Soweit sich der Arbeitgeber weigert, können Sie ihren Anspruch durch einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob auch ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist. Das dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher die Termine des Eignungstests mitgeteilt werden, der Arbeitgeber hierzu schriftlich zur Freistellung aufgefordert wird und der Arbeitnehmer bei Weigerung auf das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft Bezug nimmt. (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 03.05.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Illegal Spiel heruntergeladen und Frist versäumtIch soll 2014 ein Spiel illegal heruntergeladen haben. Dort wohnte ich in einem Mehrfamilienhaus und es ist viel Post weggekommen. Ich hatte dann ein Mahnschreiben vom Gericht bekommen und bin zu einer Anwältin gegangen. Sie hat mich gefragt, ob ich mir einen Anwalt leisten könne und mir, wenn nicht, geraten einen Beratungschein zu beantragen. Die Zeit für den Widerspruch war damit vorbei, ich habe zwei mal den Schein beantragt und auch Kontakt zur Gegenseite aufgenommen, so wie die Frau vom Amtsgericht es mir gesagt hatte. Ich habe immer noch keinen Beratungsschein und nun habe ich vom Gerichtsvollzieher Post bekommen. Was kann ich noch machen?Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragestellerich möchte Ihnen dringend den Rat geben, umgehend einen Anwalt aufzusuchen. Der kann Ihnen auch bei der Beantragung des Beratungsscheins bzw. Prozesskostenhilfe behilflich sein. Es läuft anscheinend eine gerichtliche Frist. Wenn diese versäumt wird, drohen erhebliche rechtliche Nachteile. Der Vorwurf ein Spiel heruntergeladen zu haben datiert aus 2014. Es kommt daher auch Verjährung in Betracht. Ob insoweit Erfolgsaussichten bestehen, muss der Anwalt prüfen. (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 24.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mein Recht im WohnungseigentumsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Eine neue Miteigentümerin einer Wohnungseigentumsanlage mit 6 Wohnungen hat durch den Einbau von Vorbaurolläden die Optik des Gemeinschaftseigentums wesentlich verändert. Einen Beschluss dazu gibt es nicht, weil er durch mich abgelehnt wurde. Außerdem plant sie ihre Haustür außen weiß zu streichen obwohl alle 5 Haustüren einheitlich Mahagonifarben sind. Sie macht es ohne Beschluss, obwohl es ihr untersagt wurde. Was kann ich als Miteigentümer unternehmen? Wir haben keinen Verwalter. Freundliche Grüße Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragesteller,die äußerliche Veränderung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentums ist nur bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses aller Eigentümer zulässig. Entweder rufen Sie eine außerordentliche Hauseigentümerversammlung ein unter Beachtung der Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes und führen einen Mehrheitsbeschluss herbei, der es der Miteigentümerin aufgibt, die Vorbaurollläden zu beseitigen und das Streichen der Haustür in einer anderen Farbe untersagt. Oder Sie bemühen direkt das zuständige Amtsgericht und stellen dort die Anträge auf Abbau der Vorbaurollläden und Untersagung des Streichens der Haustür in einer anderen Farbe. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem das Grundstück liegt. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 26.02.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: PachtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Ich habe ein Ferienhaus auf einem Pachtgrundstück. Der Vertrag wurde jetzt vorsorglich gekündigt, da er nächstes Jahr ausläuft. Von jetzt 625 Euro im Jahr (jährliche Erhöhung von 13 Euro) soll ich dann einen Vertrag bekommen über 900 Euro mit einer jährlichen Erhöhung von 25 Euro. Mir kommt die Erhöhung um fast 50 Prozent sehr hoch vor. Mit freundlichen Grüßen Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragesteller,der Abschluss des Pachtvertrages unterliegt der Privatautonomie. Die Vereinbarung der Pacht bzw. deren Erhöhungsmöglichkeiten können zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Eine Mietpreisbremse gilt nicht. Die Pacht muss sich allerdings an den marktüblichen Konditionen orientieren. Die Bandbreite nach oben ist jedoch erheblich. Die Rechtsprechung nimmt Wucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB erst an, wenn der marktübliche Pachtzins um 100 % überschritten wird. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 06.02.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Familienrecht ScheidungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Wir sind jetzt 19 Jahre verheiratet, haben 4 Kinder zwischen 12 und 19 und leben in einem Haus, das auf den Namen meines eingetragen ist.Könnte er im Falle einer Scheidung das Haus einfach verkaufen und mich und die 4 Kinder auf die Straße setzten? Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrte Ratsuchende,ich habe ihre Frage dahin verstanden, dass das Haus, welches Sie derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern bewohnen, im Alleineigentum ihres Mannes steht und Sie wissen möchten, ob er das Haus einfach verkaufen kann. Grundsätzlich kann ihr Ehegatte jederzeit als Alleineigentümer über das Haus verfügen, d.h. dies auch verkaufen. Das Gesetz macht allerdings in § 1365 BGB den Verkauf von ihrer Zustimmung als Ehefrau abhängig, wenn das Haus das wesentliche Vermögen ihres Ehegatten darstellt. Solange Sie also verheiratet sind und das Haus das wesentliche Vermögen ihres Ehegatten darstellt, kann er ohne ihre Zustimmung das Haus nicht veräußern. Das ändert sich erst, wenn sie rechtskräftig geschieden sind. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 12.01.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Ich wurde nach über 20 Jahren im öffentlichen Dienst 2017 wegen angebl. Pflichtverletzungen fristlos gekündigt. Kurz vorher habe ich meinem damaligen Arbeitgeber aufgesucht und mitgeteilt, dass ich aufgrund meiner Krankheit/GdB 50 , meinen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann. Es wurden massive Vorwürfe von Arbeitszeitbetrug bis hin zum Diebstahl erhoben. Ich war so eingeschüchtert, dass ich einer sozialverträglichen Kündigung zugestimmt habe. Ich suche einen kompetenten Anwalt, der post mortem dieses Verfahren überprüft. Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Ratsuchender,Ich rate Ihnen an sofort einen Anwalt aufzusuchen. Sie genießen Kündigungsschutz, zum einen aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes, zum anderen ggf. als Schwerbehinderter. Wenn Ihnen bereits die Kündigung ausgehändigt worden ist, läuft eine Frist von drei Wochen, in dem Sie die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht angreifen müssen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen. Wird die Frist verpasst, wird die Kündigung als wirksam unterstellt. (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 14.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall:Ich habe im August 2016 eine Wohnung in Esens gemietet. Die Wohnung wurde vom Amt gezahlt, ALG 2. Da ich suchtkrank bin, wohne ich seit Mitte Dez. bei meinen Eltern. Nun wollte ich heute mit meinem Vater meine Möbel etc. aus meiner Wohnung holen, das Türschloss wurde ausgebaut und ich erfuhr, dass am 01. Februar neue Mieter in meiner Wohnung leben. Sämtliche Gegenstände sind weg; der Vermieter erzählte mir, dass er nicht wisse, wo diese seien, da die Tür angeblich nicht verschlossen war. Was kann ich in diesem Fall machen? Freundliche Grüße Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragesteller,Sie können über eine einstweilige Verfügung des zuständigen Amtsgericht den Zugang zu ihrer Wohnung erwirken und gleichzeitig die Herausgabe der Möbel geltend machen. Es spielt keine Rolle, dass die Wohnung bereits anderweitig vermietet ist oder von anderen Personen bewohnt wird. Auch spielt keine Rolle, ob der Vermieter weiß, wo sich die Möbel befinden. Sollte der Vermieter die Möbel nicht herausgeben, haben Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 861, 858 BGB. Der Vermieter hat verbotene Eigenmacht begangen und haftet für alle Schäden, die Ihnen daraus entstehen. Der Vermieter hätte zunächst kündigen müssen und bei nicht freiwilligem Auszug einen Räumungstitel über das Gericht einholen müssen. Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag sofort erlassen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Schade |
Rechtsfrage vom 03.01.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall:Ich habe ein möbliertes Zimmer in meinem Ferienhaus/5 Einzelzimmer an einen Mann vermietet. Die Miete zahlt das Sozialamt. Ich habe ihm schon nach 14 Tagen fristlos gekündigt, da er im Zimmer raucht und auch Kollegen von ihm dort übernachten. Das ist doch mein gutes Recht, da es sich ja um eine Ferienwohnung bzw. Monteurzimmer handelt. Ich habe mich auf den § 549 Abs. 2 BGB berufen. Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragesteller,entscheidend ist, ob das Ferienzimmer nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vom Mieterschutz ausgenommen ist. Nicht vom Mieterschutz ausgenommen sind danach in der vom Vermieter bewohnten Wohnung gelegene Wohnräume, die leer oder nicht überwiegend vom Vermieter zu stellender Einrichtung zum nicht vorübergehenden Gebrauch vermietet sind (d.h. leere Zimmer zum dauernden Gebrauch) oder die vom Vermieter überwiegend mit Einrichtung auszustatten und dem Mieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlassen sind. Nach ihrer Schilderung scheint daher § 549 BGB anwendbar zu sein. Nach § 573 c Abs. 3 BGB ist die Kündigung zum 15. eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 02.12.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: PachtrechtIch habe folgenden Rechtsfall:Guten Tag Ich habe ein Problem. Ich habe mir ein Haus auf einem Campingplatz gekauft, aber der Platzwart möchte mir keinen Pachtvertrag geben weil vom Vorbesitzer noch Altschulden offen sind. Jetzt meine Frage: Kann man was dagegen tun und falls ja, was? Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Fragesteller,grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Pachtvertrages. Mit Altschulden des Vorbesitzers haben Sie ohnehin nichts zu tun. Wenn der Platzwart sich weigert mit Ihnen einen Pachtvertrag zu schließen, dann hat er auch keinen Anspruch auf Pachtzins Ihnen gegenüber. Er kann dann allenfalls aus dem Eigentümer Besitzer Verhältnis Ihnen gegenüber eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend machen. Die Frage ist allerdings, ob der Platzwart die Räumung verlangen kann. Dies hängt wiederum davon ab, ob Ihnen ein abgeleitetes Besitzrecht zusteht. Dafür spricht, dass Sie das Haus auf der Parzelle kaufen konnten. Das macht nur Sinn, wenn Ihnen auch gleichzeitig ein Besitzrecht eingeräumt wird, wie dem Vorbesitzer auch. Letztlich bedarf dieses allerdings der genaueren Prüfung. Meines Erachtens dürfte daher ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Parzelle Ihnen gegenüber nicht bestehen. Der Abschluss eines Pachtvertrages ist daher nicht zwingend notwendig, um Ihre Rechts zu wahren. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 05.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Im Sommer 2015 wurde ein Einfamilienhaus angemietet. Sechs Wochen vor Einzug teilten wir der Vermieterin mit, dass wir ein Haus gekauft hätten und deshalb den Mietvertrag nicht antreten würden. Wir zahlten drei Monate die Miete für das Haus ohne es genutzt zu haben (700 Kilometer entfernt). Nun will man uns Nebenkosten für drei Monate in Rechnung stellen ?Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter FragestellerDie Rechnungstellung der Nebenkosten für drei Monate ist korrekt. Sicherlich haben Sie nichts verbraucht, aber dabei geht es sicherlich nicht um die Verbrauchskosten, sondern um die Betriebskosten,. wie zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungskosten etc.pp. Diese müssen allerdings auf den Zeitraum genau abgerechnet werden und belegt sein. Sie haben Anspruch auf Vorlage der Belege. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 27.01.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Rechtsfall beim AutounfallMein Schwager hatte im Mai 2015 einen Autounfall. Er hat zum Überholen angesetzt, als das vorfahrende Auto nach links abbiegen wollte. Es kam zum Zusammenstoß. Laut meinem Schwager hat die Führerin des ersten Autos keinen Blinker betätigt. Nun kam Post von Ihren Anwälten, dass er als Schuldiger den Schaden bezahlen soll. Er sieht sich aber in keiner Schuld.Ich bitte Sie, sich den Fall genauer anzusehen, bzw uns einen Termin zu geben, an dem wir genauer über den Vorfall reden können und über unsere aktuelle Lage beraten werden können. Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter FragestellerGrundsätzlich hat derjenige, der nach links abbiegt, dies durch Einordnen und Fahrtrichtungsanzeiger kenntlich zu machen. Ferner trifft den Links Abbiegenden eine sogenannte doppelte Rückschaupflicht. Noch vor dem Abbiegen und beim Abbiegen ist der Links Abbiegende verpflichtet, über die linke Schulter zurück zu schauen, um sich zu vergewissern, dass er nicht überholt wird. Hiergegen scheint die Autofahrerin verstoßen zu haben. Die Gerichte sprechen überwiegend dem Linksabbieger in solchen Fällen das Verschulden zu. Ihren Schwager trifft allerdings eine Haftung wegen der Betriebsgefahr, die immer eingreift, wenn jemand mit einem Kraftfahrzeug fährt. Eine Haftung ihres Schwagers entfällt allerdings dann, wenn das Verschulden des Linksabbiegers erheblich überwiegt. Das ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 15.01.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: FinancierungIch habe folgenden Rechtsfall :mein Freund mach für mich auto financirung,seiner Eltern mag mich nicht weil ich bin dünkle Häutig,die erpress mich und folgt mich in mein arbeit Platz sowie zu Hause wo ich wohne weil die möchte das nicht und die wollen mein Freund deswegen Weg bei sich zu Hause schicken.was soll ich tun.Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeWenn Sie verfolgt werden, können Sie einen Anspruch auf Unterlassung vor dem Zivilgericht geltend machen. Eine Verfolgung auch bis an ihren Arbeitsplatz durch die Eltern ist unzulässig. Eventuell sollten Sie auch in Erwägung ziehen, Strafanzeige zu erstatten. Es besteht der Verdacht der Nötigung. |
Rechtsfrage vom 01.09.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrechtwir haben einen mietvertrag unterschrieben und haben den bevor wir eingezogen sind mündlich gekündigt haben nichts schriftliches abgeben ...die mieterin möchte jetzt von uns drei monatsmieten haben ibwohl wir keinen schlüssel nichts für die wohnung erhalten haben ...wir haben es uns anders überlegt und möchten doch gerne einziehen in der wohnung die wir nur mündlich gekündigt haben ,.,..die mieterin gibt uns keinen schlüssel aber zahlen sollen wir und sie hat schon in den nächsten drei monaten neue mieter aber rechtlich gesehen darf sie das doch gar nicht oder ?meine frage zählt rechtlich gesehen eine mündliche kündigung ?müssen wir drei monats mieten zahlen obwohl wir keinen schlüssel erhalten für die wohnung ? Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeHalloEin schriftlicher Mietvertrag gilt ab dem Tag des vereinbarten Mietbeginns. Eine mündliche Kündigung zählt nicht. Ein Mietvertrag muss schriftlich gekündigt werden. Selbstverständlich hat die Vermieterin die Pflicht die Schlüssel auszuhändigen. Tut sie das nicht, sind Sie auch nicht zur Mietzahlung verpflichtet, weil die Vermieterin ihrer Pflicht zur Überlassung der Wohnung nicht nachgekommen ist. Sie haben als Mieter vielmehr einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermieterin. Wenn Sie also eine anderweitige Wohnung finden und dort einziehen, die Miete für die andere Wohnung aber höher sein sollte, könnten Sie beispielsweise diese Differenz von der Vermieterin als Schadensersatz verlangen. Sie müssen keine Mieten zahlen. Außerdem ist die Vermieterin auch gar nicht mehr in der Lage Ihnen die Wohnungen zur Verfügung zu stellen, da die Wohnung ja schon anderweitig vermietet wurde. Mit freundlichen Grüßen (Schade) Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 13.03.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: VersicherungsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Erhalte monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Seit 5 Jahren. mtl. ca. 500 euro. Läuft noch 30 Jahre. Könnten aber regelmäßig medizinische untersuchen folgen. Besteht die moglichkeit eine Einmalauszahlung?Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeIch bearbeite seit Jahren BU Angelegenheiten. Ich verfüge daher über eine lange Berufserfahrung im Umgang mit Versicherungen.Es gibt keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf eine Einmalzahlung. Die Versicherung hat allerdings ein großes Interesse daran, im Wege einer Einmalzahlung Sie abzufinden, um eine jahrelange Rentenzahlung zu vermeiden. Eine Einmalzahlung ist also Verhandlungssache. Bei der Bemessung der Höhe der Einmalzahlung spielen ein Risikofaktor (Sterbefaktor) und ein Abzinsungsfaktor eine Rolle. Schließlich dürften auch Sie von einer Einmalzahlung profitieren, da durch weitere medizinische Untersuchungen das Ende der Berufsunfähigkeit festgestellt werden könnte. Die Verhandlungen mit der Versicherung müssen gut vorbereitet sein und mit viel Verhandlungsgeschick geführt werden. Dann sind Versicherungen auch bereit tief in die Tasche zu greifen, um das Risiko der Zahlung einer jahrelangen Rente zu vermeiden. |
Rechtsfrage vom 09.03.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtBin am 15.04.2013 bei der Firma angefangen:Habe im September 2013 eine Prüfung IHK gemacht, für die Firma, wo ich im August eine Prüfungsvorbereitungswoche teilgenommen habe. Und im September die Prüfung erfolgreich gemacht. Dauerte 2 Tage. Außerdem Im Dezember 2013 an einem Ladersicherungsseminar teilgenommen ein Tag. Im Januar 2014 muss ich was unterschreiben. Zusatzvereinbarung: Die Verkehrsausbildung und Ladesicherung Schulung von 1600€ ist vom AG nur unter Voraussetung bezahlt worden, das Herr ....(Ich) länger als 2 Jahre im Unternehmen tätig ist. Sollte der Arbeitsvertrag vor dem 30.1.16 beendet und aufgelöst werden, ist dieser Betrag sofort am AG zurückzuzahlen. Habe nun zum 31.3.2015 gekündigt. Stellungnahme von Rechtsanwalt Konrad SchadeSehr geehrter Mandant,Ich bearbeite Arbeitsrechtssachen bereits seit 20 Jahren und verfüge daher über reichlich Erfahrung. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig. Bei länger andauernden Ausbildungsmaßnahmen muss dem Arbeitnehmer allerdings nach Beginn der Ausbildung eine angemessene Überlegungsfrist ohne Kostenrisiko eingeräumt werden, ob er die Ausbildung fortsetzt oder nicht. Eine Frist von einem Jahr ist ausreichend. An das Bestehen einer Prüfung dürfen keine Rückzahlungspflichten geknüpft werden. |
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