Rechtsfrage vom 01.06.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht gewerblichMein Fall: Ich habe am 15.11.1991 einen Mietvertrag für ein Computergeschäft abgeschlossen. Der Vertrag endete zum 31.10.1996. Die beigefügte Klausel (er verlängert sich jeweils um 2 Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mietzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird) hatte ich leider übersehen. Da ich nun bereits seit einem Jahr in Rente bin und von Grundsicherung leben muss, wollte ich am 31.0.2017 mit einer Frist bis Ende August 2017 den Laden kündigen. Der Vermieter besteht aber auf die jeweils 2 Jahre und verweigert die Kündigung bis 31.10.2018
Die Einnahmen reichen mittlerweile nicht mal aus, um die Mietkosten und Nebenkosten zu bezahlen. Geschäftsrückgang bis zu 70%
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian MassNach meiner zwölfjährigen Erfahrung im gewerblichen Mietrecht, wäre zu erst zu klären, ob die Verlängerungsklausel überhaupt wirksam ist. Ist es ein Formularmietvertrag, dann müsste die Klausel den strengen AGB-rechtlichen Vorgaben (§§ 305 ff BGB) genügen. Zwar gibt es geringere Standards bei Verträgen unter Unternehmern als bei Verträgen mit Verbrauchern. Allerdings gleicht sich die Rechtsprechung im Gewerbemietrecht auch insoweit an, dass es auf diesen Unterschied gar nicht mehr so entscheidend ankommt, wie noch vor einiger Zeit.
In Ihrem Falle müsste daher überprüft werden, ob die Klausel nicht unangemessen ist oder nicht hinreichend transparent. Dann wäre die Klausel nämlich unwirksam.
Außerdem wäre der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu prüfen, wozu eine Überprüfung des Vertrags erforderlich wäre.
Als in der Praxis häufiger Ansatzpunkt, um aus gewerblichen Mietverträgen schneller herauszukommen, hat sich auch das Schriftformerfordernis erwiesen. Daher wäre zu prüfen, ob der Mietvertrag die Anforderungen an die Schriftform (§§ 550; 578 BGB) erfüllt. .Dabei reicht es nicht aus, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, sondern es kommt auf die Formulierung des Gewerbemietvertrags (z.B. Ausweis der Vertragsparteien, Vertragsgegenstand etc.) entscheidend an.
Ich würde Ihnen daher raten, im Rahmen einer Erstberatung (Kosten etwa 226,10 € brutto) den Vertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Erst wenn diese Prüfung Ansatzpunkte ergibt, sollte dann ein außergerichtliches Schreiben an die Gegenseite geschickt werden, wobei allerdings dann Kosten nach einem Streitwert anfielen, die Ihnen aber auch im Rahmen einer Erstberatung bekannt gegeben werden können, damit Sie kalkulieren können. |