Rechtsfrage vom 04.03.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: NachbarrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Auf meinem Grundstück befinden sich 2 Tannen (älter als 20 Jahre). Diese stehen etwa 60 cm von der Grundstücksgrenze. Alle 2 Jahre habe ich diese von der anderen Grundstücksseite zurückgestutzt. Im letzten Jahr hat ein anderer Nachbar dieses angrenzende Haus mit Grundstück gekauft. In der letzten Woche nun hat er ohne Aufforderung an mich beide Tannen von seiner Seite aus bis auf den Stamm zurück geschnitten und sogar die Kronen entfernt. Ich gehe nun von mutwilliger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aus. Muss ich Anzeige erstatten oder erst einen Anwalt einschalten? Vorab vielen Dank
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrter Ratsuchender,
als Zivilrechtler in Arnsberg berate ich seit ca. 20 Jahren zum allgemeinen Zivil- und Nachbarrecht. Ihr Nachbar kann nur das wegschneiden, was über die Grenze wächst, wenn Zweige oder Wurzeln die Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen. Dafür muss er Ihnen aber vorher eine Frist gesetzt haben zur Beseitigung des Überwuchses. Er darf nicht auf Ihrem Grundstück zurückschneiden. So alte Bäume kann er in NRW auch nicht einfach kappen oder beseitigen. Ausnahmen können sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis oder Schadenserssatzvorschriften u.U. ergeben, aber auch dann darf er nicht einfach selbst tätig werden. Wenn er wusste, dass er auch Ihrem Grundstück tätig wurde, gehe ich von vorsätzlicher Sachbeschädigung aus. Hausfriedensbruch kann vorliegen, wenn Ihr Grundstück eingefriedet ist. Anzeige könne Sie auch ohne Anwalt erstatten. Verpflichtet sind Sie nicht. Der Anwalt könnte mit einer Unterlassungserklärung oder Schadensersatzansprüchen (soweit bezifferbar) etc. helfen. Eventuell ein Fall für den Schiedsmann. |
Rechtsfrage vom 09.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: NebenkostenabrechnungSehr geehrte Damen und Herren, Es geht um meine Mutter, der ich versuche zu helfen. Sie ist seit dem 09.08.2016 in einer Seniorenresidenz, da sie Demenz hat. Habe ihre Nebenkostenabrechnung, worum es auch geht, bekommen, in der ihr die vollen 12 Monate berechnet wurden. Habe Ende Dezember 2016 mit dem Vermieter gesprochen und ihn gebeten, das doch bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Was er allerdings verneint hat, weil er ja garnicht wissen würde wie er das machen sollte. Wasseruhr und Heizung haben nur einen Zähler. Können Sie meiner Mutter helfen zu ihrem Recht zu kommen oder sehen Sie keine Chance?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrte Mandantin,
als Hüstener Anwalt mit Schwerpunkt im Mietrecht möchte ich Ihnen antworten, daß natürlich nur die Zeit bei den Nebenkosten in Rechnung gestellt werden darf, in der der Mieter in dem Objekt wohnte. Dafür gibt es Zwischenablesungen. Ggf. kann im Ausnahmefall geschätzt werden, allerdings mit Sicherheitsabschlag zugunsten des Mieters. Bei einigen Positionen sind Zähler (eigentlich) vorgeschrieben, bei anderen gilt der Abrechnungsmaßstab des Vertrages, hilfsweise die Wohnfläche. Ich bin optimistisch, daß man da was machen kann. |
Rechtsfrage vom 14.01.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Krankheitsbedingte MietrückständeIch habe mal eine Frage. Ich habe Krankheitsbedingt Mietrückstände. Jetzt hat der Vermieter das Schloß ausgetauscht. Darf er das?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrter Mandant,
als Anwalt mit Schwerpunkt im Mietrecht in Hüsten, Stadt Arnsberg, darf ich Ihnen mitteilen, daß der Vermieter das Schloß nicht einfach austauschen darf. Ich kenne einen vergleichbaren Fall, in dem der Mieter binnen eines Tages eine Gerichtsentscheidung hatte, wonach der Vermieter die Tür wieder öffnen mußte. |
Rechtsfrage vom 30.11.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht VermieterIch habe folgenden Rechtsfall: Wir haben unserer Mieterin eines EFH zum 29.02.2016 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieterin hat daraufhin geäußert, auf keinen Fall ausziehen zu wollen: Wir sollten klagen. Was sollte / muß man in einem solchen Fall tun / beachten?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrter Mandant,
die Probleme im Zusammenhang mit einer Kündigung/einem Räumungsrechtsstreit sind mehrschichtig, so daß eine kurze "Problemliste" (z.B. Kündigungsfrist, berechtigtes Interesse, Widerspruchsrecht, Verfahrenskosten und -dauer, Vollstreckungsschutz, Räumungsarten und -kosten) hier nicht ausreicht, auch wenn die Rechtsprechnung bei Eigenbedarf relativ vermieterfreundlich ist. Ein Räumungsrechtsstreit mit Vollstreckung kann ohne weiteres ein halbes Jahr dauern, was man möglicherweise im Vorfeld vermeiden kann Es wäre daher sinnvoll, Ihren Fall kurz konkret zu besprechen.
Sie erreichen mich entweder persönlich in meinen Räumen auf dem Mühlenberg in Hüsten (Terminvereinbarung unter 02932/485268-5) oder ohne jedes Kostenrisiko für 1,99 ? pro Minute aus dem deutschen Festnetz unter 0900/1876000074. Ich bin seit 16 Jahren im als Anwalt im Mietrecht tätig und kann Sie daher kompetent beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Walter Hopusch Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 02.12.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Probleme bei WohnungsübergabeMeine Freundin ist zu mir gezogen, hat vor 4 Monaten die Kündigung für ihre Wohnung der Hausverwaltung mit Einschreiben geschickt und die wurde auch telefonisch bestätigt.
Während der dreimonatigen Kündigungsfrist haben wir die alte Wohnung komplett leer geräumt und fristgerecht alles zur Übergabe vorbereitet. Die Mieten wurden alle bis zum letzten Tag bezahlt.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass es die Hausverwaltung wohl nicht mehr gibt und der eigentliche Vermieter verstorben ist...und die Erben die Wohnung nicht annehmen wollen...wegen verschuldeter Wohnung....
Jetzt haben wir noch den Schlüssel zur Wohnung und wir wissen nicht, wie wir weiter vorgehen sollen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrter Mandant,
mein Name ist Rechtsanwalt Hopusch. Ich bin zugelassen seit 1999 und habe eine Kanzlei in Hachen. Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem das Mietrecht.
Ich kann Sie nicht auf dieser Basis mit Gewähr beraten, da ich zu wenige Informationen habe und kostenlose Beratung verboten ist. Mich würde zunächst interessieren, ob der Todesfall tatsächlich die Hausverwaltung beendet hat. Offenbar hat doch jemand, wie Sie angeben, die Kündigung bestätigt.
Eventuell setzt das Gericht einen Nachlassverwalter ein, dem Sie den Schlüssel übergeben können oder Sie können ihn anderweitig hinterlegen. Wenn Sie sich richtig verhalten, sehe ich eine weitergehende Zahlungspflicht Ihrerseits nicht.
Details müssen näher besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Walter Hopusch Rechtsanwalt www.hopusch.de
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Rechtsfrage vom 17.08.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung eines mündlichen MietvertragsUnsere Wohnung wurde versteigert. Der neue Eigentümer verlangte sofort Miete, ohne schriftlichen Vertrag. Jetzt nach 2 Monaten kündigt er uns mündlich wegen Eigenbedarfs, am liebsten bis Ende September.
Welche Rechte haben wir? Welche Kündigungsfrist?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Rechtsanwalt Franz Walter Hopusch. Ich bin zugelassen seit 1999 und habe meine Kanzlei in Hachen. Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem das Mietrecht.
Auch wenn kein Mietvertrag geschlossen wurde, kann der Vermieter zumindest Nutzungsentschädigung in Höhe einer Miete verlangen, doch ist der Mietvertrag auf den Ersteigerer übergegangen, der daher auch Miete verlangen kann.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG kann er so spät nicht mehr geltend machen, kann aber wie jeder Vermieter mit ordentlicher Kündigungsfrist schriftlich (!) kündigen. Ende September ist offenbar zu kurz. Die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wären zu prüfen. Die gesamten Reaktionsmöglichkeiten kann ich leider nicht kostenlos darstellen.
Es wäre sinnvoll, einen Anwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Walter Hopusch Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 07.06.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietausfallIch habe einen Mieter, meinen Vater, der nun das zweite Mal nicht die Miete gezahlt hat. Einmal im April und nun für Juni nicht. Was Kann ich tun??? Werde gleich erst einmal bei ihm nachfragen. Er besteht auf lebenslanges Wohnrecht. Über eine Antwort von ihnen würde ich mich sehr freuen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrter Mandant,
als Anwalt in Sundern gehört das Mietrecht zu meinen Schwerpunkten. Grundsätzlich wäre bei einer zweiten nicht gezahlten Miete eine fristlose Kündigung möglich. Wenn hier ein Wohnrecht, insbesondere ein im Grundbuch eingetragenes "dingliches" Wohnrecht, tatsächlich vorliegen sollte, geht das nicht so ohne Weiteres, zumal es dann voraussichtlich keinen wirklichen Mietvertrag gäbe, den man kündigen könnte.
Hier fehlen noch ein paar Details für eine sinnvolle Beratung. Sie sollten einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
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Rechtsfrage vom 16.03.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Nachbar terrorisiert uns täglich!Wir leben in einem 3-Parteien Haus (Vermieterin, wir und der Problemnachbar). Mehrere Anzeigen haben wir bereits geschaltet. Mit einem Einbruch bei uns (wir wissen durch seine Aussagen im Internet, dass er es war) fing alles an. Folgende Dinge sind passiert: Drohungen, Manipulation, an der Tür treten und schlagen gegen die Tür, Androhung, dass Drogen im Namen meines Lebensgefährten versteckt werden, um diesen als Dealer darzustellen. Er stand unter Betreuung, allerdings hat auch seine Betreuerin aufgegeben und weigert sich, seinen Fall weiter zu bearbeiten. Er sagt, dass er weiß, dass wir uns keinen Anwalt leisten können und nutzt dies aus. Wir können die Wohnung nicht verlassen, denn wir wüssten erstens nicht wohin und zweitens haben wir Tiere.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Franz Walter HopuschSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Franz Walter Hopusch. Ich bin als Anwalt zugelassen seit 1999. Zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten zählt das Mietrecht. Neben dem von Ihnen verfolgten strafrechtlichen Ansatz würde ich in solch einem Fall über die Vermieterin vorgehen, gegenüber der Sie auch Rechte haben. Zudem wäre grundsätzlich ein Antrag vor dem Amtsgericht möglich auf Unterlassung. Was Sie machen und wie, sollten Sie am besten mit einem Anwalt konkret besprechen, wozu ich selbstverständlich auch selbst bereit wäre. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, könnten Sie voraussichtlich Beratungshilfe bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Der Anwalt kann dann von Ihnen zehn Euro verlangen und der Rest würde von der Landeskasse bezahlt.
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