Rechtsfrage vom 13.01.2020 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
ich habe vor knapp zwei Jahren einen Massageaustausch verabredet, das heißt ich massiere die Person einmal und einmal werde ich massiert. Auf Wunsch der anderen Person habe ich zuerst massiert. Die Rückmassage ist aber trotz mehrfachen Versuches binnen knapp zwei Jahren nicht zu Stande gekommen. Daher möchte ich nun den Geldwert, den ich sonst für diese Massage bekommen hätte (100 Euro).
Wie kann ich vorgehen? Können Sie meinen Fall übernehmen?
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrter Mandant,
sie können die andere Person zu Zahlung auffordern und gerne können wir Ihren Fall übernehmen. Bitte setzen Sie sich mit meiner Kanzlei in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Christina J. Lepper |
Rechtsfrage vom 03.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ErbrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Der Testamentsvollstrecker reagiert auch auf ausdrückliche Forderungen per Fax, Email und Einschreibebrief nicht.
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Christina J. Lepper und meine Kanzlei befindet sich in Baiersdorf. Ich bin Fachanwältin für Familienrecht und bearbeite auch erberechtliche Fälle. Sie teilen mit, daß Sie Probleme mit einem Testamentsvollstrecker haben.
Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2218 Abs. 1 BGB § 666 Alt. 2 BGB Auskunft über Stand der Geschäfte, also die Testamentsvollstreckung, zu geben. Das Auskunftsverlangen sollte schriftliche erfolgen. Bei Zweifeln an der Verlässlichkeit der Auskunft sollte verlangt werden, dass der Testamentsvollstrecker die Auskunft persönlich erteilt, also z.B. durch von ihm persönlich unterzeichnetes Auskunftsschreiben.
Gemäß § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 ff. BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem Erben auf Verlangen nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Es gibt damit Möglichkeiten gegen einen Testamentsvollstrecker vorzugehen.
Ich benötige von Ihnen im Falle der Mandatserteilung Ihre vorangegangenen Schreiben. Über die Erteilung des Mandats würde ich mich freuen. Meine Kontaktdaten finden Sie unten.
Mit freundlichen Grüßen
Christina J. Lepper Rechtsanwältin Hauptstr. 10 91083 Baiersdorf Tel.: 09133/9660 Fax: 09133/603760 info@ra-lepper.de www.ra-lepper.de |
Rechtsfrage vom 30.03.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: pferderecht pfandrechtIch habe folgenden Rechtsfall Pferderecht Pfandrecht. Einstellerin und ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt (das vetamt hat auch gesagt , das die Dame ein Tierhalteverbot hat) hat nicht bezahlt, daher das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen, jetzt behauptet sie, dass ihr die pferde schon länger nicht mehr gehören. jetzt meine frage darf die neu "alte Besitzerin " die Pferde holen und/oder kann ich das Pfandrecht auf der neuen"alten" Besitzerin unwälzen. MFG
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinMein Name ist Rechtsanwältin Christina J. Lepper. Bezüglich Ihrer Anfrage ist festzuhalten, daß zunächst geklärt werden müßte, ob Pfandrecht besteht (kommt auf Vertrag an), aber ggf. Zurückbehaltungsrecht. Nähers müßte geklärt werden.
Sie können uns unter 09133/9660 bzw. info@anwaelte-baiersdorf.de kontaktieren
Mit freundlichen Grüßen
Christina J. Lepper Lepper & Lepper Rechtsanwälte Königsbegrer Str. 15 91083 Baiersdorf 09133/9660 |
Rechtsfrage vom 03.11.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtIch habe folgenden Rechtsfall Ich habe ein Handy über ebay kleinanzeigen gekauft, bezahlt, aber nicht bekommen. Habe Anzeige erstattet und ich habe über den Sachbearbeiter erfahren dass eine Verhandlung ansteht. Gibt es eine Möglichkeit wieder andas Geld zukommen?
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrte Mandantin,
neben der strafrechtlichen Schiene haben Sie zivilrechtlich die Möglichkeit Ihre Forderung geltend zu machen. Inwieweit Ihr Schuldner zahlungsfähig ist, müßte geprüft werden.
Wir betreuen Mandanten auf diesem Gebiet. Gerne können SIe mit unserer Kanzlei einen Termin vereinbaren, in Rahmen dessen dann der Sachverhalt erörtert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christina J. Lepper |
Rechtsfrage vom 11.09.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Gesellschaftsrecht und MietrechtIch bin Eigentümer einer kleinen Industrieimmobilie mit Wohnhaus (früherer Wohnsitz des Unternehmers). Die Ratenzahlungen wurden eingestellt, weil man unberechtigte Nebenkosten gegen rechnet.
Laut Nebenkostenabrechnung habe ich einen höheren 5-stelligen Betrag zu fordern, verursacht hauptsächlich durch ....
Wie Sie sehen, gehen Gesellschaftsrecht und Mietrecht in einander über. Zu Ihren Schwerpunkten zählen zwar Gesellschaftsrecht, jedoch nicht Mietrecht. Wäre Ihre Kanzlei der richtige Berater für mich?
Auch im WEG-Recht hätten in einem anderen Fall Fragen.
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrter Herr Mandant,
gerne können wir Sie sowohl im Gesellschaftsrecht auch im Mietrecht beraten. Wir haben die Beratungsstelle für den Bayerischen Wohnung- und Grundeigentümerverband in unserer Kanzlei und beraten und vertreten daher auch im Mietrecht aber auch bezüglich WEG.
Ihr Rechtsfall passt insofern gut zu unsrem Kanzleiprofil. Gerne können Sie mit unserem Sekretariat einen Termin unter der Rufnummer 09133-9660 vereinbaren.
Viele Grüße
Christina J. Lepper |
Rechtsfrage vom 25.08.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall :
Habe eine Frage bzgl. meiner Nebenkostenabrechnung. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen. Wohne seit Oktober 2013 in meiner neuen Wohnung (60qm, EG, 2 Zimmer). Jetzt habe ich vor einigen Tagen meine Nebenkostenabrechnung für letztes Jahr erhalten und soll für 2,5 Monate 860 Euro an Heizkosten verursacht haben. Die Heizung wurde meinerseits max auf 1 bzw. 2 (und dies nur bei 2 Heizkörpern) eingeschaltet. Die Ablese erfolgte durch eine Firma. Die Vormieter haben für 10,5 Monate 920 Euro Heizkosten. Die Anfangs- und Endwerte sollen laut der Ablesefirma stimmen. Wie kann ich weiter vorgehen um zu beweisen, dass diese Höhe an Kosten nicht entstanden ist. Danke vorab
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrte Mandantin,
gerne können wir Ihre Nebenkostenabrechnung und insbesondere die Heizkostenabrechnung überprüfen. Hierzu ist es notwendig, daß wir Ihre Nebenkostenabrechnung vorgelegt erhalten und überprüfen. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten aus dem Bereich Mietrecht. Gerne können SIe mit unserer Kanzlei einen Termin vereinbaren, in dem wir dann das weitere Vorgehen besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
CHristina J. Lepper
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Rechtsfrage vom 05.08.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung von MietvertragIch habe einen zeitlich befristeten Mietvertrag, in dem es heißt, beide Seiten verzichten gegenseitig bis zum Datum X auf Kündigung. Ich habe aber vorher schon gekündigt und habe sogar eine Kündigungsbestätigung bekommen. Paar Tage später hat der Vermieter aber die Bestätigung zurückziehen wollen. Es sei ein Irrtum gewesen.
Ist es rechtens? Wir möchten unbedingt raus aus der Wohnung.
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrte Mandantin,
in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir auf Ihre Mandatsanfrage zurück. Soweit Sie ausführen, dass Ihr Vermieter die Kündigungsbestätigung wegen Irrtums anfechten möchte, müsste näher geklärt werden, welche Begründung er vorbringt.
Weiterhin wäre auch zu prüfen, ob Ihnen ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden hat.
Es wäre daher ratsam einen Beratungstermin bei einem Anwalt zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Christina J. Lepper
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Rechtsfrage vom 30.07.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte bei Baumängeln nach BauabnahmeWir haben ein Haus bauen lassen.Schlüsselübergabe und Abnahme erfolgte an einem Samstag. Vor einer Woche kam unser Fließenleger und begann mit der Arbeit. Dieser machte uns darauf aufmerksam, dass wir statt der vertraglich 65 mm nur 50mm Eßtrich haben. Dies hatte zur Folge anderer Fließenkleber und das schlimmste das wir jetzt unter unsere Bodentiefe Fenster auch noch einen Sockel kleben mussten, da man sonst einen weißen Rand gesehen hätte.Wir haben versucht mit dem Bauleiter zu reden dieser sagte aber nur wir bekommen 500.- damit ist die Sache aber erledigt. Jetzt ist unsere Frage haben wir eine Chance einen teil der Restsumme einzubehalten?
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSehr geehrte Mandantin,
insoweit müsste der Bauvertrag geprüft werden und die Werkplanung, die zugrundeliegt, welche Ansprüche noch durchzusetzen sind, ggf. gegen das bauausführende Unternehmen, aber auch gegenüber dem Bauleiter. Gerne können Sie hierzu einen Termin mit unserer Kanzlei vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Lepper & Lepper
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Rechtsfrage vom 22.06.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: InterneteinkaufIch habe etwas aus dem Internet bestellt, bezahlt, Artikel aber nicht erhalten. Verkäufer reagiert nicht auf meine Mails. Was soll ich tun?
Stellungnahme der Kanzlei Christina J. Lepper RechtsanwältinSie sollten hier konkret gegen den Verkäufer vorgehen mit Fristsetzungen und dann ggf. vom Vertrag zurücktreten. Insoweit sind wir Ihnen gerne in unserer Kanzlei behilflich, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit Sie entweder die Ware oder Ihr gezahltes Geld erhalten. |