Rechtsfrage vom 29.09.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Verkehrsrecht VerkehrsunfallrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, Ich wollte aus einer untergeordneten Straße nach rechts abbiegen. Zuvor habe ich mich vergewissert das die Fahrbahn beidseits frei ist. Es kamen von rechts FZGe, aber die Straße ist breit genug um einzuscheren, ohne den restlichen Verkehr zu behindern. Beim Anfahren ist mir meine Unfallgegnerin rechts vorne ans Auto gefahren, da Sie beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. Die Straße in die Sie abbiegen wollte ist relativ schmal & aus Ihrer Fahrtrichtung durch eine Hecke erst spät einsehbar. Laut Polizei habe ich eine Vorfahrtverletzung begangen (Z205) und Sie "Abbiegen in einem engen Bogen". Ohne schneiden der Kurve wäre es mMn aber gar nicht zu einem Unfall gekommen! Wie ist die Schuldfrage zu bewerten?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Kerstin KochSehr geehrter Ratsuchender, leider ist die Sachverhaltsschilderung nicht ganz verständlich und die tatsächliche Kenntnis der Unfallörtlichkeit für die Beurteilung der Haftungsquote von erheblicher Bedeutung. Zudem kommt es auf die Beweissituation an. Stehen zum Beispiel Zeugen für Ihre Unfallschilderung zur Verfügung? Aufgrund der von Ihnen getätigten Schilderung sehe ich hier eine Haftungsquote, so dass Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen sollten. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. |
Rechtsfrage vom 03.08.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: StrafrechtGuten Tag. Wollte mal fragen ob es sinnvoll ist eine Klage zu erheben gegen einen Rumänen, der bei mir auf Besuch war um Arbeit zu suchen. Er war einige Tage hier und hat mir viele wertvollen Sachen aus dem Haus geklaut hat und ins Auto gepackt in meiner Abwesenheit. Mein Mann war im Bett und konnte sich nicht wehren, da er beidbeinig amputiert ist. Das geschah am 20.06.17. Ich hatte mit seiner Frau Kontakt auf Facebook. Nachdem er zuhause in Rumänien ankam schrieb sie mir, dass er einige geklaute Sachen noch im Auto, andere wieder unterwegs verkauft hätte. Der Wert der geklauten Sachen ist ungefär bei bis 5000€. Mir wurde gesagt die Frau würde die Sachen zurückschicken, was bis heute nicht passierte. Ich möchte, dass der Herr keinen mehr in Deutschland beklauen kann und ihm die Einfahrt verbieten, da er so gehandelt hat. Die Polizei in Hermanstadt-Rum hat eine Anzeige bekommen, aber bisher hat sich noch keiner gemeldet. Den Namen des Diebes kenne ich und seinen Wohnort in Rumänien wie auch sein Alter. Ich bitte um eine Antwort ob es sinnvoll ist hier eine Klage einzureichen. Danke im Voraus.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Kerstin KochSehr geehrte Mandantin, sehr gerne können wir Ihnen in dieser Angelegenheit behilflich sein. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen jedoch auch Kosten. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung? Anderenfalls würden Sie Kostenschuldner bis zur Zahlung durch den Gegner bleiben. Gerne sind wir Ihnen behilflich sowohl in der zivilrechtlichen Angelegenheit, bei welcher ein Zahlungstitel gegen den Gegner erwirkt werden würde, als auch in der strafrechtlichen Angelgenheit. Nehmen Sie bitte Konakt mit meinem Büro unter der Tel-Nr: 05203 901888 auf und vereinbaren Sie einen Termin. |