Rechtsfrage vom 18.01.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Luftwärmepumpe LärmbelästigungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Habe in einem Neubaugebiet ein EFH gebaut. Einzug August 2018. Der Nachbar installiert jetzt eine Wärmepumpe (2 Ventilatoren) an seiner Hauswand. Abstand zu meiner 6 Meter. Die Anlage ist eine Lärmbelästigung. Leider kann ich noch keine Dezibel angeben, habe noch nicht gemessen. Welche Möglichkeiten habe ich das die Anlage umgesetzt wird?
Stellungnahme der Kanzlei Nicolin & FleischerSehr geehrter Ratsuchender, entscheidend für die Bewertung wird im Ergebnis die tatsächlich gemessene Lautstärke sein. Diese muss sich öffentlich-rechtlich im Rahmen der Vorgaben der Immissionsschutzgesetze halten; ggf. könnte eine Überprüfung durch die zuständige Behörde angestoßen werden, was allerdings oft das Nachbarschaftsverhältnis schwer belastet.
Zivilrechtlich ist zu prüfen, ob es sich um eine Störung Ihres Eigentums durch Emissionen des Nachbarn handelt. Wenn dies festgestellt würden, müsste der Nachbar ggf. Maßnahmen zur Reduzierung der Geräusche ergreifen. Ob dies eine Umsetzung der Anlage, deren Austausch oder sonstige Schallschutzmaßnehmen sind, lässt sich nur aufgrund der konkreten Einzelumstände vor Ort beurteilen.
Um das Nachbarschaftsverhältnis nicht zu belasten, dürfte es sinnvoll sein, zunächst persönlich den Kontakt mit dem Nachbarn zu suchen und das Problem anzusprechen, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden. In deren Rahmen dürfte es zunächst erforderlich sein, eine Messung der Lärmimmissionen tagsüber und eine Messung der Immissionen nachts vorzunehmen.
Für eine eingehendere Prüfung und Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Einen Termin können Sie gerne unter der Rufnummer 02224/961911 vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolin Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 12.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: meine Rechte beim VerkehrsunfallIch habe folgenden Rechtsfall: Ich wurde gestern beim Einfädeln auf linke Spur von einem ausländischen LKW touchiert. Der Fahrer hatte die Schuld gegenüber Polizei eingestanden. Stimmt es, dass ich einen Anwalt nehmen kann, obwohl ich keine Rechtsschutzversicherung habe, ohne für diese Kosten aufkommen zu müssen?
Stellungnahme der Kanzlei Nicolin & FleischerSehre geehrter Mandant,
soweit der Unfallgegner für den Verkehrsunfall verantwortlich ist, ist seine Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme der Kosten eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes verpflichtet. Diese Kosten stellen einen Teil des Ihnen entstandenen Schadens dar. Das setzt natürlich voraus, dass das gegnerische Fahrzeug tatsächlich versichert ist, was jedoch in der Regel der Fall ist.
Die Kosten eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes wären nur soweit von Ihnen zu tragen, wie eine Kostenerstattung durch den Unfallgegner entweder nicht geschuldet ist oder von dem Gegner nicht erlangt werden kann. Sie müssten also die Kosten Ihres eigenen Anwaltes insbesondere insoweit tragen, wie Ihnen ein anteiliges Verschulden angelastet würde. Wenn der Gegner sein Alleinverschulden jedoch anerkannt hat, dürfte diese Gefahr gering sein.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolin Rechtsanwalt Anwaltskanzlei Nicolin & Fleischer |
Rechtsfrage vom 27.05.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Inkasso ForderungHallo, ich habe letztes Jahr ein Flug gebucht und aufgrund von Krankheit storniert. Nun hat Germanwings eine Inkasso beauftragt. Ich habe mit denen eine Ratenzahlungsvereinbart und 3 Raten bezahlt. Letzte und vor letzte Monat auch die Raten pünktlich bezahlt nun bekomme ich vom Inkasso neue Brief mit neuen Aufforderung habe ich nochmal angeboten 40 Euro Raten zu zahlen, womit Sie telefonisch einverstanden waren. Heute bekomme ich nochmal ein Brief ich soll die ganze Summe bis zum 01.06 zahlen. Aber ich habe da angerufen und bereits erklärt, dass ich das bis Anfang Juni bezahle. Daraufhin bekomme ich nochmal ein Brief mit Drohung die Sache zum Anwalt weiterzuleiten..deshalb wollte ich mich beraten lassen..
Stellungnahme der Kanzlei Nicolin & FleischerSehr geehrter Mandant,
gerne werde ich Sie in Ihrer Forderungsangelegenheit beraten. Solche Verfahren werden von uns regelmäßig sowohl auf Schuldnerseite als auch auf Gläubigerseite betreut. Um den Vorgang prüfen zu können, benötige ich alle vorhandenen Unterlagen, insbesondere die Forderungsschreiben des Inkassobüros und - sofern schriftlich vorhanden - die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung. Auch bitte ich um Mitteilung, wann Sie ggf. welche weitere Zahlung erbringen könnten.
Zur Abstimmung des weiteren Vorgehens stehe ich Ihnen gerne telefonisch (02224/961911) oder per E-Mail (nicolin-fleischer@t-online.de) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolin Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 26.06.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte im ErbfallDa meine Freundin kein Internet hat, bat sie mich, ihren Fall aus ihrer Sicht zu schildern:
Mein Mann und ich leben seit über 10 Jahren getrennt. Kürzlich habe ich erfahren, dass er seit dieser Zeit eine Lebenspartnerin hat und diese auch bei ihm lebt. Jetzt hat sich herausgestellt, dass mein Mann unheilbar erkrankt ist und wohl auch nicht mehr lange leben wird. Kann er das Testament so verändern, dass ich nur einen Pflichtteil bekomme? Wie sehen meine Rechte aus? Wir haben ein Mietshaus und zwei Einfamilienhäuser.
Stellungnahme der Kanzlei Nicolin & FleischerSehr geehrte Mandantin,
grundsätzlich kann jeder Bürger sein Testament jederzeit ändern. Dieser Grundsatz gilt aber in einer Vielzahl von Ausnahmefällen (z.B. Ehegattentestament mit wechselbezüglichen Verfügungen, Erbvertrag) nicht. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, lässt sich aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Wenn eine bindende Verfügung vorläge, müsste deren Inhalt geprüft werden, wozu mir die entsprechenden Urkunden vorgelegt werden müssten. Auch gibt es zu Lebzeiten Möglichkeiten, sich von bindenden Verfügungen durch Widerruf zu lösen, wozu mir derzeit Informationen fehlen. Schließlich spielt der Status der Ehe (ist Scheidungsantrag eingereicht?) eine entscheidende Rolle.
Wenn keine bindenden Verfügungen vorhanden sind, kann das Erbrecht des Ehegatten theoretisch auf den Pflichtteil beschränkt werden. Allerdings könnte zu dem Pflichtteil noch ein pauschalierter Zugewinnausgleich hinzukommen, wenn Ihre Freundin im gesetzlichen Güterstand lebt. Unter Umständen könnte je nach Güterstand die Anzahl der gemeinsamen Kinder eine Rolle spielen. Auch dies müsste aufgeklärt werden.
Hinsichtlich der von Ihnen genannten drei Häuser wäre insbesondere interessant, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, beide Ehegatten zu gleichen Teilen oder nur ein Ehegatte.
Fazit: um Ihrer Freundin eine zuverlässige Einschätzung der Lage geben zu können, bedürfte es ergänzender Informationen sowie der Vorlage von verschiedenen Unterlagen: bisherige Testamente/Erbverträge, Ehevertrag, Grundbuchauszüge der Häuser. Darüber hinaus wäre eine Besprechung der Sache in unserer Kanzlei nach Durchsicht der Unterlagen sinnvoll.
Gerne steht der Unterzeichner Ihnen oder Ihrer Freundin für Rückfragen zur Verfügung. Telefonisch sollte ich am morgigen Freitag von ca. 8:30 h - 13:00 h und von ca. 16:00 h - 18:30 h erreichbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolin Rechtsanwalt
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