Rechtsfrage vom 28.12.2021 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Die Beziehung mit meiner nicht ehelichen Lebensgefährtin ist wahrscheinlich vorbei. Leider sind wir vor kurzem zusammen gezogen.Den Mietvertrag haben wir beide unterschrieben.
Ich bin derweil auch schon auf der Suche nach einer neuen eigenen Wohnung. Wie kann ich aus dem Mietvertrag rauskommen? Kann ich von meiner Ex-Partnerin verlangen die Kündigung zu unterstützen?
Stellungnahme der Kanzlei Recker und DreesSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, da Sie und Ihre befreundete Bekannte den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, können Sie beide auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Durch die gemeinsame Anmietung der Wohnung wurde stillschweigend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, deren alleiniger Gesellschaftszweck auf das Anmieten und Bewohnen der Wohnung gerichtet ist. Diese Gesellschaft endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigungserklärung bedürfte, bereits durch den Auszug eines Partners. Denn er bringt hierdurch zum Ausdruck, dass er den Gesellschaftszweck als gescheitert betrachtet. Die Kündigung der Gesellschaft bewirkt deren Auflösung. Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei der Auseinandersetzung an der Beendigung der Rechtsverhältnisse mitzuwirken, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks begründet worden sind. Jeder Partner der Gesellschaft ist daher verpflichtet, einer von dem anderen Partner der Gesellschaft ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Ich bin gern bereit, Sie zu unterstützen. Gegebenenfalls wollen Sie mich bitte unter der Telefonnummer 05403/74040 anrufen. Mit freundlichen Grüßen Clemens Recker, Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 12.12.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: AufhebungsvertragSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungvertrag an nach einer nicht gewollten schlechten Bewertung auf Local Guide und auch vorhergehender Krankheit.
Stellungnahme der Kanzlei Recker und DreesSehr geehrte Mandantin,
da ich mich schwerpunktmäßig mit dem Arbeitsrecht befasse, könnte ich Ihnen behilflich sein.
Wenn Sie es wünschen, können Sie gern mit meinem Büro unter der Tel.-Nr. 05403/74040 einen Besprechungstermin vereinbaren.
Mit freundliche Grüßen
Bernhard Drees, Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 15.04.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe einen Mietvertrag unterschrieben und die Wohnung sollte mir zum 1. April zu Verfügung stehen. Doch jetzt ergibt sich folgendes Problem: der jetzige Vormieter zieht nicht aus.
Ihm wurde mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt und er hatte diese Kündigung auch anerkannt. Mittlerweile behauptet er, es hätte weder eine Kündigung stattgefunden, noch hätte es Wohnungsbesichtigungen gegeben. Ich habe meine Wohnung auch gekündigt und muss diese jetzt verlassen.
Mir war zu dem Zeitpunkt, als ich den Mietvertrag unterschrieben habe, auch nicht bekannt, dass dem Vormieter gekündigt wurde. Ich habe auch schon eine Maklercourtage bezahlt, für die ich bis jetzt keine Gegenleistung bekommen habe.
Stellungnahme der Kanzlei Recker und DreesSehr geehrter Herr Mandant,
Ihr alleiniger Vertragspartner ist Ihr Vermieter.
Dieser ist auf Grund des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, Ihnen den Gebrauch der Mietsache zu überlassen, Dafür hat er ohne Verschulden einzustehen.
Wenn Ihnen der Gebrauch nicht gewährt wird, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu.
Die Einzelheiten hierzu können nicht im Rahmen einer schriftlichen Beratung geklärt werden. Vielmehr wäre zunächst eine Besprechung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte und Notare Clemens Recker und Bernhard Drees Schloßstr. 13
49186 Bad Iburg
Tel.: 05403/74040
http://www.raereckerunddrees.de/
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