Rechtsfrage vom 29.05.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Schaden an MietsacheBalkonschiebetür ca. 8 Jahre alt, wurde geschlossen und ließ sich nicht mehr öffnen, sofort dem Vermieter gemeldet, dieser beauftragt Fensterfirma. Vermieter sagt, Mieter muss Versicherung melden und zahlen. Versicherung lehnt ab, Schließsystem ist Verschleißschaden. Vermieter besteht auf Zahlung und beruft sich auf Aussage des Fensterbauers, dass der Schaden gewaltsam verursacht wurde. Die Tür war bis dahin geschlossen, Griff ließ sich nicht bewegen. Nach Begutachtung und Öffnungsversuchen mit Werkzeug durch Fensterfirma drehte Griff durch. Der Vermieter ist nie dabei gewesen um Schaden zu sehen. Besteht auf Zahlung der Rechnung für Reparatur.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Burkhard MüllerSehr geehrter Herr Mandant,
zur Klärung der Frage, ob die Reparatur von Ihrem Vermieter gezahlt werden muss, ist verbindlich für beide Seiten zu klären, ob es sich um einen Verschleiß oder um unsachgemäße Behandlung durch den Mieter handelt. Zur Klärung dieser Frage könnten sich beide Seite verbindlich auf einen Gutachter oder Spezialisten einigen, welcher dann eine Stellungnahme hierzu abgibt. Alternativ könnte auch das Gericht ein sog. Beweissicherungsverfahren betrieben werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen ab dem 10.06.2014 wieder zur Verfügung (02241-1276161).
Mit freundlichem Gruß
Müller
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Rechtsfrage vom 28.03.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Hilfe zur Pflege AntragWarum muss meine Mutter auf dem Formular "Antrag auf Hilfe zur Pflege" eine Schenkung an ihre Kinder in den letzten 10 Jahre angeben, wenn der Antrag für die stationäre Heimpflege für ihre Mutter (meine Oma) bestimmt ist? So weit ich weiß, müssen Enkelkinder doch nicht für ihre Großeltern aufkommen, oder?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Burkhard MüllerSehr geehrter Mandant,
Das Sozialamt der Stadt könnte in Ihrem Fall ggf, versuchen, sich einen Teil der Heimkosten, welche dort ggf. für Ihren Großvater gezahlt werden, von den Enkeln zurückzuholen. Schließlich ist ein Enkel ja der direkte Erbfolger: Sofern die Kinder der Großeltern verstorben sind, wären die Enkel die direkten Erbfolger. Hierbei ist zum Verständnis zu erklären, dass Enkel wie alle Verwandten in gerader Linie nach Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Großeltern verpflichtet. Damit ist allerdings nur klar, dass Großeltern ihre Enkel zivilrechtlich auf Unterhalt verklagen können. „Nicht nur Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Enkel ihren Großeltern“, Im Sozialgesetzbuch ist ferner geregelt, dass Unterhaltsansprüche gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen und sonstige Ansprüche (etwa die Abgeltung von Wohnungsrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung etc.) vom Sozialhilfeträger durch einen Bescheid auf sich übergeleitet werden müssen und dann gegen den Zahlungspflichtigen geltend gemacht würden. Aber heißt das nun, dass die Sozialämter im Namen der Großeltern gegen die Enkel klagen können und diese für sündhaft teure Heimplätze wie im Fall Wolfrums aufkommen müssen? Nein. Es gibt tatsächlich Sozialhilfeträger, die unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der nicht voll die Kosten des Pflegeheims zahlen kann, die Zahlungen an das Heim verweigern und die Kinder der Betroffenen nötigen, die ungedeckten Heimkosten zu zahlen. Diese Vorgehensweise ist aber rechtswidrig.Nur wenn Angehörige tatsächlich freiwillig bereit und in der Lage sind, dem Hilfesuchenden Leistungen zukommen zu lassen, darf auf die Selbsthilfe vom Sozialhilfeträger verwiesen werden.“
Aus Paragraph 94 I 3 SGB XII ergibt sich eindeutig, dass Enkel von den Behörden nichts zu fürchten haben, der sogenannte Sozialhiferegress, also die Überleitung des an sich zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruchs auf die Behörde, ist dort ausgeschlossen.“
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben zunächst geholfen zu haben. Sollte das Amt weiterhin von Ihnen entsprechende Auskunft verlangen, bitte ich Sie Kontakt mit mir aufzunehmen.
Mit freundlichem Gruß Rechtsanwalt Müller
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