Rechtsfrage vom 01.08.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Familien-, Sozialrecht - KindesunterhaltSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Mittlerweile 18 jährige Tochter lebt in Brandenburg und bekam immer titulierten Unterhalt von mir. Mit 16 keine Ausbildung angefangen. Stattdessen freiwilliges soziales Jahr. Auch mit 18 Jahren keinerlei Anstalten eine Ausbildung zu beginnen. Unterhalt zahle ich weiterhin, habe aber vor erstmal einzustellen. Mutter bezieht Hartz4. Das Amt rät meiner Tochter Unterhalt einzuklagen im Falle meiner Einstellung der Zahlungen. Titel wurde seiner Zeit beim Jugendamt durch mich erstellt. Meines Erachtens besteht bei "Faulheit" des Kindes keine Unterhaltspflicht bis zur Aufnahme einer Ausbildung. Wie sollte ich mich verhalten?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherGrds. kann eine Volljährige (Ausbildungs-)Unterhalt nur einfordern, wenn sie zügig ihre Ausbildung zu einem ersten Beruf (mit Abschluss) betreibt. Von daher bezweifeln Sie zu recht, Ihre weitere Verpflichtung, für den Unterhakt Ihrer Tochter aufkommen zu müssen.
Aus Sicht des Jugendamts ist die Frage dennoch klärungsbedürftig, denn es kommen Sondertatbestände in Betracht, bei denen dennoch (weiter) Unterhalt geschuldet wird, wenn und soweit auch Sozial(versicherungs-)leistungen nicht zur Verfügung stehen (zB. bei Krankheit, Entwicklungsverzögerungen, etc.). Das muss allerdings Ihre Tochter ggf. nachweisen.
Ihre Rechtsverteidigung hat daher Aussicht auf Erfolg. Sie sollten eine Beratung aufsuchen. |
Rechtsfrage vom 09.02.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Der Leasing Vertrag des Firmenwagens meiner Frau läuft im Juni aus. Ihr Chef teilte ihr letzte Woche mit das sie keinen neuen Wagen mehr bekommt. In ihrer früheren Tätigkeit als Bezirksleiterin stand ihr der Wagen zu. Nach ihrer Schwangerschaft stieg sie wieder in das Unternehmen ein, allerdings im Innendienst und sie durfte den Wagen trotzdem behalten. Es wurde auch zweimal der Wagen in 8 Jahren gewechselt. Dies sollte ein Zugeständniss als Vertretung der übrigen Bezirksleiterinnen sein. Kann ihr der Wagen einfach genommen werden oder spricht man in diesem Fall schon von Gewohnheitsrecht bzw. Betrieblicher Übung?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherSehr geehrter Ratsuchender,
meiner Auffassung nach steht Ihrer Frau der Geschäftswagen aufgrund des ursprünglichen Arbeitsvertrages (und der weiteren Nutzung) auch weiterhin zu. Dieser dürfte ja auch auf den jeweiligen Lohnabrechnungen betragsmäßig ausgewiesen sein. Er ist damit Lohnbestandteil.
Gerne können Sie mich konktaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Bernd Neureither Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heidelberg-Handschuhsheim |
Rechtsfrage vom 19.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ImmobilienrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich bin hälftig Eigentümer eines 2-Familienhauses mit Garten. Das Haus wurde meiner Schwester und mir 2006 jeweils zur Hälfte vom Vater überschrieben. Ich möchte verkaufen, meine Schwester, die in dem Haus wohnt, nicht. Welche Möglichkeiten habe ich?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherIch gehe davon aus, dass Sie, falls Sie nichts geregelt haben mit der Schwester noch immer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/2 gemeinschaftlich Eigentümer sind. Wenn Sie verkaufen wollen, ist das eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die entweder durch sog. Freihandverkauf bewerkstelligt wird, oder aber, sofern hierauf keine Einigung erzielt werden kann, notfalls im Wege der Teilungsversteigerung auf Antrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in die Wege geleitet wird. In der Regel ist der Freihandverkauf die günstigere Möglichkeit (höherer Preis). Von einem Miterben nie auszuschließen ist die Teilungsversteigerung (Verfahren nach dem ZVG = Zwangsversteigerungsgesetz, auch wenn es streng genommen keine Vollstreckung ist). Eine andere Möglichkeit wäre die entgeltliche Übernahme des Hauses durch eine/n von Ihnen, der Übernehmer kann anschließend mit dem Haus machen, was er möchte (vermieten, verpachten, verkaufen). Zunächst sollten Sie beide sich (erneut) an einen Tisch setzen, und eine Einigung versuchen. |
Rechtsfrage vom 30.01.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte als GesellschafterIch habe folgenden Rechtsfall:
Habe ich als Gesellschafter einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die Entwicklung meines Kapitalskontos I und II, und auf welcher Rechtsgrundlage kann ich Auskunft verlangen.
Anmerkung: Die bisherigen Geschäftsbesorger haben es versäumt, diese Kapitalkonten pro Gesellschafter einzurichten.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,
Sie haben als Gesellschafter (ich gehe hier vom Bestehen einer Personengesellschaft oder GbR aus) die sich zunächst aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte, ohne besondere Ausgesatltung zumindest die Kontrollrechte (Einsicht in Bücher, Abschlüsse, etc.) aus § 716 BGB (iVm. § 118 HGB). Ein eigentliches weitergehendes Auskunftsrecht im Einzelfall haben Sie nur im Ausnahmefall, wenn sich insbes. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Geschäftsführer-Gesellschafter ergeben (das könnte bei einem pflichtiwdrigen Unterlassen der Anlage von Kapitalkonten durchaus zu bejahen sein).
Eine weitergehende Beratung hierzu, ggf. zur Durchsetzung Ihrer Rechte ist Ihnen zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen |
Rechtsfrage vom 22.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung Anspruch auf AbfindungIch möchte meinen Arbeitsvertrag bei der Ev. Kirche Mannheim kündigen. Ich bitte daher um einen Aufhebungsvertrag und möchte mich informieren, ob ich Chancen und Möglichkeiten habe, eine Abfindung zu bekommen.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherSehr geehrte Ratsuchende,
bei einer Eigenkündigung haben Sie keinen Anspruch auf Abfindung. Auch bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln, da es einen geetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nicht gibt. Dabei ist die Interessenlage der Parteien entscheidend. Sollte auch der Arbeitgeber an einem Aufhebungsvertrag interessiert sein, können Sie mit ihm gut über eine Abfindung verhandeln. Dabei gilt als Richtschnur ein Betrag zwischen 0,5 und 1,0 des Bruttomonatslohns pro jedem vollen Beschäftigungsjahr als mögliches Verhandlungsergebnis. Die maßgebliche Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis sollte nach Möglichkeit nicht durch Vertrag verkürzt werden, weil bei dem nachfolgenden evtl. gegebenen ALG-I-Anspruch sonst eine Sperrzeit verhängt werden kann.Zudem sollte die Formulierung "zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen, betrieblich bedingten Kündigung" im Vertragstext stehen.
Mit freundlichem Gruß Bernd Neureither, Rechtsanwalt, Heidelberg |
Rechtsfrage vom 12.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Auszahlung des Bruders durch HausverkaufWir haben folgendes Problem: Mein Mann und sein Bruder haben das elterliche Haus übernommen. Es wurden umfangreiche Renovierungen vorgenommen, die über einen Kredit von ca. 200.000 Euro finanziert wurden. Der Erbfall ist inzwischen eingetreten. Der Kredit wird über die Mieteinnahmen finanziert. Nach nun mehr als drei Jahren möchte der Bruder seinen Teil des Hauses verkaufen bzw. von uns ausbezahlt werden. Was haben wir da für Rechte? Kann er das einfach machen? Die Kreditverträge laufen auf beide. Können Sie uns da helfen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Bernd NeureitherSehr geehrter Mandant,
eine Erbengemeinschaft (als Gesamthand), falls noch bestehend, ist ebenso wie eine Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich jederzeit auf eine Auseinandersetzung gerichtet bzw. dieser zugänglich, §§ 2042, 750 ff. BGB. Bei Grundstücken ist dafür regelmäßig die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG vorgesehen, wenn die Erben keine abweichende Regelung, wie z.B. einen sog. Freihandverkauf, § 753 BGB, wählen. Dabei muss sich der Bruder selbstverständlich seinen Anteil an den Schulden(Kredit) auf den Erlös anrechnen lassen. Eine andere (recht häufige) Lösungsmöglichkeit ist, falls durch Sie finanzierbar und auch gewünscht, dem Bruder ein Übernahmeangebot für seinen Teil am Haus gegen seine Entlassung aus der Kreditverbindlichkeit zu machen. Dabei muss die finanzierende Bank mitwirken (Entlassung des Bruders aus der Mithaft).
Heidelberg-Handschuhsheim, den 13.07.2016 |