Rechtsfrage vom 07.02.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtSehr geehrte Rechtsanw鋖te,
ich habe folgenden Rechtsfall: Ich bin Deutsche und lebe seit 38 Jahren in Griechenland. Nach dem Tod unseres Vaters hat meine Schwester die Vorsorgeschaft fuer unsere Mutter, die inzwischen in einem Heim fuer Demenzkranke untergebracht ist. Da meine Schwester jeglichen Kontakt mit mir abgebrochen hat und weiterhin auch unser Familienhaus verkauft hat, haette ich gerne gewusst, ob sie im Falle, dass sie z.Bsp. eine Vermoegensvollmacht hat, mir gegenueber verpflichtet ist ihre Befuegnisse vorzulegen. Glauben Sie, dass ich zunaechst eine aussergerichtliche Vertretung und somit eine Ueberpruefung meiner Schwester benoetigen werde?
MfG
Stellungnahme der Kanzlei Finnefroh 路 Wolf 路 SchulSehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Schwester ist als Vorsorgebevollm鋍htigte Ihnen gegen黚er nicht auskunftspflichtig, allenfalls im Rahmen der bestehenden Vollmacht gegen黚er der Mutter als Vollmachtgeberin.
Wenn ernsthaft begr黱dete Zweifel an der Redlichkeit und/oder Tauglichkeit der Bevollm鋍htigten bestehen, m黶sten Sie sich an das zust鋘dige Betreuungsgericht Alsfeld wenden und dort die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregen.
Mit freundlichen Gren Christian Wolf |
Rechtsfrage vom 06.06.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtMeine Eltern haben einen Bauernhof im Besitz, mit L鋘dereien und Baugrundst點ken. Wir sind drei Geschwister. Mein Vater will nun den Bauernhof samt dem landwirtschaftlichen Unternehmen an meinen Bruder 黚erschreiben, dass er einen Kredit aufnimmt, ein Haus finanziert in dem meine Eltern unterkommen, Behindertengerecht, falls meine Eltern pflegebed黵ftig werden und das jetzige Haus ausbauen kann. Ich soll eine Verzichtserkl鋜ungen oder 鋒nliches unterschreiben genau wie meine Schwester, damit mein Bruder uns nicht ausbezahlen muss. Nun bin ich mir unschl黶sig wie meine Rechtslage aussieht Kann ich eine vorzeitige Auszahlung von meinem Bruder verlangen, da ich ihm das Erbe ungern 黚erlassen w黵de aufgrund massiver Streitigkeiten?
Stellungnahme der Kanzlei Finnefroh 路 Wolf 路 SchulSehr geehrter Mandant, die vorgesehene Verzichtserkl鋜ung betrifft vermutlich m鰃liche Pflichtteils- bzw. Pflichtteilserg鋘zungsanspr點he im Hinblick auf die 躡ertragung an Ihren Bruder und soll ebenso vermutlich gegenst鋘dlich beschr鋘kt auf das 躡ergabeobjekt sein. Hintergrund ist, dass lebzeitige Schenkungen an ein Kind bei Tod des schenkenden Elternteils ( aber auch erst dann ! ) noch zu Pflichtteilserg鋘zungsanspr點hen der Geschwister f黨ren k鰊nen, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen sind, nach Ablauf von 10 Jahren bestehen keine Anspr點he mehr.
Um 躡ertragungen in erbrechtlicher Hinsicht abschlie遝nd zu regeln, werden die ( sp鋞er evtl. ) pflichtteilsberechtigten Geschwister oftmals beteiligt und erkl鋜en dann einen auf das 躡ergabeobjekt beschr鋘kten Pflichtteilsverzicht, meist gegen entsprechende Herauszahlungen in zu verhandelnder H鰄e. F黵 den 躡ernehmer hat das den Vorteil, dass er nicht im unklaren ist, ob sp鋞er noch Anspr點he der Geschwister entstehen ( je nachdem, ob die 躡ergeber noch 10 Jahre leben oder nicht ). F黵 die Geschwister hat es oft den Vorteil, dass sie wenigstens etwas bekommen, denn m鰃licherweise w黵den sie nach 10 Jahren gar nichts erhalten. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass zu Lebzeiten der 躡ergeber keine Anspr點he bestehen, weder gegen die Eltern, noch gegen den Bruder.
Die 躡ergabe k鰊nte auch ohne Ihre Mitwirkung stattfinden, da die Eltern zu Lebzeiten grunds鋞zlich frei 黚er ihr Verm鰃en verf黦en k鰊nen. Sie h鋞ten dann evtl. noch Pflichtteilserg鋘zungsanspr點he, allerdings nur im Erbfall und nur, wenn dieser innerhalb von 10 Jahren nach 躡ergabe eintritt.
Die obigen Ausf黨rungen stellen nur die grunds鋞zliche Rechtslage dar, da ich die konkrten Einzelheiten in Ihrem Fall nicht kenne. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, m黶sten Sie einen Besprechungstermin vereinbaren und -falls schon vorhanden - den Entwurf des notariellen 躡ergabevertrages mitbringen.
MfG |
Rechtsfrage vom 15.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ScheidungIch habe folgenden Rechtsfall: Ich m鯿hte die Trennung von Frau und Kindern, wegen einer neuen Liebe. K鰊nen Sie mir bitte helfen?
Stellungnahme der Kanzlei Finnefroh 路 Wolf 路 SchulSehr geehrter Mandant, ich kann Ihnen gerne helfen. Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter Tel.-Nr. 06641/96740.
Mit freundlichen Gren Christian Wolf Rechtsanwalt Fachanwalt f黵 Familienrecht |
Rechtsfrage vom 11.05.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: KindesunterhaltIch habe folgenden Rechtsfall: Mei Sohn, der bei seiner Mutter lebt, ist 18 Jahre geworden und geht noch zur Schule. Bei mir leben: 2. Kind 12 Jahre 3. Kind 10 Jahre 4. Kind 8 Jahre. Bisher habe ich Unterhalt f黵 das 1 Kind bezahlt (Mangelberechnung). Wie wird der Unterhalt berechnet? Was 鋘dert sich mit dem Ende der Schulzeit?
Stellungnahme der Kanzlei Finnefroh 路 Wolf 路 SchulSehr geehrter Mandant,
mit Eintritt der Vollj鋒rigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen beide Elternteile im Verh鋖tnis der jeweiligen Einkommen, dar黚er hinaus wird das Kindergeld in voller H鰄e als Einkommen angerechnet. Solange das Kind noch keine 21 Jahre alt ist und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist es den minderj鋒rigen Kindern rangm溥ig gleichgestellt; mit Abschluss der Schule endet diese Privilegierung und das Kind f鋖lt rangm溥ig hinter die minderj鋒rigen Kinder und einen etwaig vorhandenen Ehegatten zur點k, auch der Selbstbehalt steigt auf derzeit 1.300,00 EUR.
Der Unterhalt ermittelt sich anhand der D黶seldorfer Tabelle und aufgrund des vorhandenen bereinigten Nettoeinkommens, wobei im Rahmen der Einstufung in die Einkommensgruppen Korrekturen aufgrund der Anzahl der Unterhaltsberechtigten vorzunehmen sind und im Mangelfall der 黚er dem Selbstbehalt von 1.080,00 EUR liegende Betrag anteilig auf die Kinder zu verteilen ist.
Bei Bedarf k鰊nen Sie gerne auf mich zukommen, um eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen.
MfG Christian Wolf |