Rechtsfrage vom 27.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Leistungen einer Reisebuchung wurden nicht erfülltWir haben eine Kreuzfahrt bei einem Reiseunternehmen in einer bestimmten Kabinenkategorie mit entsprechenden Leistungen gebucht. Bei Ankunft auf dem Schiff entsprach die Größe und Ausstattung der Kabine nicht dem Gebuchten. Das Schiff war ausgebucht, weshalb ein Kabinentausch nicht möglich war. Nach Rückkehr haben wir uns an den Reiseveranstalter gewendet und um Rückerstattung wegen Abweichung von der Leistungszusage gebeten. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass Kabinen einer Kategorie bau- und schiffstypisch varieren können. Der Unterschied war aber signifikant (ca. 3 qm kleiner, statt Zweisitzer-Sofa nur ein Hocker mit Lehne). Welche Aussichten bestehen, eine Rückerstattung zu erhalten?
Stellungnahme der Kanzlei Anwaltskanzlei Anke KnaufSehr geehrter Mandant,
ob und wenn ja welche Ansprüche für Sie in Betracht kommen, hängt ggf. von weiteren als den geschilderten Faktoren udn Umständen ab, die man besser und auch zur Beratung des weiteren Vorgehens persönlich besprechen sollte.
Wenn Sie dies wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit unserem Sekretariat. In Reisesachen empfiehlt sich aufgrund der kurzen Fristen schnelles Handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Viktoria Ihlenburg Rechtsanwaltin
Anwaltskanzlei Anke Knauf Scherlstraße 2 04103 Leipzig
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Rechtsfrage vom 01.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Pachtrecht DDR Garage - ImmobilienrechtDer Grundstückseigentümer hat meinen Pachtvertrag, dieser ist von 2015 (DDR-Garage ist mein Eigentum) gekündigt. Laut Vertrag steht mir eine Entschädigung zu oder Abriss. Der Grundstückseigentümer teilte mir schriftlich mit, dass es keinen Abriss gebe und meinte die ganzen Garagen wären abgeschrieben. Er will keine Entschädigung zahlen. Was soll bzw. kann ich jetzt tun?
Stellungnahme der Kanzlei Anwaltskanzlei Anke KnaufSehr geehrter Mandant,
möglicherweise könnten Ihre Ansprüche in diesem Sachverhalt problematisch sein. Grundsätzlich standen und stehen die aus dem SchuldrechtsanpassungsG herrührenden Ansprüche nur dem DDR-Pächter/Garageneigentümer zu.
Wie es sich in Ihrem konkreten Fall darstellt, können wir freilich erst nach Einsicht und Prüfung Ihres Vertrages und der Abrede über den "Erwerb" der Garage beurteilen. Wenn Sie dies wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit unserem Sekretariat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Thoß Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Anke Knauf Scherlstraße 2 04103 Leipzig
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Rechtsfrage vom 01.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: SexualstraftatMit wird zur Last gelegt ein Kind absichtlich unsittlich im Schritt berührt zu haben.
Stellungnahme der Kanzlei Anwaltskanzlei Anke KnaufSehr geehrter Anfragender,
in derlei Sachverhalten ist es wichtig, sich von Beginn an professionell vertreten oder zumindest beraten zu lassen. Den vorgeworfenen Sachverhalt erfahren Sie im Zweifel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte, wofür Sie einen Verteidiger beauftragen müssen.
Erst danach wird man beurteilen und erörtern können, welches weitere Vorgehen zu empfehlen sein wird.
Mit freudlichen Grüßen
Michael Thoß Rechtsanwalt |