Rechtsfrage vom 13.01.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: InsolvenzIch habe folgenden Rechtsfall: Meine Privatinsolvenz ist durch Restschuldbefreiung. Das ist jetzt ca. 1.5 Jahre und jetzt kommt raus, dass ein Gläubiger einen Teil an eine Firma Nammes Max Deutschland GmbH verkauft hat. Ist so was möglich und was muss ich tun, weil das jetzt ja in der Schufa ist? Bitte um Auskunft oder eine Termin.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Nicolas AbsengerSehr geehrter Herr Mandant, eine einmal in Ihrer Insolvenz aufgeführte Forderung geht auch nach Verkauf vor Restschuldbefreiung genauso unter, wie eine "normale" Insolvenz-Forderung. Die Firma, die eine Forderung erworben hat, hat damit schlichtweg Pech gehabt.
Soweit nunmehr die Forderung gegen Sie durchgesetzt werden soll, kann hiergegen erfolgreich Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Eine Meldung an die Schufa hat bereinigt zu werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0202 / 870 971 44. Zeitnah erhalten Sie einen Termin.
Mit freundlichen Grüßen absengeranwaelte
durch
RA Nicolas Absenger |
Rechtsfrage vom 12.12.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich bin umgezogen und als ich meine Ex-Vermietern wegen der Kaution anschrieb bekam ich ein Schreiben von ihr, dass ich diese nicht wieder bekommen würde, weil sie kurz nach meinem Auszug festgestellt hätten, dassder Abfluss in der Küche verstopft wäre und dass auf meine Kosten gehen würde. Bei mir war noch nichts von einer Verstopfung zu merken. Sie hat eine Firma beauftragt das Rohr zu reinigen, die ihr wohl bestätigt hätten, dass es mein Verschulden sein soll. Es wohnen aber mehrere Parteien im Haus. Nun meine Frage: Kann ich dagegen angehen und meine volle Kaution zurückfordern, da ich bis zu meinem Auszug nichts von einer Verstopfung gemerkt habe?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Nicolas AbsengerSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, auf Ihren Fall bezogen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Maßnahmen der Rohrreinigung grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat, da diese Kosten dem Erhalt der Mietsache dienen. Nur ausnahmsweise (in 2 Fällen) können die Kosten beim Mieter eingefordert werden. Erstens, wenn die Kosten unter die Kleinreparatur-Klausel fallen (also meist 80-120 EUR) oder aber, wenn der Mieter wissentlich für den Mangel, also hier eine Verstopfung verantwortlich ist. Auf Ihren Fall bezogen müsste der Vermieter jedenfalls beweisen, dass Sie für die Rohrverstopfung verantwortlich sind. Soweit nun die Verstopfung im Abfluss des Hauses lag, an welchen diverse Mieter angeschlossen sind, wird der Vermieter diesen Nachweis wohl kaum führen können. (außer wie im oft zitierten Fall, dass das Rohr durch Katzenstreu verstopft war und bei 6 Mietern nur einer eine Katze hält) Soweit die Verstopfung im Bereich Ihrer Wohnung lag, hat der Vermieter damit zu beweisen, dass Sie ursächlich für die Verstopfung waren. Kann er dies, kann der Vermieter zu recht die Kosten bei Ihnen geltend machen, mithin auch die Kaution eingehalten.
Allerdings würden wir es in dieser Situation mit Blick auf die umfassende Beweislast darauf ankommen lassen. Der Vermieter muss vollständig beweisen, dass Sie ursächlich sind. Zudem sollte er auch die Kostenrechnung an Sie übermitteln. Einfach die Behauptung aufzustellen, reicht jedenfalls nicht.
Gerne sind wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Kautionsansprüche behilflich.
MfG N. Absenger |
Rechtsfrage vom 11.04.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich hatte vor einiger Zeit einen Anruf der Kanzlei Dr. Becker und Kollegen aus Wuppertal, ich hätte einen Gewinn und es wird mir ein Schreiben der Kanzlei zugestellt. Schreiben erhalten habe ich, nur keinen Gewinn erhalten. Was kann ich tun? Schreiben kann ich Ihnen per Mail zusenden
Stellungnahme von Rechtsanwalt Nicolas AbsengerSehr geehrter Mandant,
mein Name ist Rechtsanwalt Nicolas Absenger; ich darf auf Ihre Anfrage wie folgt antworten:
Vorab ist mir eine solche Anwaltskanzlei in Wuppertal nicht bekannt. Soweit es sich tatsächlich um einen bestätigten Gewinn handeln sollte, dürfte es sich als problemlos darstellen, die Kanzlei zu kontaktieren. Soweit zwecks Kontaktaufnahme allerdings bereits teure Service-Rufnummern zu wählen sind, dürfte hier allerdings eher ein Fall eines Betrugs vorliegen. Bitte um Vorsicht.
Gerne kann von hier Ihr möglicher Gewinn geprüft werden.
Gerne können Sie mich unter der Rufnummer 0202/87097144 zwecks Terminsabsprache erreichen, damit Ihre Interessen verfolgt werden können. |
Rechtsfrage vom 06.10.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: JobcenterIch habe Probleme mit dem Jobcenter: Seit ich und mein Sohn Arbeiten, dürfen wir nur noch ans Jobcenter zurückzahlen. Mein Sohn und Ich haben ein Bussgeldverfahren vom Jobcenter am Hals weil wir angeblichen unsere Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind. Habe ständig neue Sachbearbeiter gehabt. Seit ich Arbeite, habe ich alles gesammelt. Blicke einfach nicht mehr durch und nun habe ich auch noch meinen Job verloren zum 1.11 2014. Mir grault es davor, wieder einen Antrag zu stellen. Brauche hilfe damit ich endlich mal wieder durchblicken kann....vielen dank
Stellungnahme von Rechtsanwalt Nicolas AbsengerSehr geehrte Frau Mandantin,
gerne können wir uns der Sache annehmen.
1.) Hinsichtlich des Bußgeldverfahrens wäre zu prüfen, warum ein solches gegen Sie läuft und ob dies begründet ist. 2.) Die Rückzahlungen sind ebenfalls fraglich und zu prüfen.
3.) Hinsichtlich Jobverlust: Wenn Ihnen gekündigt wurde, wäre ggf. eine Klage vor dem Arbeitsgericht ein sinnvoller Weg für Sie.
Gerne können Sie hier unter 0202 / 870 971 44 zwecks Terminsabsprache anrufen.
MfG N. Absenger Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 13.08.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Will, dass das Jugendamt uns in ruhe lässt.Jugendamt will, dass ich mich Scheiden lasse sonst nehmen die mir meine zwei Kinder weg. In wenigen Tagen ist schon die Gerichtsverhandlung wegen der Scheidung. Brauche dringend Hilfe!
Stellungnahme von Rechtsanwalt Nicolas AbsengerSehr geehrte Mandantin,
Mein Name ist Rechtsanwalt Nicolas Absenger. Ich darf auf Ihre Anfrage wie folgt antworten:
Grundsätzlich kann Sie natürlich keiner zwingen, sich scheiden zu lassen, bzw. davon abhängig Ihnen Ihre Kinder "wegzunehmen". Soweit ein Konflikt mit Ihrem (Ex-)Mann besteht, welcher Ihren Kindern nicht vorteilig ist, sind ggf. die Maßnahmen des Jugendamtes verständlich.
Allerdings sind hier Mittel und Wege gegeben, Sie und vor allem Ihre Kinder zu schützen.
Nach Schilderung weiteren Sachverhalts und vor allem einer Kenntnisnahme der Kommunikation mit dem Jugendamt kann ich Weiteres zu Ihrem Fall sagen und selbstverständlich Sorge tragen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Gerne können Sie mich unter beistehender Rufnummer erreichen, damit Ihre Interessen verfolgt werden können.
MfG, N. Absenger |