Rechtsfrage vom 19.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Baurecht(privat)Ich habe folgenden Rechtsfall: Unser Grundstück wird durch eine ca. 1,60m hohe Mauer vom Nachbargrundstück getrennt. Jetzt haben die Nachbarn eine zweite Mauer in ca. 0,50m Entfernung und in 2,00m Höhe auf den eigenen Grundstück neu gebaut. Das heisst, wir schauen vor die alte Mauer und gleichzeitig vor das neue Stück Mauer, das über die alte raus ragt. Abgesprochen wurde das nicht mit uns. Gegen ein Aufmauern hätten wir nichts gehabt, aber so ist der Blick fast nich zumutbar. Das Verhältnis zu den Leuten ist leider gestört und daher auch nicht zu besprechen. Jetzt möchte ich nur wissen, ob man so einfach eine zweite höhere Mauer setzen darf?
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrter Mandant,
es antwortet Ihnen Rechtsanwalt Markus Ley von den Rechtsanwälten Markus Ley und Dr. Nikola Menne, Bahnhofstr. 34 b, 41747 Viersen, Tel.: 02162/35996-1, -2, -0 (Fax), Mail. rae.leydr.menne@t-online.de.
Der von Ihnen geschilderte Fall entstammt dem Bau- und auch dem Nachbarrecht. Um Ihnen hier einen Rat geben zu können, bräuchte ich noch weitere Informationen insbesondere zu der Frage, welche Art von Grundstückseinfriedung in Ihrer Nachbarschaft üblich ist. Vielleicht könnten Sie mir auch Photos der fraglichen Mauern zeigen?
Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin mit mir.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Ley, RA. |
Rechtsfrage vom 15.06.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: verkehrsunfallSicherstellung des Führerscheins wegen §315 C StGB.
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneWir sichern Ihnen zu, nach erfolgter Erstberatung auf der Basis unserer einschlägigen Erfahrung eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen zu geben, da in derartigen Fällen gut zu überlegen ist, ob im Falle begrenzter finanzieller Mittel diese in zeit- und kostenträchtige Versuche der schnelle Rückgewinnung des Führerscheins investiert werden sollen oder ob es vorteilhafter ist, das Verfahren zu forcieren und das Geld für die eventuell später nötige MPU und die professionelle Vorbereitung darauf zu sparen. |
Rechtsfrage vom 26.02.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: befristeter Arbeitsvertrag rechtlich gültig?Seit September bin ich mit 20 Std. die Woche studienbegleitend bei meinem Arbeitgeber angestellt gewesen. Der erste, einjährige Vertrag vom 2010 bis 2011. Dann wurde der Vertrag bis zum Frühling 2014 verlängert. Es hieß, dass ich nach dem Studium einen unbefristeten Vertrag bekommen würde, es war aber ein Jahresvertrag ohne Sachgrund. Als ich jetzt nachgefragt habe, was mit dem unbefristeten Vertrag sei, sagte man mir, dass der Vertrag ohne Angabe von Gründen nicht verlängert wird. Obwohl meine Stelle eine Planstelle ist und für mich jemand Neues eingestellt werden wird. Hab ich rechtlich eine Chance auf einen unbefristeten Vertrag?
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneWir sind seit fast zwanzig Jahren mit den Schwerpunkten Arbeits- und Familienrecht tätig. Auf arbeitsrechtlichem Gebiet vertreten und beraten wir ständig Arbeitnehmer und Arbeitgeber in typischen arbeitsrechtlichen Problemlagen und Rechtsstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang ist uns auch die Sie betreffenden Problematik aus dem Teilzeit- und Befristungsrecht bekannt, zu der wir Ihnen nach einem Gespräch, in dem wir gerne weitere Informationen erfragen würden, sicher ein Auskunft geben können. |
Rechtsfrage vom 26.01.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: FührerscheinentzugFührerscheinentzug was kann ich tun brauche in beruflich ,bin Alleinerziehende Mutter.
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrte Mandantin,
unsere Kanzlei verfügt über einschlägige Erfahrung im verfahrensrechtlichen Bereich. In Fällen wie dem Ihren ist man in aller Regel auf Einsicht in die Ermittlungsakte angewiesen, um den Fall sachgerecht beurteilen und bearbeiten zu können.
Da Akteneinsicht nur an Anwälte gewährt wird, raten wir Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen und stehen zur Terminsvereinbarung gern zur Verfügung. Da gegebenenfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden muss, sollte eine Terminsvereinbarung sobald wie möglich erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nikola Menne, Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 26.09.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Sozialrecht FamilienrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Mein 90-jähriger Vater ist seit 1.7.14 im Seniorenheim. Seine zweite Frau (meine Stiefmutter) hat nun auch Demenz und ein Nervenleiden. Mein Vater bezieht eine Rente in Höhe von ca. 2250 € monatlich, womit die Heimkosten abgedeckt sind. Meine Stiefmutter bezieht 450 € Rente, legt aber wöchentlich ca. 250 € aus. Wir wissen nicht wofür. Wir befürchten, dass sie nun die gemeinsamen Ersparnisse in kürzester Zeit "verpulvert". Nun meine Frage: 1. Wie können wir (meine Schwester + ich) den Anteil meines Vaters schützen und 2. müssen wir ggt Unterhalt zahlen, wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind und meine Stiefmutter dann Hartz IV beziehen sollte?
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrte Frau Mandant,
wir sind seit fast 20 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Familienrechts tätig und sind daher auch mit den Problemen Ihres Falles vertraut.
Grundsätzlich dürfte Ihre Stiefmutter in der Verwendung der ihr gehörenden oder ihr erlaubterweise zur Verfügung stehenden Geldmittel frei sein, zumal sie ja auch ihren Lebensunterhalts bestreiten muß und sie keine Sozialleistungen erhalten wird, bevor vorhandenes Vermögen nicht bis zum Schonvermögen (2600,00 EUR) aufgebraucht ist. Sollte Ihre Stiefmutter zu einer Besorgung ihrer Angelegenheiten nicht mehr in der Lage sein, könnte beim zuständigen Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung angeregt werden.
Eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Stiefmutter, die ggf. von der Sozialbehörde geltend gemacht werden könnte, besteht nur dann, wenn Sie und Ihre Schwester von Ihrer Stiefmutter adoptiert und so ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Unterhaltsrechts begründet worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sehen wir keine Unterhaltspflicht, weil diese gegenüber Blutsverwandten gilt und zwischen Ihnen und Ihrer Stiefmutter keine Blutsverwandtschaft besteht.
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Rechtsfrage vom 11.04.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: GeschwindigkeitsüberschreitungIch habe folgenden Rechtsfall Ich bin innerorts in einer Tempo 30 Zone geblitzt worden. Ich soll mit Tempo 64 (nach Toleranzabzug) unterwegs gewesen sein. Auf dem Bild bin ich zu erkennen. Ich soll eine Geldstrafe 160 €, 3 Punkte und 1 Monat Führerscheinentzug erhalten. Macht ein Widerspruch Sinn?
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrte Mandantin,
die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung hängt von vielen Faktoren ab. (Typ des Geräts, korrekter Aufbau und Bedienung, Wahl einer geeigneten Messstelle, Ausschluss von Fehlmessungen usw.). Allein die Tatsache, dass Sie auf dem Bild zu sehen sind, bedingt noch nicht automatisch die Richtigkeit der Messung. Diese Überprüfung ist aber nur anhand einer Einsicht in die Ermittlungsakte möglich, die wiederum nur Anwälten, aber nicht dem Betroffenen selbst gewährt wird.
Da das Straßenverkehrsrecht zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehört, haben wir einschlägige Erfahrung in dieser Hinsicht. |
Rechtsfrage vom 05.03.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte bei Internet ÜberweisungIch habe folgenden Rechtsfall : Ich habe in bei einem deutschen Internet-Shop am 15.12.2013 Teile für 179,-€ bestellt und per Überweisung bezahlt. Bis heute habe ich noch keine Ware erhalten.
Ich habe der Shopbesitzerin per Einschreiben Anfang Feb. eine Frist bis 25.02.2014 gesetzt mir die Ware oder das überwiesene Geld auf mein Konto zurück zu überweisen, aber es gab keine Reaktion auf mein Schreiben.
Wie kann ich weiter vorgehen ?
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrter Herr Mandant,
hiermit antwortet Ihnen die Anwaltskanzlei Ley & Dr. Menne (Tel.: 359961).
Zu unseren Tätigkeitsbereichen gehören unter anderem auch Fallgestaltungen wie die Ihre.
Wenn die Inhaberin des Shops nicht auf Ihr Schreiben reagiert hat, wäre jetzt zu prüfen, ob die Einleitung gerichtlicher Schritte zwecks Rückforderung der 179,00 EUR angezeigt ist.
Wir raten Ihnen daher an, einen Anwalt aufzusuchen. Sie können sich auch gern mit uns zwecks Vereinbarung eines Termins in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nikola Menne, Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 08.02.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Angeblicher Unfall mit FahrerfluchtIch werde beschuldigt, einen Unfall mit Fahrerflucht begangen zu haben. Angeblich habe ich beim Zurückrollen des Autos ein anderes Auto getroffen. Da ich nichts gemerkt habe, bin ich weitergefahren.
Nun habe ich eine Vorladung bekommen und bin verunsichert.
Stellungnahme der Kanzlei Ley & Dr. MenneSehr geehrte Mandantin,
da zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten auch das Verkehrsrecht, bzw. das Verkehrsstrafrecht gehört, haben wir einige Erfahrung auf diesem Gebiet.
Zu Ihrem speziellen Fall möchten wir zunächst anmerken, dass Sie als Beschuldigte nicht verpflichtet sind, der Vorladung Folge zu leisten. In solchen Fällen schlagen wir dem Mandanten vor, dass wir uns gegenüber der Polizei als sein Verteidiger bestellen, dort den Vorladungstermin absagen und Akteneinsicht verlangen. Nach erfolgter Akteneinsicht besprechen wir dann mit dem Mandanten in Ruhe, ob und wenn ja wie man auf den Vorwurf antworten sollte.
Von der Wahrnehmung des Vorladungstermins ohne anwaltlichen Beistand raten wir dringend ab, da die Gefahr einer Selbstbelastung, zu der man gesetzlich ausdrücklich nicht verpflichtet ist, zu hoch ist.
Die Einschaltung eines Anwalts wäre daher in Ihrem Fall sinnvoll, wobei wir allerdings darauf aufmerksam machen müssen, dass die Kosten unserer Inanspruchnahme nicht über Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Sofern Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die derartige Fälle abdeckt, müssen Sie unsere Gebühren selbst bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist vom Ablauf des Falles abhängig; mit einer Größenordnung von mehreren hundert EUR müssen Sie aber schon rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Ley & Dr. Menne
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