Rechtsfrage vom 04.02.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Ablehnung nationales VisumSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Meine Verlobte hat ein Visum in Tunesien bei der Botschaft beantragt. Dies wurde abgelehnt. Wie kann ich als Verlobter dagegen vorgehen?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Inga Nielsen-SchmidtSehr geehrter Ratsuchender, Ihre Verlobte hat sicherlich einen ablehnenden Bescheid per email erhalten. Auf diesem heißt es, dass binnen Monatsfrist Klage oder eine Remonstration durchgeführt werden kann. Damit Sie die Frist wahren, rechnen Sie einfach das Bescheiddatum abzgl. 1 Tag für den Folgemonat und wählen Sie dieses Datum als das, zu die Remonstration schriftlich eingereicht worden sein muß. Letzteres wird mit der Botschaft durchgeführt, Klage wäre beim Verwaltungsgericht Berlin durchzuführen. Es wäre sinnvollerweise zunächst das Remonstrationsverfahren durchzuführen. Anschriften und weitere erforderliche Aktenzeichen finden sie auf dem ablehnenden Bescheid und der Internetweite der Botschaft. Meist scheitert die Visumserteilung an Formalien. Daher lesen Sie sich den Bescheid gut durch, so dass Sie erkennen können, warum es zur Ablehnung gekommen ist. Nur so können Sie ausreichend entscheiden, wie Sie weiter verfahren wollen und welcher weitere Sachvortrag noch fehlt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe |
Rechtsfrage vom 23.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine rechte beim Visum verlängerungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: heute mochte ich ein Visum verlängern, mir wurde abgesagt, was kann ich dagegen unternehmen. Danke.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Inga Nielsen-SchmidtSehr geehrter Ratsuchender, der Antrag ist durch die Behörde entgegen zu nehmen. Es ist nicht möglich, den Antrag abzulehnen. Es handelt sich um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Bitte beachten Sie, dass nur ein schriftlich eingereichter Antrag von der Behörde zu bearbeiten ist. Wird eine Antragsannahme mündlich abgelehnt, muß Ihnen hierüber kein Bescheid erteilt werden. Wenn Antragsfristen laufen, dann sollten Sie umgehend ohne Verzögerung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Eingang von dem Pförtner durch Eingangsstempel für Sie nachgewiesen wird. In jedem Fall muß der Eingang des Antrages durch Sie nachgewiesen werden können.
Es muß ihr Antrag grundsätzlich entgegen genommen werden, um so mehr, als dass derartige Anträge persönlich zu stellen sind. Wenn es Probleme mit der Terminsvergabe gibt, ist das etwas anderes. Dann liegt ja aber schon ein Antrag bei der Behörde vor.
Da die Thematik von Ihnen nicht genauer eingegrenzt worden ist, beschränke ich mich zunächst auf diese Hinweise und hoffe, dass sie Ihnen einen Schritt weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nielsen-Schmidt Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 30.08.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Wie kann ich vorgehenIch habe folgenden Rechtsfall: Autohaftpflicht bei der HUK (keine Vertragsbindung der Werkstatt), habe Glasschaden an der Frontscheibe. Reparatur bei Audi, Empfehlung der Versicherungsmaklerin. HUK zahlt nicht vollen Preis, habe 150€ Verlust. Angeblich hat Audi zu viel berechnet, ist das mein Problem?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Inga Nielsen-SchmidtSehr geehrter Mandant, es kommt hierbei auf Ihre Versicherungsbedingungen an. Wenn hierin kein Eigenanteil für Glasschaden enthalten ist, dann wäre der volle Rechnungsbetrag zu übernehmen. Die HUK fällt in letzter Zeit durch Verweise auf Vertragswerkstätten auf. Ist dieses so in ihren Vertragsbedingungen hinterlegt, als dass sie eine entsprechende Bindung haben? Sollte Audi einen Zuvielbetrag berechnet haben, ist dieses das Problem der Werkstatt. War ihr Fahrzeug im übrigen regelmäßig bei Audi zur Reparatur und anderes oder sind sie auch auf andere Werkstätten ausgewichen? Dann ist ein Verweis auf Werkstätten mit geringerem Stundensatz zulässig. Die Rechtsprechung hierzu differenziert hier stark. Sollten die obigen Hinweise nicht ausreichend sein, können Sie sich gerne an mein Büro wenden. Mit freundlichen Grüßen Nielsen-Schmidt Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 14.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Sozialhilfe - Hartz4SGB XII - Ich will keine Reha und Rente. Ich bin erst 46 und mir geht's inzwischen wieder richtig gut, weshalb ich wieder arbeiten will. Das heißt allerdings, dass ich wieder zurück auf SGBII müsste. Was kann ich tun?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Inga Nielsen-SchmidtSehr geehrter Mandant, ich stelle mich Ihnen als Fachanwältin für Sozialrecht vor. Für Sie wäre es von erheblicher Bedeutung, ob Sie bereits an einer Rehamaßnahme teilgenommen haben, weil dieses dem Rentenverfahren üblicherweise vorzuschalten ist und wie ihre Aussichten zur Aufnahme einer Tätigkeit in welchem zeitlichen Umfang sind. Wurden Sie wieder durch einen Arzt "gesund" geschrieben? Sollten Sie Interesse an einer Mandatserteilung haben, so benötige ich von Ihnen folgende Unterlagen: Mitteilung des Sozialversicherungsträgers/Rentenversicherungsträgers über den Stand des Verfahrens, Rentenauskunft (ggfs. haben Sie vor kurzem eine Vorabmitteilung der Rentenversicherung erhalten, in welcher Höhe sie wann eine Rente erhalten würden), wer hat den Rentenantrag gestellt (SGB II oder Sie), Mitteilung zur Erkrankung und bisherige Möglichkeiten der Teilnahme am Erwerbsleben. Sollten Sie ohne wesentl. Einkommen oder Vermögen sein, so wäre die vorherige Beantragung eines Berechtigungsscheins für die Gewährung von Beratungshilfe an ihrem Wohnsitzgericht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen Nielsen-Schmidt Rechtsanwältin |