Rechtsfrage vom 04.02.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Vermieter stellt mir nach dem Auszug für teilweise rissige und stark vergilbte Silikonfugen im Bad eine Rechnung über 21m neue Fugen. Einzug war 2004 Auszug 2018. Macht es Sinn dagegen vorzugehen obwohl ich Raucher bin. Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornSehr geehrter Ratsuchender,
hier sollte der Mietvertrag dahingehend geprüft werden, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen auszuführen. Geprüft werden muss auch, ob der Vermieter sich solche Forderungen bei Abnahme der Wohnung vorbehalten hat. Schließlich müsste der Vermieter eine Wertverbesserung berücksichtigen. Es lohnt sich also, die Forderungen genauer prüfen zu lassen. Gern kann ich diese Prüfungen für Sie vornehmen. Ich benötige dazu den Mietvertrag, das Rückgabeprotokoll und die Schreiben des Vermieters, mit welchen er die Forderungen erhebt. |
Rechtsfrage vom 24.06.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtIch habe am 17.02.18 mir einen Mietvertrag für einen PKW aufschwatzen lassen, habe bereits am 19.02.18 telefonisch um Kündigung des Vertrages gebeten aber keine Einsicht. Im Gegenteil, er schleppt mich vor Gericht und will das Geld haben. Was kann ich machen?
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornSehr geehrter Ratsuchender,
hier wäre zu prüfen, in welcher Weise der Mietvertrag für Sie beendet werden kann. Es bedarf dazu einer Prüfung des Vertragstextes und der Umstände des Vertragsabschlusses. Grundsätzlich kann ein Mietvertrag gekündigt werden, hier könnte auch ein Widerrufsrecht in Frage kommen. Sie sollten die Nutzung des Fahrzeuges möglichst einstellen, um Nutzungsentgelte zu minimieren. Gern können Sie mich anrufen, damit wir einen kurzfristigen Termin vereinbaren können. |
Rechtsfrage vom 02.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ImmobilienrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ist es möglich eine Person aus einem Grundbuch einer Immobilie austragen zu lassen? Was wären die Voraussetzung dafür?
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornSehr geehrter Ratsuchender, ja, grundsätzlich kann ein Eintrag im Grundbuch verändert oder gelöscht werden. Es müssen verschiedene formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt werden: Um eine Änderung im Grundbuch vornehmen lassen zu können, benötigt man ein Urteil oder eine notarielle Urkunde (formelle Vorausserzung). Es bedarf weiterhin einer Erklärung des Betroffenen oder einer Vereinbarung mit diesem oder eines gerichtlichen Verfahrens (inhaltliche Voraussetzung). Insbesondere die inhaltlichen Voraussetzungen müssen genau geprüft werden, damit nicht unnötige Kosten entstehen. Vereinbaren Sie am besten telefonisch oder per E-Mail einen Termin, damit wir die mögliche Vorgehensweise genau besprechen können. |
Rechtsfrage vom 19.11.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtSehr geehrte Rechtsanwältin, ich habe folgenden Rechtsfall: Im Januar 2018 ziehe ich aus der jetzigen Wohnung aus. Vor 20 Jahren wurde ein Universalmietvertrag abgeschlossen mit einer Anlage, worin vereinbart ist, dass die Wohnung im ursprünglichen Zustand, wie bei Übernahme, zu übergeben ist. Ist dies nach 20 Jahren rechtens?
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornSehr geehrte Mandantin,
grundsätzlich gelten die Vereinbarungen in einem Vertrag unabhängig davon, wann er abgeschlossen wurde. Im konkreten Fall muss jedoch immer der Mietvertrag im Einzelnen, also der Wortlaut der einzelnen Vereinbarungen geprüft werden. Sie können mir gern Ihren Vertrag übersenden, dann kann ich prüfen, wie Sie die Wohnung an den Vermieter zurückgeben müssen.
Sie können mir den Vertrag per Post (in Kopie), per Telefax oder auch gern per E-Mail übersenden. Ich melde mich dann kurzfristig bei Ihnen. Gern können wir zuvor auch telefonieren, um den weiteren Ablauf zu besprechen. |
Rechtsfrage vom 20.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtKann man eine Kaufpreisminderung bei Gartenkauf aufgrund von versteckten Mängeln und arglistiger Täuschung erreichen?
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornGrundsätzlich ja, ggf. lässt sich der Vertrag sogar rückgängig machen. Sie sollten allerdings unbedingt anwaltlichen Rat einholen, da eine Vielzahl von Kriterien zu prüfen und abzuwägen sind. Zu prüfen wäre u.a., ob der Verkäufer verpflichtet war, auf diese Mängel hinzuweisen und ob nachgewiesen werden kann, dass er die Mängel kannte.
Dies kann eine auf Immobilienrecht ausgerichtete Kanzlei gut leisten. |
Rechtsfrage vom 01.09.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mieter hat mein Eigentum verschlossenIch wurde vom Vermieter aus der Wohnung verwiesen und konnte nur das Nötigste mitnehmen. Das Schloss wurde ausgewechselt und der Strom abgestellt. Ich wohne seit 63 Tagen im Garten mit meinen Töchtern, 18 Monate und 5 Jahre alt. Habe weder Spielzeug noch genug Wäsche. Das Amt hat die ganzen Mietrückstände bis September bezahlt und ich komme seit über 30 Tagen nicht an mein Eigentum. Die Gefrierkombi wird verschimmelt sein. Ich hatte ja Lebensmittel drinnen. Auch haben die ja nun schon 3 Monate Miete und ich wohne im Garten. Die Mutterschutzhilfe besorgt mir eine Wohnung und regelt das mit mir und den Kindern. Was kann ich tun um in meine Wohnung zu kommen und zu Lüften und alles zusammen packen, wenn der Auszug ist?
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornGeklärt werden muss, ob eine Kündigung erfolgte oder ob das Mietverhältnis nicht beendet wurde. Hiervon wird abhängen, was das Ziel des weiteren Vorgehens ist. Prinzipiell erscheint das Vorgehen des Vermieters rechtswidrig, weil er auch bei einer begründeten Kündigung Klage vor dem AG erheben müsste, um eine Räumung zu erreichen. Sie könnten daher unmittelbar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um erst einmal wieder Zutritt zur Wohnung und Zugang zu Ihrem Eigentum zu erhalten. Danach muss entschieden werden, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgen soll oder ob Schadenersatzansprüche bestehen und geltend zu machen sind.
Sie sollten sich entweder direkt an das Amtsgericht oder sofort an einen Anwalt wenden. Gern können Sie mich dazu anrufen! |
Rechtsfrage vom 30.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: meine Rechte beim HauskaufWir haben ein Haus gekauft mit allem gesetzlichem Zubehör und sind seit dem 05.08.2016 im Grundbuch eingetragen. Jetzt haben wir erfahren das der Verkäufer das Flüssiggas aus dem Gastank hat abpumpen lassen. Das geschah am 25.08.2016 Laut Notarin gehört das Gas aber zum gesetzlichen Zubehör. Durfte der Verkäufer das dann überhaupt? Mit freundlichen Grüßen.
Stellungnahme der Kanzlei Thomas Knabe-HornDer Auskunft der Notarin kann ich zustimmen. Der Verkäufer durfte daher das Flüssiggas nicht abpumpen. Es besteht damit zum einen ein zivilrechtlicher Anspruch auf "Herausgabe" des Gases bzw. auf Ersatz der Kosten für die Beschaffung neuen Gases. Einzelheiten müssen im Rahmen eines Gespräches geklärt werden.
Unabhängig vom Vorstehenden könnte auch ein Straftatbestand erfüllt sein, da das Vorgehen des Verkäufers auf einem fremden Grundstück geschah und fremdes Eigentum mitgenommen wurde. Dies kann auch für die zivilrechtlichen Forderungen von Bedeutung sein.
Gern können Sie mich kontaktieren, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann. |