Rechtsfrage vom 31.01.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: §823 BGBSehr geehrte Rechtsanwälte, wir wohnen in einem MFH. Die Mieterin über uns hatte 10/2017 ein Vogelfutterhäuschen an ihrem Balkon so befestigt, dass kein Kot, Dreck und Futterreste bei ihr, sondern auf unseren Balkon landen. Auf meine Bitte um Unterlassung entfernte die Dame es 05/2018 und montierte es 08/2018 erneut. Seitdem ignoriert sie jede Bitte um Unterlassung. Meine Frau ist arbeitsunfähig und schwerbehindert, aktuell 50%. Ich selbst arbeite im Schichtdienst und nicht immer vor Ort, um zu helfen. Morgen endet eine von mir schriftlich gesetzte Frist. An einer Mietminderung bin ich nicht interessiert, da wir wirklich tolle Vermieter haben. Beste Grüße
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Ratsuchender, mein Name ist Rechtsanwalt Hans-Ullrich Mayer. Einer meiner Tätigkeitsbereiche ist Mietrecht. Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass die Mieterin der Wohnung, die über Ihrer Wohnung liegt, sich gleichgültig wenn nicht sogar schon uneinsichtig zeigt. Offensichtlich reagiert sie auf bloßes Bitten nicht. Ich empfehle Ihnen daher, anwaltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Diese Beeinträchtigungen müssen Sie sicher nicht hinnehmen. Gerne stehe ich Ihnen auch in einer ersten Kurzberatung zur Verfügung, um mit Ihnen eine etwaige weitere Vorgehensweise zu erörtern. Sie erreichen mich telefonisch unter: 06621 / 4 09 34 10 oder 0160 926 353 81. |
Rechtsfrage vom 05.06.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Betrug im InternetSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Hallo. Ich habe Anfang 2015 eine Sache über Ebay Kleinanzeigen gekauft und nicht bekommen. Anzeige gemacht. Täter wurden ermittelt und verurteilt. Betrag 440 Euro. Kann ich den Betrag noch einklagen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Ratsuchender, grundsätzlich kann der Betrag bis zum 31.12.2018 eingeklagt werden. Hierbei wäre aber noch die Vorgehensweise abzuklären. Im Übrigen müssen Sie daran denken, dass Sie zunächst in Vorleistung der Kosten treten müssen, eigene RA Kosten und Gerichtskosten, die dann wiederum gegenüber den Tätern geltend gemacht werden müssen. Inwieweit bei den Tätern aber dann etwas zu holen ist, kann ich jedoch nicht beurteilen. Aus rein wirtschaftlichen Gründen ist hier zu überlegen ob und wie man vorgeht. Setzen Sie sich telefonisch mit mir unter 06621 / 4 09 34 10 in Verbindung und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit mir. |
Rechtsfrage vom 11.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ScheidungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich bin Schweizerin und wohne in Deutschland. Ich bin verheiratet mit einem Griechen, der in Griechenland wohnt. Jetzt würde ich mich gerne scheiden lassen, er kommt aber nicht nach Deutschland und ich gehe nicht nach Griechenland. Gibt es eine Möglichkeit sich doch scheiden zu lassen? Er willigt der Scheidung ein. Unsere Kinder sind auch schon Volljährig und es bestehen beiderseitig keine finanziellen Ansprüche. Es geht nur darum das offiziell zu machen. Wie muss ich vorgehen? Besten Dank im Voraus. mfg
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Fragestellerin,
vor dem Hintergrund Ihrer Angaben kann eine Ersteinschätzung nicht abgegeben werden. Hierzu sind weitere Informationen notwendig, die in einer Erstberatung abgefragt werden sollten. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen mich unter: 06621 / 4 09 34 10 oder 06622 / 4 20 236 |
Rechtsfrage vom 16.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: BetreuungsrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Darf man einfach mein Konto sperren?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Fragesteller,
ohne weitere Kenntnis der Umstände (wer hat Ihr Konto gesperrt und mit welcher Begründung, welche Aufgabengebiete werden von der Betreuung umfasst etc.) kann Ihre Frage nicht beantwortet werden. Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und für ein erstes Beratungsgespräch stehe ich Ihnen aber gerne unter 06621 / 4 09 34 10 zur Verfügung. |
Rechtsfrage vom 02.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Zeitmietvertrag BetriebskostenabrechnungZum Zeitpunkt einer Betriebskostenabrechnung liegen noch keinevollständigen Abrechnungen des Versorgerers für Wasser und Abwasser vor. Auf grund der vorliegenden Verbrauchszahlen werden 20m3 auf der Grundlage der bestehenden Kostenaufkünfte des Anbieters, vom Vermieter berechnet. Eine Nachreichung der Anbieterrechnung, durch den Vermieter, für den fehlenden Zeitraum erfolgt und gegebenen Falls auch eine Korrekturabrechnung. Der Mieter weigert sich nach Ablauf des Vertrages diese 20m3 zu bezahlen. Hat er das Recht?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage ist zu pauschal gehalten. Eine Stellungnahme ist daher nicht möglich. Im vorliegenden Falle gilt es noch abzuklären: Beginn und Ende des Mietverhältnisses. Wurden die Betriebskosten wirksam auf den Mieter im Mietvertrag umgelegt. Hierzu ist ein Einblick in den Mietvertrag notwendig. Welche Bemessungszeiträume wurden bislang bei den Betriebskostenabrechnungen zu Grunde gelegt? Wann und für welchen Zeitraum wurde dem Mieter die Abrechnung vorgelegt? Welchen Inhalt hatte die Abrechnung? Fallen Leistung (Verbrauch) sowie Ausgabe (Abfluss durch Rechnungsstellung und Bezahlung bei Fälligkeit) von Betriebskosten nicht in einen Abrechnungszeitraum, kann der Vermieter, wenn eine Vereinbarung nicht besteht, nicht nur nach dem Leistungsprinzip abrechnen; eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist im grundsätzlich und auch durch § 556 BGB nicht verwehrt. Zur Abklärung der Punkte stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung. Hierzu möchte ich Sie bitten, einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei zu vereinbaren. |
Rechtsfrage vom 02.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Zeitmietvertrag BetriebskostenIch habe folgenden Rechtsfall: Ich habe mit meinem Mieter einen Zeitmietvertrag vom 01.02.2015 bis 30.03.2016 abgeschlossen. Am 30.06.2016 sendete ich ihm die Betriebskostenabrechnung. Vom Gasanbieter habe ich eine Rechnung für den Zeitraum 03.03.2014-13.03.2015 erhalten. Den Verbrauch für die Mietzeit habe ich in der Betriebsabrechnung geltend gemacht. Nun beruft sich der Mieter auf BGB556/Abs. 3 (12 Monate..). Er zahlt die Verbrauchskosten für die Zeit vom 01.02.2015 - 13.03.2015 nicht. Gielt diese auch für Zeitmietverträge?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
zunächst kommt es darauf an ob die Betriebskosten auf Ihren Mieter wirksam umgelegt worden sind. Dies kann nur anhand des Mietvertrages geprüft werden. Was die Betriebskosten als solche betrifft, müssen diese jährlich abgerechnet werden. Es muss aber nicht zwingend das Kalenderjahr sein. Der Bemessungszeitraum darf grundsätzlich nicht länger als ein Jahr sein und auch nicht kürzer. In Ihrem Falle begann das Mietverhältnis erstmalig zum 01.02.2015. Der erstmalige Abrechnungszeitraum endete daher zum 31. 01.2016. Nach § 556 Abs.3 BGB ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ( Ende Abrechnungszeitraum hier 31.01.2016) die Abrechnung mitzuteilen. Bei wirksamer Umlegung der Betriebskosten auf Ihren Mieter sind die Betriebskosten noch zu bezahlen. |
Rechtsfrage vom 28.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht Lärmbelästigung nach 22 uhrIch habe folgenden Rechtsfall: Wir wohnen in einem drei Familienhaus in der unteren Wohnung. Die Mieter in der oberen Wohnung haben zwei Kinder. Die nach 22uhr bist tief in die Nacht rum rennen und derart trampeln, dass wir dadurch nicht schlafen können und auch meine Kinder ständig wach werden. Unser Vermieter hält sich da raus.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Mandantin,
aus Erfahrung, einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte ist das Mietrecht, empfehle ich Ihnen zunächst ein Lärmprotokoll für die Dauer von zwei Wochen zu führen. Dies sollte enthalten: Datum, Uhrzeit Beginn und Ende der Lärmbelästigung, Art und Umfang der Lärmbelästigung (genaue Beschreibung). Grundsätzlich hat der Mieter, der durch das Verhalten anderer Bewohner gestört wird, gegen den Vermieter einen Anspruch auf Behebung der Störung. Grundsätzlich steht dem Mieter auch gegenüber dem Störer selbst ein Anspruch auf Unterlassung der Störung zu. Wie in Ihrem Falle vorgegangen werden soll, sollte in einem Besprechungstermin erörtert werden, in dem auch das Lärmprotokoll ausgewertet werden soll auch unter Berücksichtigung noch folgender Punkte: Schallisolierung des Gebäudes, Alter des Gebäudes, Anzahl und Alter der Kinder. Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins bin ich für Sie unter 06622 / 4 20 236 oder 06621 / 4 09 34 10 erreichbar. |
Rechtsfrage vom 22.07.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht bei AuszugNach ca. 18 Jahren Wohnen zur Miete steht nun der Auszug an. Gestern war Vorabnahme und da hieß es, dass ich Tapeten und Styropordecke in allen Räumen entferne - ich selbst habe damals die Wohnung tapeziert und bereits mit dieser Styropordecke übernommen.
In meinem Mietvertrag steht nichts bezüglich Endrenovierung oder sonstigem.
Obwohl die Vorabnahme eigentlich eher eine Zustandsaufnahme sein sollte stand da wortwörtlich drin "Die Tapeten und die Decken werden entfernt" und der Herr meinte selbstverständlich, dass dies meine Aufgabe sei. Aus diesem Grund habe ich selbige erstmal nicht unterschrieben um mich nicht "freiwillig" zu melden solche Arbeiten zu erledigen, sollte es nicht rechtens sein.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte/r Fragesteller/in
für Ihre Anfrage bedanke ich mich. Einer meiner Schwerpunkte in meiner Kanzlei ist das Mietrecht. Gerne würde ich Sie in dieser Angelegenheit beraten. Hierzu ist es aber erforderlich, dass ich Einblick in den Mietvertrag nehmen kann, um eine rechtliche Bewertung vornehmen zu können. Setzen Sie sich daher kurzfristig mit mir entweder telefonisch unter 06621 / 4 09 34 10 oder per E-Mail : info@rechtsanwaltskanzlei-mayer.de in Verbindung . |
Rechtsfrage vom 04.07.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: NacherbschaftMein Vater ist laut Testament meiner Mutter befreiter Vorerbe des Grundstückes aus dem Nachlass meiner Mutter. Ich bin als Nacherbe im Grundbuch Abteilung II eingetragen. Mein Vater hat das Grundstück zum Verkauf in das Internet gestellt. Der Erbfall ist im September vor 29 Jahren eingetreten. Laut BGB § 2109 endet eine Nacherbschaft nach 30 Jahren. Gilt dies auch für Grundstücke? Und kann er das Haus mit Grundstück als befreiter Vorerbe auch zum heutigen Zeitpunkt schon verkaufen?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Mandant,
die von Ihnen gestellte Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Um eine Prüfung vornehmen und danach eine Antwort abgeben zu können, benötige ich Einblick in das Testament. Zur weiteren Beratung nach vorheriger Terminabsprache unter 06621 / 4 09 34 10 stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Rechtsfrage vom 11.03.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Rückzahlung von Dispokredit bei GirokontoIch habe ein Konto, wo zur Zeit 8000 Euro minus sind.
Meine Frage: das Konto läuft nur auf mich. Es wurde ein Dispo eingeräumt, obwohl vorher gesagt wurde, dass ich kein Einkommen habe, nur Kindergeld, Minijob, und mein Mann sein Gehalt auf dieses Konto bekam.
Jetzt verlangt natürlich die Bank, dass ich das Geld sofort zurück zahlen soll und lassen sich auf keine Raten ein.
Ich muss doch allein für das Konto haften oder? Durfte die Bank überhaupt ein Dispo einräumen, obwohl es nicht mein Lohn war?
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Mandantin,
in Ihrem Falle ist eine genaue Prüfung der Angelegenheit unvermeidbar u.a. auch unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Mitverschuldens der Bank. Ich empfehle daher, dass Sie einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei vereinbaren. Zu diesem Termin sollten Sie Ihre Bankunterlagen mitbringen. Da Sie über kein nennenswertes Einkommen verfügen, möchte ich Sie bitten, dass Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein vorab besorgen und ebenfalls zum Termin mitbringen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-U. Mayer Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 27.12.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtHabe vor kurzem eine fristlose Kündigung bekommen, dass ich und meine Fam. zum 15.01.ausziehen sollen.Das Haus gehört meinem Vater, wo seit der Kindheit wohne. Er hat monatl immer einen Betrag ohne Verwendung überwiesen bekommen, was er als Abtrag genommen hat. Jetzt kündigt er mir fristlos. Sollte 2014 das Haus eigentlich bekommen, deshalb bezahle ich seit Jan 2013 die Nebenkosten direkt an die Stadt etc, wurde alles auf meinen Namen umgeändert. Brauche Rat.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrte Fragestellerin,
für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt sein. Aus Ihrer Anfrage lassen sich diese Voraussetzungen jedoch nicht entnehmen. Die Angelegenheit sollte daher umgehend erörtert werden. Da zu meinem Tätigkeitsgebiet auch das Mietrecht gehört , schlage ich vor, dass Sie sich mit mir telefonisch unter 06621 / 4 09 34 10 in Verbindung setzen um weitere Details abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
H.-U. Mayer Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 05.10.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht möbilierter WohnungHello, wie lange kann die Kündigungsfrist dauern? Also, bei mir ist ein eigenständige Appartment. Und zahle ich auch die Miete ganz pünktlich und habe keinen Schaden an Mietobjekten verursacht. Nun wegen nicht gut genug gesäuberten Boden-/WC hat der Vermieter mir ohne Abmahnung eine Kündigung gegeben. Jetzt kommt der wirkliche Problem: die in Kündigung angegebene First nur vom einen Monat Dauer. Ich kann nicht so schnell ausziehen. Aber nach vorhandenem Mietvertrag steht es eindeutig klar eine First von drei Monaten. Ich weiß nicht, ob der Vermieter den Recht hätte, die Kündigungsfrist mit der Gründung "um weiter Schaden abzuwenden" zu verkürzen können. Herzlich vielen Dank für Ihre Antwort.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Mandant,
um Ihre Fragen abschließend beurteilen zu können, müssen noch nähere Details geklärte werden. Insofern empfehle ich Ihnen dringend, anwaltlichen Rat einzuholen. Da ein Tätigkeitsgebiet meiner Kanzlei das Mietrecht ist, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mit telefonisch unter: 06621 / 4 09 34 10 in Bad Hersfeld.
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
H.-U. Mayer Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 08.03.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietkautionMeine Ex-Vermieterin zahlt den Rest der Kaution nicht zurück, obwohl ich schon schriftlich, per Einschreiben, mit Rückantwort, angemahnt habe. Es sind keine Beschwerden oder Mängel mehr aufgetreten. Die alten Mängel wurden abgestellt. Muss ich zur Beratung extra von meinem neuen Wohnort anreisen? Mein alter Wohnort war Wildeck – Hönebach.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Hans-Ullrich MayerSehr geehrter Mandant,
einer meiner Schwerpunkte in meiner Kanzlei ist das Mietrecht.
Gerne stehe ich Ihnen zu einer telefonischen Beratung zur Verfügung. Hierzu müssen Sie nicht notwendigerweise in meine Kanzlei kommen. Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, benötige ich aber noch weitere Einzelheiten wie: Handelt es sich um Anmietung von Wohn- oder Gewerberaum? Wann wurde Mietsache zurückgegeben? Um was für Mängel handelt es sich? Wurde ein Abnahmeprotokoll erstellt? Mit welchem Inhalt? Wer war bei Abnahme zugegen? Um die Angelegenheit abschließend beurteilen zu können, müssten Sie mir noch eine Kopie Ihres Mietvertrages zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-U. Mayer Rechtsanwalt
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