Rechtsfrage vom 13.12.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Muss ich bei einer Wohnungskündigung die Wohnung renovieren? Der Mietvertrag ist von 2005.
Stellungnahme der Kanzlei Märtin & TönniesSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mein Name ist Rechtsanwalt Heiko Tönnies. Ich bin als Sozius der Anwaltskanzlei Martin & Tönnies, Köthen, seit 1991 schwerpunktmäßig u.a. mit Mietsachen befasst.
Um zu beurteilen, ob und inwieweit Sie im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses ggf. zu Renovierungsarbeiten verpflichtet sind, ist es auf jeden Fall erforderlich, den Mietvertrag zu prüfen. Sollte der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthalten, wäre weiter zu prüfen, ob diese wirksam sind. Eine pauschale Antwort kann es auf die von Ihnen gestellte Frage mithin leider nicht geben.
Wenn Sie möchten, können Sie gern mit unserer Kanzlei einen Rücksprachetermin vereinbaren. Bitte bringen Sie zu dem Termin dann alle notwendigen Unterlagen, vor allem den Metvertrag, unbedingt mit.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tönnies Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 22.07.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtBei uns geht es um Mietrecht. Wir wohnen seit dem 04.04.2015 in einem Haus im Hinterhof, unser Vermieter wohnt im vorderen Haus. Nun geht es darum, dass uns alles verboten wurde. Wir dürfen unseren PKW Stellplatz nicht mehr nutzen den Garten dürfen wir nicht mehr betreten u.s.w. Er beschimpft, uns droht uns, ich habe regelrecht Angst um mich und meine Familie.
Stellungnahme der Kanzlei Märtin & TönniesSehr geehrte Mandantin,
wir sind eine Kanzlei in Köthen. Ich selbst befasse mich schwerpunktmäßig mit Miet- und Grundstücksrecht.
Um Ihre Fragen zum Umfang Ihrer Nutzungsmöglichkeiten auf dem Grundstück zu beantworten, ist es auf jeden Fall erforderlich, den Inhalt Ihres Mietvertrages zu prüfen. Sie können jederzeit telefonisch einen kurzfristigen Rücksprachetermin vereinbaren. In diesem Termin können wir dann auch über Ihre Reaktionsmöglichkeiten im Hinblick auf die erwähnten Beschimpfungen und Bedrohungen sprechen.
Mit freundlichen Grüße
Heiko Tönnies Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 27.05.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall Mein Lebensgefährte und sein Bruder haben kurz nach der Wende ein Grundstück mit 2 Häusern gekauft.Nachdem mein Lebensgefährte zahlungsunfähig geworden ist .Beansprucht sein Bruder nun alles für sich ,obwohl mein Lebensgefährte 20 jahre mit bezahlt hat
Stellungnahme der Kanzlei Märtin & TönniesSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um einen Rechtsfall im Bereich des Grundstücksrechts, das ich in unserer Kanzlei in Köthen bearbeite.
Ich gehe davon aus, dass beide Brüder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Wenn dies der Fall ist, kann ein Eigentümer nicht ohne weiteres "alles für sich" beanspruchen. Inwieweit gegenseitige Ansprüche der Brüder bestehen, kann anhand Ihrer Angaben jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Ich empfehle deshalb, einen Anwalt aufzusuchen, um weitere Einzelheiten des Sachverhalts aufzuarbeiten und auf dieser Grundlage eine rechtliche Bewertung abzugeben.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tönnies Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 13.03.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: FamilienrechtDer Ex-Lebensgefährte einer russischen Freundin,die hier lebt, hat für das Kind von ihr,welches aber nicht sein leibliches ist,das gemeinsame Sorgerecht.Nun ist es aber so,das er weiterhin Drogen,auch im Beisein des Kindes,konsumiert.Deshalb hat meine Freundin Angst,dass das Kind in die Gefahr gerät,mit den Drogen in Kontakt zu kommen.Sie hat das schon besorgt bei der Drogenberatungsstelle und beim Jugendamt angegeben,aber dort wird sie nur weggeschickt mit der Begründung,das Kind bräuchte auch den Vater.Sie würde lieber das alleinige Sorgerecht haben wollen.Deshalb meine Frage:Ist es möglich,das gemeinsame Sorgerecht wieder aufheben zu lassen?Und wie sind die Erfolgschancen bei einer Verhandlung?
Stellungnahme der Kanzlei Märtin & TönniesSehr geehrter Mandant,
eine" Aufhebung" des gemeinsamen Sorgerechts könnte unkompliziert-allerdings durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht- erfolgen, wenn der Kindesvater zustimmt. Da ich befürchte,dass er diese Zustimmung nicht erteilt,ist gegen den Willen des Vaters nur dann eine Änderung des bisherigen gemeinsamen Sorgerechts auf Antrag der Kindesmutter beim Failiengericht möglich,wenn das Kindeswohl gefährdet ist.Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Unabhängig davon bleibt aber dennoch das Umgangsrecht des Kindesvater bestehen,das wird durch eine etwaige Änderung des Sorgerechts nicht berührt u. müsste ggf. entsprechend geregelt werden. Ihre Freundin sollte ernsthaft darüber nachdenken, ob sie die Anfechtung der Vaterschaft für das Kind veranlasst.Wenn sich bestätigt, dass der derzeit als Vater geltende Mann nicht der leibliche Vater ist, kann er auch nicht auf das Sorgerecht bestehen.Für die Anfechtung der Vaterschaft gelten entsprechende Rechtsvorschriften.Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall zu erörtern. Ihre Freundin kann sich bei Bedarf gern in unserer Kanzlei melden(03496/212350). Mit freundlichem Gruß Rechtsanwältin Märtin
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Rechtsfrage vom 26.10.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigungsrecht für MietwohnungAm 01.09.2013 bezog ich ein Mietshaus im EG. Nach Bezug dieser Wohnung stellte ich fest, dass mit dem Abluftsystem etwas nicht in Ordnung sein kann. Die ganzen Kochdünste anderer Mieter sammeln sich in meiner Wohnung. Ich habe etliche Zeugen die diesen Zustand bezeugen können. Der Vermieter reagierte bisher nicht. - Kündigungsrecht?
Stellungnahme der Kanzlei Märtin & TönniesSehr geehrter Mandant,
Mein Name ist Heiko Tönnies und ich bin seit 1991 Anwalt in einer Kanzlei in Köthen, in der ich u.a. schwerpunktmäßig Mietsachen bearbeite.
In ihrer Mietangelegenheit wäre zu prüfen, - inwieweit die von Ihnen geschilderte Geruchsbelästigung einen Mietmangel darstellen; - inwieweit dieser Mietmangel dann zur außerordentlichen Kündigung - ggf. nach erfolgloser Abmahnung - berechtigt.
Für eine endgültige Beurteilung Ihres Falls ist eine Rücksprache zu den genaueren Umständen der Geruchsbelästigung sowie eine Einsicht in Ihren Mietvertrag erforderlich.
Falls Sie es wünschen, können Sie gern Kontakt mit mir aufnehmen.
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