Rechtsfrage vom 31.03.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Hartz 4Sehr geehrter Herr Rae, in meinem Hartz 4 Bescheid vom 25.03.15 wurde der Rgelsatz für Miete von 641,00€ auf 435,00€ gesenkt.In der Wohnung lebe ich und meine Frau schon 36 Jahre. Die Miethöhe wurde weder mündlich noch schriftlich beanstandet.Ich gehe davon aus, daß wieder etwas getürkt wurde. Erfahrungsgemäß wird ein Widerspruch abgelehnt. Meine Frage: Soll ich den Widerspruch selbst stellen und danach über Sie Klagen oder gleich den Widerspruch über Sie durchführen lassen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Marc HünefeldSehr geehrter Mandant,
besten Dank für Ihre Anfrage. Ich bin überwiegend auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig; hierzu gehören auch Angelegenheiten nach dem SGB II.
Die von Ihnen geschilderte Absenkung der Kosten für Unterkunft kann auf vielfältigen Gründen beruhen. Um eine erste Einschätzung abgeben zu können, benötige ich weitere Informationen.
Für eine Beratung bzw. Vertretung im Widerspruchsverfahren stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, dann neben Sie bitte Kontakt mit dem Büro auf; eine Kontaktaufnahme kann auch per Email erfolgen: huenefeld@landhaus-legal.de . Ich würde dann zunächst den von Ihnen genannten Bescheid v. 25. März 2015 benötigen, um mir einen ersten Überblick zu verschaffen. Die weiteren Einzelheiten (auch bzgl. der anfallenden Kosten) können dann in einem ersten Telefonat geklärt werden.
Sollten Sie das Widerspruchsverfahen selbst führen wollen, dann achten Sie unbedingt auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist (s. Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides).
Gerne höre ich von Ihnen. |