Rechtsanwalt Ludwig Stetter
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Von mir vertretene Rechtsgebiete
Arbeitsrecht, Maklerrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, VersicherungsrechtKontakt
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Homepage:
Beschreibung | Noch keine Beschreibung vorhanden. | ||
Impressum | Zum Impressum |
Rechtsfrage vom 04.06.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: VerkehrsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Nach Kauf eines billigen Autos fuhr dieses nur 65 Km, bevor es seinen Geist aufgab. Zum Glück nicht auf der Autobahn. Möchte deshalb den Vertrag widerrufen.Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenSehr geehrter Mandant,wir vertreten regelmäßig KFZ-Käufer bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen. Vereinbaren Sie baldmöglichst einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei. RAe Stetter & Koll. Curiestr. 3a 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 29.10.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Meine Eltern sind beide 2018 verstorben, Berliner Testament vorhanden, wird aber von meinem Bruder nicht ausgehändigt, macht alles im Alleingang, wie Wohnungsräumung (die er mir mit 9100€ in Rechnung durch seine eigene Firma stellen will) Kontoauflösung. Jetzt soll ich u.a. Erbverzicht unterschreiben. Da nach meinen Unterlagen noch Vermögen da ist, benötige ich nun auf diesem Weg rechtlichen Rat und Bestand. Würde mich über Antwort Ihrerseits freuen. Mit freundlichem GrußStellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenSehr geehrte Ratsuchende,soweit Sie Miterbin sind, müssen Sie rechtswidriges Verhalten eines anderen Miterben / Ihres Bruders nicht hinnehmen. Bitte vereinbaren Sie baldmöglichst eine Termin mit unserer Kanzlei RAe Stetter u. Koll. Curiestr. 3a, 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 11.07.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Familienrecht - UnterhaltsvorschussSehr geehrte Rechtsanwälte,meine Tochter (16 Jahre alt) bekommt Unterhaltsvorschuss seit einem Jahr. Außerdem ging sie auf ein privates Internat, weil ich sehr krank war, sie unter den Streitigkeiten unter uns Eltern litt, depressiv wurde und Abstand wollte. Das Internat inklusive der Verpflegung habe ich selbst bezahlt, der Wohnsitz meiner Tochter war und ist die ganze Zeit voll bei mir. Der Anwalt des Vaters meint nun, dass mir kein Unterhaltsvorschuss zustünde und ich alles zurückzahlen müsse, da sie ihren Lebensmittelpunkt nicht bei mir habe. Für mich ist das nicht nachvollziehbar, da ich ja trotzdem alle Kosten hatte und habe. Sie wohnt nun wieder bei mir - steht mir der Unterhaltsvorschuss nun zu oder muss ich das zurückzahlen? Ich hoffe sehr auf Ihre Hilfe. Vielen Dank. Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenNach Ihren Ausführungen will Sie der Kindsvater unter Druck setzen. Hier benötigen Sie anwaltliche Hilfe.Zur Prüfung des UVG-Bezuges während des Internataufenthaltes sind Ihre Sachangaben noch nicht ausreichend. Bitte vereinbaren Sie baldmöglichst eine Besprechungstermin mit unserer Kanzlei RAe Stetter & Kol. Curiestr. 3a 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 13.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Probezeit und Befristung bei ArbeitsvertragänderungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:Mein Mann hat in einem Betrieb einen unbefristeten 450€ Job seit anderthalb Jahren etwa nebenbei zu seiner Technikerausbildung. Nach der Ausbildung (in unmittelbarem Anschluss an den 450€ Job) soll er bzw. will er in Vollzeit mit gleichen und erweiterten Aufgaben weiterarbeiten. Das Arbeitsgebiet bleibt gleich. Nun wurde ihm ein neuer Vertrag vorgeschlagen, der eine Befristung auf 1 Jahr vorsieht bei einer Probezeit von 4 Monaten. Sachgründe für eine Befristung sind nicht zutreffend. Im unbefristeten Arbeitsvertrag des 450€ Jobs steht "Probezeit entfällt". Ist die Probezeit und die Befristung rechtens? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenSehr geehrte Ratsuchende,anhand der bisherigen Schilderung des Sachverhalts ist eine Bewertung der Angelegenheit leider nicht möglich. Auch ist eine Sichtung der von Ihnen angeführten Arbeitsverträge not- wendig. Vereinbaren Sie bitte baldmöglichst einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei: RAe Stetter & Koll. Curiestr. 3a , 09117 Chemnitz Tel: 0371/2612150. |
Rechtsfrage vom 16.07.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Versicherung HaftpflichtIch habe folgenden Rechtsfall: Unverschuldeter Unfall. Die Versicherung will die Reparaturkosten nicht bezahlen, obwohl diese unter 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenVereinbaren Sie baldmöglichst unter Vorlage aller Unterlagen einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei. Wir sind Fachanwälte für Versicherungsrecht.Rechtsanwälte Stetter & Kollegen Tel.: 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 31.05.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: BausparvertragKündigung meines Bausparvertrages durch die DEBEKA per 11.11.2017, Abschluss 2004, Zuteilungsreif 2007, Anspruch auf Bonuszinsen ab 2011 (7 Jahre Wartezeit),Meinen Widerspruch (mit Verweis auf BGH Urteil vom 21.2.2017) erkennt die Bausparkasse nicht an. Habe auch auf den Bericht der Stiftung Warentest vom 31.3.2017 (Kündigung von Bonus-Verträgen kann rechtswidrig sein) hingewiesen, die DEBEKA nimmt die Kündigung nicht zurück. Was kann ich noch unternehmen? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenDie von Ihnen angegriffene Vertragskündigung ist anhand der BGH - Rechtsprechung,insbesondere der Urteile vom 21.02.2017 / XI ZR 271/16 und XI ZR 185/16 zu überprüfen. Hierfür ist eine Einsichtnahme in Ihre Vertragsunterlagen, usw notwendig. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin mit unserer Kanzlei. RAe Stetter & Koll. Curiestr. 3a 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 02.05.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtIch habe folgenden RechtsfallErbrecht: Stiefsohn hat Verfügungsvollmacht über Tod hinaus. Testament liegt nicht vor Erben: Frau vom Verstorbenen ich als Sohn und ein Bruder Stiefsohn Es ist nichts an Bargeld da, eine Verfügungsvollmacht besteht seit 2 Jahren - wie vorgehen? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenAls Miterbe können Ihnen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Bevollmächtigtenzustehen. Weiter stehen Ihnen als Miterbe Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Nachlasses zu. Die Einzelheiten sind fallbezogen zu prüfen. Bitte vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei. RAe Stetter & Koll. Curiestr. 3a 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 07.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte - Mängelbeseitigung MietendeIch habe folgenden Rechtsfall:Ich soll nach 4 Jahren folgende Mängel abstellen: Fenster von innen neu streichen, Fenster schließt nicht richtig, kleine Schadstelle im Waschbecken, kleine Schadstelle im Laminat. Darf der Vermieter das fordern? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenIhre Anfrage betrifft teilweise mietvertragliche Schönheitsreparaturen ( zB : Anstricharbeiten); hier ist für eine Klärung Einsicht in den Mietvertag notwendig.Zu den weiteren Forderungen wegen behaupteter Schäden sind weitere Informationen zu Art und Umfang der Schäden notwendig. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei RAe Stetter & Koll. Curiestr. 3a 09117 Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 26.09.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Barunterhalt WechselmodellMein geschiedener Mann möchte ein Wechselmodell mit einer 50:50 Kostenteilung erzwingen, dem ich nicht zustimme. Kann er das?Wäre eine Beratung/Betreuung über PKZ in ihrer Kanzlei möglich? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenDurch die Familiengerichte wurden in verschiedenen Entscheidungen konkreteVorgaben entwickelt, die für die Prüfung eines sog. Wechselmodels anzuwenden sind. Gerne können Sie sich wegen einer Prüfung an unsere Kanzlei wenden. RAe Stetter & Koll. Chemnitz 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 12.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: JugendreiseSehr geehrte Damen und Herren, unsere Tochter (15J.) war mit zwei weiteren Freundinnen gleichen Alters über einen Jugendreiseveranstalter in Spanien. Die Reise wurde gebucht: Chemnitz - Spanien - Chemnitz. Einen Tag vor der Rückreise bekamen die Kinder gesagt, dass sie nur bis Darmstadt mit dem Bus fahren könnten und anschließend mit der Bahn nach Chemnitz. Falls wir Eltern den Kindern das nicht zutrauen würden, könnte wiederum ein Zugbegleiter gestellt werden, welches wir in Anspruch nahmen. Darf das der Reiseveranstalter? Kann man in so einem Fall eine Entschädigung fordern?Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenSehr geehrte Mandantin,Ihrer Anfrage ist leider nicht zu entnehmen, wofür Sie Entschädigung fordern. War die Zugbegleitung mit Kosten für Sie verbunden? Zur Sachverhaltsaufklärung und Prüfung eventueller Forderungen können Sie gerne einen Termin mit unserer Kanzlei vereinbaren. Rechtsanwälte Stetter & Kollegen 0371 / 26 12 150 |
Rechtsfrage vom 08.07.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: ScheidungIch bei seit einigen Monaten verheiratet und habe mich jetzt von meinem Mann getrennt. Weil er Gewalttätig geworden ist und er hat sich sexuell an meiner Tochter vergriffen. Es ist auch schon zur Anzeige gekommen.Und wollte fragen ob ich Chancen auf eine Härtefallregelung der Scheidung habe? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenSehr geehrte Mandantin,der von Ihnen kurz geschilderte Sachverhalt gibt durchaus Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte / vorzeitige Ehescheidung nach § 1565 II BGB. Melden Sie sich bitte für eine Terminsabsprache bei unserer Kanzlei. Rechtsanwälte Stetter & Kollegen 0371 / 26 12 150 |
Rechtsfrage vom 29.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Entfernung von überhängenden ÄstenIch habe folgenden Rechtsfall: Vom Nachbargrundstück ragen Äste einer Pappel mindestens acht Meter in unser Grundstück über den Pkw-Stellplatz. Da immer wieder Zweige unterschiedlicher Stärke auf den Platz und die Autos herabfallen, sehen wir in diesem Überhang eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben und verlangen seit mehreren Jahren einen entsprechenden Rückschnitt der Äste bis zur Grundstücksgrenze laut § 910 BGB.Der Nachbar, davon unbeeindruckt, lässt sich in seinem ablehnenden Sinne anwaltlich vertreten und begnügt sich mit Totholzentfernung. Haben wir eine Chance, die Beseitigung des Überhangs durchzusetzen? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenStellen Sie den gesamten Sachverhalt, einschließlich der Einwendungen Ihres Nachbarn, einervor Ort tätigen Anwaltskanzlei zu Prüfung vor. RAe Stetter & Koll. 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 20.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: straßenverkehrmir wurde vorfahrt genommen.nach k.wortwechsel riß fr.p.meine autotür auf i zog zündschl. aus ld.auto..nach lg.bitten erhielt ich z.schl. zurück...Ichzeigte diese Frau noch am gleichen Tag bei der Polizei in S. an.jetzt leitet g.partei strafverfahren gegen mich ein !! das nur kurz geschildert...wo lebe ich eigentlich ??? Bin wahrscheinlich im falschen Film ??? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenTragen Sie den Sachverhalt einer vor Ort tätigen und im Strafrecht kundigen Anwaltskanzlei vor.RAe Stetter & Koll. Fachanwälte für Versicherungsrecht und Strafrecht 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 11.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigungsverzicht MietrechtIn meinem Mietvertrag steht: Parteien verzichten gegenseitig für zwei Jahre auf Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages (Kündigung frühestens zum Ablauf der o.g. Frist zulässig). Die vier-jährige Höchstfrist berechnet sich dabei vom Ablauf des Vertragsschlusses (und nicht vom Beginn des Mietverhältnisses) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter das Mietverhältnis erstmals beenden kann. Mein Mietverhältnis begann laut Vertrag am 01.09.2014 , Mietvertrag unterzeichnet am 01.06.2014. Ich bin nicht sicher, zu welchem Zeitpunkt ich das Mietverhältnis kündigen kann, da sich oben aufgeführte Erklärung ja nur auf die vier-jährige Höchstmietbindefrist bezieht. Wie ist die genaue rechtliche Lage?Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenIn Ihrer Sachverhaltsschilderung geben Sie zuerst einen 2 - Jahreszeitraum, dann eine 4 -Jahreszeitraum als Dauer eines Kündigungsausschlusses an. Hier ist der Sachverhalt aufklärungsbedürftig.Für eine Bewertung ist zudem zwingend eine Vorlage des Mietvertrages notwendig. Wenden Sie sich hierfür an eine vor Ort tätige Anwaltskanzlei. RAe Stetter und Koll. 0371/2612150 |
Rechtsfrage vom 27.12.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden RechtsfallHabe am 23.12.15 eine Betriebskostenabrechnung für 2014 bekommen.Nachzahlung 2300 € Es ist die erste seit ca.15 Jahren.1999 wurde meine Wohnung saniert,den neuen Mietvertrag habe ich nicht akzeptiert (zurückgeschickt ) Seit dem ist noch kein neuer Mietvertrag mit meinen Vermieter zustande gekommen !Muß ich diese Summe innerhalb von 4 Wochen an meinen Vermieter zahlen ? Bitte um Ihre Stellungnahme. Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenArt und Umfang der im Rahmen eines Mietverhältnisses umlegbaren Nebenkosten ist regelmäßig im Mietvertrag vereinbart. Vorliegend muß deshalb geprüft werden, welche mietvertraglichen Abreden Sie mit dem Vermieter getroffen haben.Legen Sie deshalb die streitige Nebenkostenabrechnung und alle mietvertraglichen Vereinbarungen einer vor Ort tätigen Anwaltskanzlei zu Prüfung vor, RAe Stetter & Kollegen |
Rechtsfrage vom 23.08.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: KindesunterhaltIch habe 1490€ Durchschnittsverdienst (unter Einbeziehung Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuererstattung und Zinsen). Da ich mich nicht mit der Kindesmutter einigen kann, erwarte ich keine wohlwollende Zustimmung auf meine möglichen absetzbaren Kosten. Dies wären zum Beispiel die Kosten für den Weg zur Arbeit. Ich habe 18 km Arbeitsweg und möchte die Kosten für eine Monatskarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (86€) geltend machen. Ebenso eine Rentenvorsorge über 25€ monatlich. Ich würde für meine Tochter 14 J. ein eigenes Zimmer einrichten mit etwa 50€ mehr Wohnkosten. Ich war nicht mit der Kindesmutter verheiratet. Die Kindesmutter hat einen Nettoverdienst von 3050€ plus 2400€ Steuererstattung.Wie stehen meine Chancen auf Anerkennung?Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenIhre Regelunterhaltspflicht ist bei einem minderjährigen, noch in der Schulausbildung befindlichen Kind regelmäßig unabhängig vom Einkommen der Kindsmutter, bei der das Kind seinen Aufenthalt hat.Ihre weiteren Anfragen sind auch abhängig vom Wohnort des Kindes/Bundesland und setzen weitere Informationen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen voraus. Zu deren Feststellung ist die Vereinbarung eines Besprechungstermines mit unserer Kanzlei notwendig. RAe Stetter & Kollegen |
Rechtsfrage vom 24.04.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Rechte bei störender Wirkung von SolardächerSehr geehrte Damen und Herren, wir fühlen uns belästigt und gestört durch das Blenden des Solardachs des Nachbarhauses. Je nach Saison dauert die Blendung von 30 bis zum 90 min täglich und ist nicht nur auf unserer Terasse, sondern auch in den Räumen nicht zu ertragen. Wir möchten gern wissen, welche Möglichkeiten es gibt, eine Lösung zu erreichen.Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenBlendwirkungen von Solaranlagen beim Nachbarn können nach der Rechtsprechung zuUnterlassungsansprüchen nach § 1004 BGB i.V. mit §§ 906 I, 903 BGB gegen den Eigentümer führen. Maßgeblich sind hierbei Art und Schwere der Beeinträchtigungen und die örtlichen Verhältnisse. Diese Umstände sind konkret vor Ort zu ermitteln. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt an Ihrem Wohnort beraten. |
Rechtsfrage vom 10.02.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: befristete ArbeitsverträgeIch habe folgenden Rechtsfall:Ich wurde 2 Mal für ein Jahr vertraglich ohne Angabe eines Grundes befristet, danach wurde mir die Festeinstellung versprochen. Nach den 2 Jahren wurde ich unter Angabe eines Sachgrundes (plötzliche Schwangerschaftsvertretung für eine Vorgesetzte) für weitere 5 Monate befristet. Allerdings übe ich nicht ihren Posten aus. Und nun wurde ich nach den 5 Monaten wieder neu befristet und bin jetzt Schwangerschaftsvertretung für eine andere Kollegin eines anderen Bereiches. Das kann doch nicht zulässig sein oder? Stellungnahme der Kanzlei Stetter & KollegenDie Bewertung wiederholter Befristungen eines Arbeitsverhältnisses bedarf eine sorgfältigenPrüfung nach dem TzBfG. Maßgeblich ist hierbei auch das Alter des Arbeitnehmers, das Vorliegen einer Unternehmensneugründung, Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen, Art und Weise einer Festanstellungszusage, usw. Diese Umstände sind der Anfrage vom 10.02.2015 leider nicht zu entnehmen. Notwendig ist die konkrete Ermittlung des Sachverhaltes und Einsicht in die Arbeitsverträge. Dies bedarf der Vereinbarung eines persönlichen Termines in unserer Kanzlei. |
©2010-2024 DAHAG Rechtsservices AG. Alle Rechte vorbehalten Impressum |AGBOrte Rechtsgebiete Datenschutz