Rechtsanwalt Andreas-Peter Zelmer
Von mir vertretene Rechtsgebiete
Baurecht (öffentliches), Baurecht (privates), Immobilienrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht, VerwaltungsrechtKontakt
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Rechtsfrage vom 19.06.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: SteuerrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich habe aus verschiedenen Gründen meine Steuerberaterkosten nicht gezahlt.Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte Anfragende,über das Portal anwaltsverzeichnis.de suchen allgemein beratungs- oder vertretungsinteressierte Personen einen Rechtsanwalt, der zu dem benannten Thema Dienstleistungen der anwaltlichen Tätigkeit anbietet. Mitunter werden auch allgemeine Fragen zu grundsätzlichen Pflichten und Rechten gestellt. Die allgemeine Anfrage, einen Steuerberater aus verschiedenen Gründen nicht bezahlt zu haben kann ich nicht näher beantworten. Ich hatte des Öfteren Mandanten, die wegen fehlerhafter Steuerberatertätigkeit die Steuerberaterkosten nicht bezahlt haben. Ein Steuerberater kann grundsätzlich die vereinbarte oder nach Vergütungsordnung für Steuerberater zu zahlende Vergütung für eine erbrachte Tätigkeit geltend machen. War er schlecht tätig, muss ihm die Nachbesserung ermöglicht werden. Resultiert aus der Schlechtleistung ein Schaden, kann dieser aufrechnungshalber geltend gemacht werden. Für eine konkrete Erstberatung bitte ich Sie, unter den auf der Homepage www.ra-zelmer.de angegebenen Kontaktdaten um Terminvereinbarung. Mit freundlichen Grüßen |
Rechtsfrage vom 12.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: VerwaltungsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Kontopfändung durch Stadtkasse im Rahmen der Amtshilfe für den Beitragsservice. Die Stadtkasse gegründet das Vorgehen mit dem §25 VwVGBbg, der meines Wissens diesbezüglich nicht greift. Ich bestreite nicht den Pfändungsbetrag, lediglich die Vorgehensweise ohne Titel. Ist es möglich, rechtlich dagegen vorzugehen? Mit freundlichen Grüßen Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte(r) Rechtsratsuchende(r),die Beitragsdurchsetzung für den Beitragsservice wäre problematisch, als der Beitragsservice keine Behörde ist, diese Lücke ist bis 2015 typisch gewesen. Da aber nunmehr die Beiträge nicht durch den Beitragsservice, sondern durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgesetzt werden, die Beitragsfestsetzung ist der Titel, ist diese ehemalige Lücke typischer Weise geschlossen. Ob bei Ihnen ein Beitragsfestsetzungsbescheid vorliegt, kann mit den wenigen Anfrageangaben nicht beantwortet werden, auch nicht, aus welchem Jahr, durch wen die Beitragsfestsetzung erfolgte. Für eine konkrete Rechtsberatung stehen wir gern zur Verfügung KANZLEI ZELMER Kanzlei Dessau - Zweigstelle Potsdam - Schreibbüro Bad Belzig www.ra-zelmer.de |
Rechtsfrage vom 27.12.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Einspruch FinanzamtIch habe folgenden Rechtsfall:Es geht um das Finanzamt Nauen. Wir haben Fristen verpasst bzgl. EkSt. 2013 und 2014. Es wurde geschätzt, dass der Betrag in eine völlig andere Dimension als mit den echten Zahlen errechnet gehen wird. Der Einspruch würde abgelehnt und die Bitte um Rückversetzen in den vorigen Zustand würde ebenfalls abgelehnt. Wir brauchen Rechtshilfe. Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte Rechtssuchende(r),auf Grundlage meiner spezialisierten Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts, sowohl bereits im Studium (Gesellschafts- und Steuerrecht), als auch durch erfolgreichen Abschluss des Fachanwaltskurses in Detmold kann ich Sie gern im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Verfahrensrechts vertreten. Allgemeiner Werdegang ist, dass das Finanzamt Ihnen Fristen zur Erklärungsabgabe setzt, dies auch mit Zwangsgeldfestsetzungen versucht, durchzusetzen, bzw. eine Schätzung Ihrer Einkünfte vornimmt. Innerhalb der Einspruchsfrist ist dann Einspruch einzulegen und sind die Erklärungen für die geschätzten Einkünfte (notfalls bis zur Einspruchsentscheidung) abzugeben. Im Konjunktiv meinen Sie, der Einspruch würde abgelehnt. Wie kommen Sie zu dieser Auffassung? Es müssten 2 Einsprüche eingelegte werden, einer für jedes geschätzte Steuerjahr. Die Rückversetzung in den vorigen Zustand meint wohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Wieso sollte dieser von Nöten sein? Wann wurden Ihnen die Bescheide bekannt gegeben? Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Wiedereinsetzungsantrag nur erfolgreich sein kann, wenn Sie unverschuldet die Frist nicht waren konnten. Die Wiedereinsetzungsantragsfrist, in der die versäumten Rechtsbehelfe nachzuholen sind, beträgt lediglich 14 Tage nach Beendigung der Hinderungsumstände. Gern können Sie mich unter der Kanzleitelefonnummer 0331 6204300 erreichen. |
Rechtsfrage vom 17.09.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: SteuerrechtIch habe folgenden Rechtsfall:Steuererklärung 2015 über Startsteuer selbst erstellt. Ca. 1000€ sollten wir zurückerhalten. Rentenbeiträge meines Mannes wurden nicht anerkannt und deshalb 1000€ nachzahlen. Sofort Einspruch eingelegt mit Bitte um Aussetzung der Nachzahlung zum genannten Termin, da mit einer Gutschrift gerechnet wird. Keine Antwort daraufhin erhalten. Heute Mahnung bekommen, gleich mit Säumniszuschlägen. 4 Wochen hatte das FA Zeit, den Fall neu zu bewerten. Muss ich erst zahlen, damit das FA sich erneut damit beschäftigt? Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte Rechtsratsuchende,das Steuerrecht hat begrifflich und verfahrensrechtlich diverse Besonderheiten. Die Frage der Begründetheit der Steuerforderung und Vollstreckbarkeit aus einem bekannt gemachten Bescheid ist unterschiedlich zu beantworten. Im Einspruchsverfahren wird die Begründetheit oft jahrelang geprüft, aus einem Bescheid auf Geldforderung, so klassisch der Bescheid über Einkommenssteuer kann regelmäßig vollstreckt werden, außer die Festsetzung ist ganz offensichtlich rechtswidrig. Dann müßte zwar auf einen gestellten Antrag der Aussetzung der Vollziehung eine Aussetzung erfolgen, solange die Aussetzung nicht erfolgt ist, droht weiter die Vollstreckung. Sie führen aus, die Aussetzung zeitlich bis zu einer zu erwartenden Gutschrift gestellt zu haben. Das hört sich eher danach an, dass Sie nicht wegen einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung die Aussetzung, sondern wegen individueller Vermögensumstände die Stundung beantragt haben. Für die Stundung sind aber besondere Umstände darzulegen. Im Land Brandenburg ist bei der Durchsetzung von Steuerforderungen Vorsicht geboten. Nach der Abgabenordnung soll die Vollstreckung erst nach einer Mahnung erfolgen. Diese gesetzliche Ermessensreduzierung auf Null ("soll") wird im Land Brandenburg schlicht nicht beachtet, das bedeutet, die Vollstreckung wird im Land Brandenburg wissentlich rechtswidrig auch ohne Mahnung eingeleitet. Gegen die zu frühe Einleitung der Vollstreckung kann zwar die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dies bringt aber in der Sache lediglich eine Klarstellung, dass eben die Vollstreckung zu früh war, da Schadensersatzansprüche kaum konkret belegt werden können (man hätte ja auf den Bescheid zahlen müssen). Die Vollstreckung kann etwa in Form der Kontopfändung erfolgen. Wenn nicht die Sachbearbeiterin des Finanzamtes Ihnen bereits mitgeteilt hat, dass die Vollziehung ausgesetzt wurde oder Ihnen die Zahlungspflicht gestundet wird, können Sie die Aussetzung der Vollziehung, konkret begründet beantragen, bei Nichtbescheidung das Finanzgericht anrufen, sonst kann das Finanzamt die Forderung weiter zwangsweise beitreiben. |
Rechtsfrage vom 27.12.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Verstoß beamtenrechtliche PflichtenSehr geehrte RA´in, sehr geehrter RA,als Bundesbeamter wurde meine wöchentliche Arbeitszeit aufgrund des Erhalts von Kindergeld für meine leibliche Tochter im Jahre 2007 von 41 Stunden auf 40 Stunden gem. §3 Abs.1 Satz 4 AZV verkürzt. Dies galt bis einschließlich 30.04.2013. Laut damaligem Bescheid währe ich dazu verpflichtet gewesen, dies bei Wegfall der Voraussetzungen (Kind unter 12 Jahren) meiner Behörde mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kam ich jedoch nicht nach, da ich versehentlich davon ausging, dass die Arbeitszeitverkürzung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs gilt. Da ich dies meiner Behörde nun anzeigen möchte, bitte ich um Beratung in dieser Sache. Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrter Rechtsratsuchender,Sie sind grundsätzlich verpflichtet, nach der Arbeitszeitverordnung unverzüglich die Änderung anzuzeigen.Diese Anzeige ist natürlich wahrheitsgemäß vorzunehmen. Ihre Anfrage klingt in die Richtung, als ob Sie mit einer "Gestaltung" der zu tätigenden Anzeige die rechtlichen Folgen der fehlerhaften Arbeitszeitverkürzung für den Zeitraum ab Vollendung des 12. Lebensjahres vermeiden wollen. Derzeit, so führen Sie aus, haben sie die Anzeige vergessen, bzw. sind (warum auch immer) fahrlässig von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen. Vorrangig für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Änderung anzuzeigen ist, ist der Bescheid, mit dem die Verkürzung bewilligt wurde. Wenn in dem Bescheid auf die Pflicht zur Anzeige bei Wegfall der Voraussetzungen mit Erreichen des 12. Lebensjahres hingewiesen wurde, müßte geklärt werden, warum Sie dem Irrtum unterlegen waren, dass erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres die Anzeige vorzunehmen sei. In jedem Fall ist dringend von einer "gestalteten" falschen Anzeige des Wegfalles der Voraussetzungen dringend abzuraten, da Sie dadurch in eine Vorsatztat geraten würden, mit möglichen erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen. |
Rechtsfrage vom 26.09.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Bestandsschutz von AnpflanzungenAls Grenzeinrichtung haben wir vor zehn Jahren gemeinsam mit unserer verstorbenen Nachbarin eine freiwachsende Hecke als Grenzeinrichtung gepflanzt. Vor zwei Jahren fand ein Eigentümerwechselstatt. Die neuen Eigentümerin wollen die Gehölze teilweise entfernen und einen Maschendraht ziehen. Wir bestehen auf Bestandsschutz und verweigern die Zustimmung. Ist das rechtens? Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),nach der angegebenen Postleitzahl befindet sich das streitige Grundstück im Land Brandenburg. Damit gilt das brandenburgische Nachbarschaftsgesetz auf der Zivilrechtsebene. Öffentlich-rechtlich ist dessen unabhängig zu beachten, dass keine Beeinträchtigungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben sind, etwa eine ausreichende Belichtung von für den ständigen Aufenthalt von Menschen genehmigten Räumen eintritt. Zumeist streiten sich Nachbarn zivilrechtlich. Im brandenburgischen Nachbarschaftsgesetz sind die Regelungen enthalten, in welchem Abstand, welche Grünpflanzen (Obstbäume, sonstige Bäume von der Nachbargrenze in welcher zulässigen Höhe angelegt werden dürfen). Sie führen zu einer "frei wachsenden Hecke" aus. Das hört sich so an, als seinen die Höhenbegrenzungen nicht beachtet. Zudem will Ihr Nachbar Gehölze teilweise entfernen. Wachsen die Gehölze aus seinem Grundstück, also aus dem Boden, der im Eigentum Ihres Nachbarn steht, stehen die Gehölze grundsätzlich im Eigentum des Nachbarn, diese kann er auch entfernen (unter Einhaltung der Naturschutzgesetzte). Für eine direkt den Einzelfall betreffende Beratung stehe ich gern unter 0331 6204300 oder kanzlei@ra-zelmer.de zur Verfügung. Ich hoffe, diese allgemeinen Ausführung haben Ihnen weiter geholfen. |
Rechtsfrage vom 03.09.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: BaurechtIch habe folgenden Rechtsfall mein Nachbar baute vor rund 2 Jahren einen Schuppen entlang meiner Hauswand wodurch er absichtlich mein Badezimmerfenster welches auf sein Grundstück zeigt verschloss. Infolge da der Regen zwischen Schuppen und meiner Fassade nicht abfließen konnte bekamen wir nasse Wände und Schimmel. Wir mussten uns an die Schiedsstelle Luckenwalde wenden welche keine Einigung brachte. Auf meine Aussagen wurde gar kein Wert gelegt und erst heute morgen gegen 7Uhr mauerte er mein Fenster zu.Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrter Rechtssuchender,auf dem Gebiet des Immobilien- und Baurechts bin ich seit über 10 Jahren im Land Brandenburg tätig. Ihr Fall ist an Dreistigkeit ungewöhnlich. Zu unterscheiden sind die Fragen der genehmigungsfreien Errichtung eines Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze im zulässigen Maß und das Zumauern Ihres Badfensters. Bei einer grenzständigen Wand des vom Nachbarn errichteten Nebengebäudes müsste im vorliegenden Fall geprüft werden, wer den Schlagwasserschutz des von Ihrer Fassade abfließenden Regenwassers anbringen muss, wie also die Baukörper stehen (ob Ihr Haus an der Grenze steht oder mit einem geringen Abstand). Wenn Ihr Nachbar Ihr Fenster zumauert, greift er in Ihr zivilrechtliches Eigentum ein. Dies ist grob rechtswidrig. Zudem ist öffentlich-rechtlich zu beachten, dass bei einem Wohnhaus ein Fenster oft den sogenannten zweiten Rettungsweg im Falle eines Brandes oder Ähnlichem darstellt. Nach der Landesbauordnung darf unter anderem deshalb ein Fenster nur in den dafür bestimmten Öffnungen ohne Baugenehmigung geändert werden. Die Schließung eines Fenster in einem zum Aufenthalt von Menschen dienenden Raum ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. In Ihrem Fall kann wegen der Schließung ein hohes Risiko entstanden sein, dass bei einem Haus-/Wohnungsbrand der nach der Baugenehmigung vorgesehene zweite Rettungsweg nicht mehr gegeben ist und eine Person in einem derartigen Unglücksfall eingeschlossen wäre. Ich empfehle dringend an, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um schnellstmöbliche Abhilfe zu schaffen. Sie erreichen mich telefonisch unter 0331 6204300 oder per e-mail kanzlei@ra-zelmer.de. |
Rechtsfrage vom 12.06.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: VerwaltungsrechtIch habe folgenden Rechtsfall Ich habe Widerspruch eingelegt, der nicht zielführend sein wird und zurückgenommen werden muss. Mir liegt inzwischen eine förmliche Zustellung mit Bescheid vom 5.6.2015 vor. Kann ich nach Rücknahme einen Abhilfebescheid verlangen.Stellungnahme von Rechtsanwalt Andreas-Peter ZelmerSehr geehrte Rechtssuchende,im Verwaltungsverfahren ist die Beachtung der Verfahrensstufen und Fristen grundlegend. Das Widerspruchsverfahren ist ein Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde, das grundsätzlich mit Bekanntmachung des Widerspruchsbescheides beendet ist. Der Ausgangsbescheid wird in Form des Widerspruchsbescheides rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung (grundsätzlich binnen eines Monats, spezialgesetzlich kann dies abweichen) Klage eingereicht wird. Sie teilen mit, Ihnen wurde "inzwischen" einen Bescheid förmlich zugestellt. Ich unterstelle, dies ist der Widerspruchsbescheid. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dieser Annahme. Sie begehren einen Abhilfebescheid. Der Abhilfebescheid ist der dem Widerspruch des Widerspruchsführer abhelfende, also dem Widerspruchsinteresse entsprechende Bescheid. Mit Ihrer Anfrage zur Rücknahme ist nicht klar, was Sie zurücknehmen wollen. Wollen Sie den Widerspruch zurücknehmen, wäre dies nach Bekanntmachung eines vollumfänglichen Widerspruchsbescheides verspätet. Da der Widerspruchsbescheid über den Widerspruch gegen einen Bescheid entscheidet, in einem Bescheid oft mehrere Verwaltungsakte (Einzelregelungen) enthalten sind, ist es möglich, dass ein Widerspruchsbescheid nur über einen Teil eines Widerspruches entscheidet, ein Teilwiderspruchsbescheid. Dann wäre über einen anderen Teil noch nicht entschieden, diesbezüglich könnte noch eine Rücknahme des dann noch offenen Widerspruchsteiles erfolgen. Wollen Sie den Antrag zurücknehmen, müssten diesbezüglich die Folgen geprüft werden. Wenn etwa der Widerspruch gegen einen Ausgangsbescheid erhoben wurde, der Ausgangsbescheid wieder auf einen Antrag Ihrerseits erlassen wurde, kann die Rücknahme etwa bei erteilten Auflagen sinnvoll sein. Eine Beantwortung der Frage zur Rücknahme kann erst erfolgen, wenn klar ist, was Sie zurücknehmen wollen und in welchem Rechtsgebiet Sie das Verfahren führen (öffentliches Baurecht, Wasserrecht, Gewerberecht, Hochschulrecht etc.) Ich hoffe, Ihnen mit den allgemeinen Ausführungen zum Widerspruchsverfahren weiter geholfen zu haben und stehe für eine konkrete Beratung bzw. Mandatsübernahme gern zur Verfügung. |
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