Rechtsfrage vom 24.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: WettbewerbsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich bin angezeigt worden, wegen Verstoßes gegen das UWG. Mein Taxi stand als zehntes Fahrzeug an einem Taxistand für 5 Fahrzeuge.
Stellungnahme der Kanzlei Roling & PartnerSehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Ihren Fall übernehmen wir gerne - allerdings benötigen wir hierzu noch die vollständigen Informationen, insbesondere die Ihnen zugegangene Korrespondenz. Sollten Sie wünschen, dass wir Sie in der Angelegenheit vertreten, senden Sie uns bitte alle relevanten Unterlagen zu.
Einstweilen verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Dr. Sebastian Roling, LL.M. Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 21.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung durch ArbeitgeberGuten Tag, kurz beschriebene Situation: Ich bin am 14.02.2017 schriftlich gekündigt worden; Kündigung als "Erhalt" gekennzeichnet, sie wurde seitens des Arbeitgebers nicht unterschrieben, somit ist sie rechtswidrig. Habe ein Schreiben aufgesetzt, mit der Bitte eine neue Kündigung auszusprechen /o. Angebot über eine gütliche Einigung bzgl. einer Abfindung. Bin mir nicht sicher bei der Formulierung über eine Abfindung anstelle v. neu ausgesprochener Kündigung...?
Kann ich überhaupt im Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen? Was würde es mich kosten, auf mein Widerspruch der Kündigung "einen Blick werfen zu lassen"?
Stellungnahme der Kanzlei Roling & PartnerSehr geehrte Mandantin, zu Ihrer Anfrage vom 21. Februar 2017 in der zunächst gebotenen Kürze: Wenn Sie am 14. Februar 2017 eine schriftliche Kündigung erhalten haben, die keine Unterschrift enthält, dann genügt diese Kündigung nicht der Schriftform gem. § 623 BGB. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf diesen Mangel hinzuweisen, bzw. gar die Erstellung einer neuen Kündigung zu erbitten. Die Formwidrigkeit der Kündigung greift unabhängig von der Betriebsgröße, also auch im Kleinbetrieb. Auch wenn bei der Nichteinhaltung der Schriftform die dreiwöchige Klagefrist zunächst nicht gilt, kommt die mögliche Verwirkung eines Rechtes, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, in Betracht. Wann diese Verwirkung eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Regelfall wird es nicht möglich sein, erst mehrere Monate nach dem Zugang einer Kündigung, bei einem im Übrigen bereits abgewickelten Arbeitsverhältnis, noch die Formunwirksamkeit mit Erfolgsaussicht geltend zu machen. entsprechend empfiehlt es sich, zeitnah Klage zu erheben. Verhandlungen mit einem Arbeitgeber können häufig am besten unter dem Druck eines laufenden Kündigungsschutzverfahren geführt werden. Bei weiteren Informationen stehe ich gerne, vorab auch telefonisch, zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Schürmann (Rechtsanwalt) Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |