Rechtsfrage vom 01.10.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: DHL SchadenersatzSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
In einem an mich mit DHL versandten Paket, in welchem meine vergessene Handtasche nachgeschickt wurde, fehlten beim Öffnen ca. 450 €. Das Paket war offensichtlich geöffnet worden und zwischen Einlieferung in der Postfiiale und Eintreffen bei mir sind mehr als 3 Arbeitstage vergangen, davon zwischen Filiale und Eingangspaketzentrum mehr als 2 Tage. DHL weigert sich nun, Schadenersatz zu bezahlen. Wie kann ich nach mehrfachem erfolglosem Briefwechsel weiter vorgehen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als nächsten Schritt sollte man mit einem Anwaltsschreiben, ggfalls mit einer Strafanzeige, reagieren und, im äußersten Fall, sogar mit einer Schadensersatzklage; hierzu wäre es hilfreich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Gerne können wir einen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de www.schadenfix.de/Unterschleissheim/RA_Christian_Koessl
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Rechtsfrage vom 21.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Arbeitsrecht KündigungIch habe folgenden Rechtsfall: Am 18.11.2016 habe ich eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Geeinigt haben wir uns dann auf einen Aufhebungsvertrag bis zum 31.01.2017 aufgrund von Resturlaub. Besteht trotzdem die Möglichkeit auf eine Abfindung? Auch wurde mir bis 15.02.17 zugesichert, ein Zeugnis zu erhalten. Bis heute habe ich nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslGuten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Anwaltsverzeichnis.de.
Eine Abfindung nach über 4 Monaten nach Erhalt einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages ist so gut wie ausgeschlossen, es sei denn es gäbe im Rahmen des Aufhebungsvertrages oder eines eventeull einschlägigen Tarifvertrages entsprechende Regelungen.
Bzgl. des Zeugnisses müssten Sie den Arbeitgeber auffordern, daß Sie ein Zeugnis erhalten, so er denn keines erteilt hat. Wenn auch eine Aufforderung ergebnislos bliebe, müsste man ein Zeugnis vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Ich hoffe Ihnen etwas weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie sich auch direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de |
Rechtsfrage vom 12.07.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Arbeitsrechtich habe zum 31.07.2015 fristgerecht meinen Arbeitsvertrag gekündigt. Mir stehen noch 14 Tage Resturlaub zu. Vom 31.07.2015 zurückgerechnet (5-Tage Woche) könnte ich ab 14.05.2015 in Urlaub gehen. Abgelehnt (Hochsaison Biergartenwetter) Stattdessen bietet man mir an, den Urlaub auszubezahlen oder ihn ab den 31.07. zu nehmen, wodurch sich das Beschäftigungsverhältnis entsprechend verlängert. Ich möchte jedoch meinen Urlaub unbedingt antreten, denn ich habe ab 01.08.2015 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Kann man mir wieder den Urlaub verweigern? Darf ich ihn ohne die Zustimmung meines Arbeitgebers antreten? Ich brauche meinen Urlaub. Was kann mir passieren?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrter Mandant, vielen Dank für Ihre Anfrage über Anwaltsverzeichnis.de. Der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach besteht für jeden Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der jedes Jahr gewährt werden muss. Aufgrund der Regelungen im BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch bei Kündigung nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Der Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer bleibt unangetastet. Sofern die Kündigung frühestens am 1. Juli wirksam wird, stehen dem Arbeitnehmer die vollen gesetzlich zugesicherten Urlaubstage zur Verfügung. Hierfür muss das Arbeitsverhältnis jedoch mindestens sechs Monate bestanden haben. War die gemeinsame Zeit kürzer oder liegt der Kündigungstermin in der ersten Jahreshälfte muss der Urlaub nur anteilig gewährt werden. So, wie Sie den Fall schildern, haben Sie also einen ANpsruch auf den Urlaub.Ggfalls könnte hier auch über eine Freistellung unter Anrechnung auf den offenen Resturlaub eine Regelung gefunden werden. Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de |
Rechtsfrage vom 30.05.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: WohnungswechselIch habe folgenden Rechtsfall Meine Schwiegermutter (89 Jahre) zieht altersbedingt in eine kleinere Wohnung, In der bisherigen Wohnung (Sozialwohnung) lebte sie 52 Jahre. Bei der Vorabnahme wurde ihr mitgeteilt, dass sie alle Tapeten und Bodenbeläge (Laminat und Teppichauslegware) die selbst eingebracht wurden, entfernen muss. Alle Wände, die tapeziert sind, sind weiß. Fliesen an den Wänden werden von der Wohnungsgesellschaft (gnädigerweise) im Zuge der Renovierung der Wohnung selbst entfernt. Im Mietvertrag steht besenrein. Meine Frage lautet nun, gibt es da nicht ein BGH-Urteil? Müssen diese Tätigkeiten wirklich nach so langer Mietdauer von uns ausgeführt werden.? Welche Rechte haben wir in diesem Fall?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Anwaltsverzeichnis.de.
An eine wirksame Übertragung der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen:
Der Vermieter soll sich nicht entlasten, der Mieter soll nicht über Gebühr in die Verantwortung genommen werden können.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof als oberste Instanz in Mietsachen in den vergangenen Jahren häufig mietvertragliche Klauseln für unwirksam erklärt. Eine unwirksame Klausel im Mietvertrag bedeutet, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen leisten müssen. Anknüpfungspunkte für die Übertragung der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter sind
der tatsächliche Zustand des Mietobjektes, die Dauer des Mietverhältnisses und der Umfang der auszuführenden Arbeiten.
Zudem soll der Mieter während der Dauer seiner Mietzeit in seinem Dekorationsgeschmack nicht beschränkt werden. So sind zum Beispiel Klauseln mit einem starren Fristenplan, das heißt unabhängig von der Frage des tatsächlichen Renovierungsbedarfs, unwirksam. Auch eine unbedingte Endrenovierungsverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter nicht auferlegt werden. Eine Klausel, die dem Mieter ein Farbdiktat für die Dauer des Mietverhältnisses vorschreibt, ist ebenfalls von der Rechtsprechung beanstandet worden. Vorstehendes gilt auch für die sog. Tapetenklausel. Unter Schönheitsreparaturen versteht man grundsätzlich das malermäßige Überarbeiten der Mietsache. Ihr Umfang orientiert sich an der Definition nach § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (II. BV). Diese gilt zwar lediglich für preisgebundene Wohnungen direkt, wird aber auch auf preisfreien Wohnraum angewendet wird.
Schönheitsreparaturen umfassen
das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden gehört ebensowenig dazu wie das Auswechseln des vermietereigenen Teppichbodens.
Die Renovierungsarbeiten sind in fachgerechter Art und Weise auszuführen. Beim Tapezieren ist auf das Muster zu achten. Bei Anstricharbeiten sollten keine "Nasen" laufen; Pinselstriche oder Pinselhaare sollten nicht sichtbar sein. Altanstriche sind zu entfernen. Danach sind Vor- und Endanstrich aufzubringen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Inforationen einen kurzen Überblick gegeben zu haben. Gerne können Sie mit mir einen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de |
Rechtsfrage vom 07.04.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietvertrag UmsatzsteuerSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich bin selbstständig und miete eine Immobilie für mein Geschäft. Es ist eine kleine Sprachschule für Kinder. Es gibt einen Fehler im Mietvertrag (2007-2010) und betrifft eine Klausel was die Umsatzsteuer angeht. Mein damaliger Steuerberater ist der Freund vom Vermieter. Sie haben mich "über den Tisch gezogen". Es geht über eine höhere Summe. Ich möchte dagegen klagen und suche einen kompetenten Anwalt, welcher auch englisch spricht, da es meine Muttersprache ist.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage über anwaltsverzeichnis.de.
Um Ihren Fall genauer beurteilen zu können und hier auch Klagemöglichkeiten prüfen zu können, müsste ich zunächst den Mietvertrag und die hier problematische Klausel prüfen. Auch wäre hier eventuell an einen Schadensersatz gegen den ehemaligen Steuerberater zu denken. Hierzu könnten wir gerne einen Beratungstermin vereinbaren, in dem wir dann entscheiden können, ob der Klageweg für Sie gangbar ist.
Sie können gerne mit mir einen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de |
Rechtsfrage vom 20.11.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: AutounfallIch habe folgenden Rechtsfall Mein Sohn hatte einen Autounfall. Ihm ist ein anderes Auto hinten aufgefahren. Nun behauptet der Unfallverursacher mein Sohn hätte Schuld, weil er angeblich einfach ohne zu schauen und ohne Blinker rausgefahren wäre. Der Unfallverursacher sagte er und sein Beifahrer würden das auf alle Fälle behaupten. Was tun?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrter Mandant,
Mein Name ist Rechtsanwalt Kössl. Ich bin zugelassen seit 1994. Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem auch Verkehrrsrecht, insbesondere die Regulierung von Unfallschäden.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversiherung haben, sollte die Sache ausgestritten werden, da iin so einem Fall fast immer nur durch einen Gutachter eine Unfallrekonstruktion vorgenommen werden kann.
Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen, damit Ihre Interessen ausreichend vertreten werden. Sofern Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden sichere ich Ihnen zu, daß wir versuchen schnell zu einem Ergebnis zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de
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Rechtsfrage vom 24.10.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietkautionMietvertrag ist nicht zustande gekommen. Sie zahlt die Kaution nicht zurück.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn der Mietvertrag nicht zustandegekommen ist, ist die Kaution zurückzuzahlen. Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen, damit Ihre Interessen gewahrt werden. Sofern Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden könne wir kurzfristig einen Temrin vereinbaren. Rufen Sie mcih einfach an. Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de
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Rechtsfrage vom 06.05.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietvertragIch würde gerne vor Unterzeichnung meinen neuen Mietvertrag prüfen lassen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne können wir einen Termin vereinbaren, am besten morgen oder übermorgen Nachmittag. Rufen Sie mich einfach an.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de
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Rechtsfrage vom 14.01.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch möchte nach 10 Jahren die Miete erhöhen, aber der Mieter weigert sich, mehr zu zahlen. Die Wohnung befindet sich in Unterschleißheim. 2 Zimmer, Küche, Bad und Galerie. Die Miete beläuft sich auf ca. 8,40 Euro pro Quadratmeter. Da der Mieter sich weigert, suchen wir einen Rechtsanwalt für Mietrecht.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrter Mandant,
mein Name ist Rechtsanwalt Kössl. Ich bin zugelassen seit 1994. Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem auch Mietrecht.
Ihr Rechtsfall passt insofern gut zu unsrem Kanzleiprofil, als dass auch Mieterhöhungen wesentlicher Bestandteil meiner Mandanten sind.
Im Falle von Mieterhöhungen sind einige formelle Kriterien zu beachten, insbesondere die sogenannte Kappungsgrenze. Auch wird sich die Frage stellen, ob die Erhöhung eine ortsübliche ist, was idR nur durch ein Gutachten geklärt werden kann.
Sofern Sie bereits ein Erhöhungsverlangen an den Mieter gesendet haben und dieser die Zustimmung verweigert, kann nur noch im Klageweg die erhöhte Miete bzw.. die Zustimmung zur Mieterhöhung erreicht werden.
Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen, damit Ihre Interessen entsprechend wahrgenommen werden können.
Sofern Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden, können wir gerne auch kurzfristig einen Besprechungstermin vereinbaren. Ich darf auch auf meine Internetseite rechtsanwalt-koessl.de verweisen.
Mit freundlichen Grüßen Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 |
Rechtsfrage vom 30.09.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: PflichtteilserbeMein Vater hat sein Vermögen seiner Frau vererbt, die nun 2,5 Jahre später verstorben ist. Gesetzliche Erbin ist eine Tochter, als auch ich als Pflichterbin (Tochter aus anderer Ehe). Im Testament wird ein Vermögen von ca. 80.000 Euro erwähnt. 20.000 Euro wurden an einen Enkel verschenkt, der das Geld nach Todesfall nicht zurückzahlen muss.
Jetzt beläuft sich aktuell die Summe bei zwischen auf knapp 35.000 Euro . Die Beerdigung wurde, wenn von mir richtig erkannt, sofort vom Betrag abgezogen. Mein 1/8 Anspruch verringert sich dadurch. Da nur durch die Gegenseite ein Anwalt ohne meines Wissens eingeschaltet wurde, soll ich nun anteilig die Kosten mittragen.
Ist dies korrekt?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Anwaltsverzeichnis.de. Mein Name ist Rechtsanwalt Christian Kössl. Ich bin zugelassen seit 1994.
Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem auch in erbrechtlichen Angelegenheiten. Ihr Rechtsfall passt insofern gut zu unsrem Kanzleiprofil.
Der zu Grund zu legende Nachlasswert wird nach dem Stichtagsprinzip berechnet, d. h. was ist der Nachlass am Tag des Ablebens des Erblassers wert. Hierbei müssen alle positiven und negativen Wert bilanziert werden. Als Nachlassverbindlichkeiten sind auch die Beerdigungskosten anzusehen. Ob der für den Pflichtteil relevante Nachlass im Ganzen richtig aufgelistet und bewertet ist, lässt sich leider aus Ihren Ausführungen entnehmen.
Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen, damit Ihre Interessen ordnungsgemäß vertreten werden, insbesondere da anscheinend bereits auf Erbenseite anwaltliche Vertretung gegeben ist.
Sofern Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden, würde ich mich über ein persönliches Gespräch sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de
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Rechtsfrage vom 18.10.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: ScheidungKosten bei Scheidung: bin Brasilianerin, mit Namen Musterfrau, geboren 1969, Akten-XYZ Protokoll vom 00.00.0000, Richter am Amtsgericht Dr. Musterrichter. Rechtsanwälte Mustermann und Kollegen, Musterstraße , 00000 Musterstadt Gz:0000/00/B-we Mustermann, geboren 1965
Stellungnahme von Rechtsanwalt Christian KösslSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass bereits ein Verfahren beim Amtsgericht anhängig ist und auch schon ein Protokoll existiert. Um Ihnen eventuell einen Rat auf diesem Wege geben zu können, möchte ich Sie bitten Ihre Frage so konkret wie möglich zu stellen, da ich sonst nicht genau weiß, was Ihr Anliegen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kössl Rechtsanwalt Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim USt-IDNr.: DE164513558 Tel.: 089/315 40 88 Fax: 089/315 40 89 www.rechtsanwalt-koessl.de
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