Rechtsfrage vom 21.03.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: WaffenrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich besitze 2 Waffen mit kleinem Waffenschein. Die Polizei stellte eine weitere Waffe nach einem Hinweis von meiner Schwiegertochter bei mir sicher, die ich für meinem Sohn, also ihren Ehemann, bei mir aufbewahrte. Außerdem hat sie mich wegen Beleidigung, einfacher Körperverletzung und Bedrohung angezeigt. Sie hat ihre 15 jährige Tochter als Zeugin angegeben. Meine Frage: kann mir ein Anwalt dabei helfen aus dieser unangenehmen Geschichte herauszukommen. Ich bin 71 Jahre alt und habe mir in meinem ganzen Leben noch nichts zu Schulden kommen lassen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Elmar MettkeSehr geehrter Ratsuchender,
der Besitz von Gas/Schreckschusswaffen mit PTB-Stempel ist im Normalfall allen über 18-Jährigen erlaubt. Den Rest kann ich so aus dem Stehgreif und ohne detaillierte Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen. Das Problem klingt aber beherrschbar. Am Besten rufen Sie Montag Vormittag mal in meiner Kanzlei an. |
Rechtsfrage vom 19.07.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Beitragsservice(GEZ) erkennt Wohnsituation nicht anSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Seit 2015 erkennt der Beitragsservice meine damalige Wohnsituation nicht an weil ich nicht da gewohnt habe wo ich gemeldet war, ua habe ich in der Kaserne gewohnt und bei meiner Freundin. Gemeldet war ich bei einem Bekannten der noch nie Beiträge gezahlt hat. Nach meinem Widerspruch vom 11.07.2016 hat der Beitragsservice sich erst Ende Mai 2018 gemeldet. Ich habe mich 2 Jahre lang nicht umgemeldet, da meine Freundin und ich auf Wohnungssuche waren. Meine Freundin und mein Bekannter haben meine Wohnsituation schriftlich bestätigt. Dies hat der Beitragsservice jedoch nicht anerkannt.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Elmar MettkeSehr geehrter Ratsuchender,
hier fallen mir spontan 2 mögliche Ansatzpunkte, auf die ich aber hier nicht im Einzelnen eingehen kann: -Verjährung der Forderung? Regelverjährung beträgt 3 Jahre - ist bei der GEZ aber schwierig... -nur ein Zahler pro Haushalt - GEZ pflichtig wäre möglicherweise Ihr Bekannter.
Wenn weiterer Beratungsbedarf besteht, vereinbaren Sie doch bitte einen Termin in meiner Kanzlei. |
Rechtsfrage vom 23.11.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Vertragskündigung beim VerlegerIch möchte meiner Verlegerin gerne kündigen, weil sie
A.) mein Buch seit dem Sommer nicht mehr druckt. Und nachdem ich mich beschwert habe hält sie mich hin. B) Seit Anfang 2013 keine Tantiemen zahlt und C) mein Buch als eBook verkauft, ohne dass sie das Recht dazu hat.
Aber mir wurde geraten, einen Anwalt aufzusuchen ehe ich kündige und diesem den Vertrag vorlege. Ich hoffe Sie können mir helfen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Elmar MettkeSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist mir eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes aus dem Stegreif nicht möglich.
Wichtig wäre zunächst eine Durchsicht des Vertrages und eine Information, mit welchen Erklärungen Sie durch Ihre Verlegerin hingehalten werden.
Wichtig ist auch (sofern nicht schon geschehen), dass die Kommunikation mit Ihrer Verlegerin auf schriftlicher Ebene geschieht. Mündliche Absprachen sind schwer zu beweisen. Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen - sagte schon Mephisto in Goethes "Faust".
Wobei hier im Fall der Fälle das Papier nicht nach Hause, sondern zu Gericht getragen werden könnte...
In vielen Fällen ist dieses aber gar nicht nötig, da ein anwaltliches Schreiben oft schon Bewegung in eine Sache bringen kann.
Wenn Ich Ihnen weiterhelfen darf, so vereinbaren Sie doch bitte einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen aus Euskirchen
Elmar Mettke -Rechtsanwalt-
|