Rechtsfrage vom 04.05.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Baurecht StützmauerSehr geehrter Herr Cetin,
wir haben in Eggenfelden im vergangenen Jahr ein Einfamilienhaus an einem Hang errichtet. Zur Hangabsicherung mit L-Steinen eine etwa 1m hohe Stützmauer. Laut BauBG ist diese genehmigungsfrei. Unser Bebauungsplan sieht jedoch vor, dass Mauern als Einfriedungen unzulässig sind.
Genauer Wortlaut siehe 5.3.:
5. Einfriedungen
5.3 Mauern sind als Einfriedungen unzulässig.
Müssen wir die Stützmauer nun nachträglich noch genehmigen lassen?
Freundliche Grüße.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Ersin CetinSehr geehrter Mandant,
bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine vollständige Beratung handelt. Dies kann erst nach Sichtung sämtlicher Unterlagen und der Erfassung des gesamten Sachverhalts im Rahmen eines Termin in der Kanzlei erfolgen.
Auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts, kann ich zu Ihrer Frage jedoch wie folgt grundsätzlich antworten:
Zutreffend ist, dass die von Ihnen errichtete Stützmauer genehmigsungsfrei ist. Grunsätzlich ist es so, dass die Regelungen des Bebauungsplans primär Anwendung finden.
In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass zwei verschiedene Terminologien vorliegen. Während Sie von einer Stützmauer sprechen enthält wohl der Bebauungsplan Regelungen zu Einfriedungen. Diese Begriffe sind nicht identisch.
Während Einfriedungen Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken sind, dienen Stützmauern der Sicherung von eigenen bzw. benachbarten Grundstücken vor ungewollten Terrainveränderungen.
Insoweit kann es also sein, dass die von Ihnen errichtete Stützmauer überhaupt nicht von den im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zur Einfriedung tangiert wird.
Sie sollten daher zunächst klären, ob auch Stützmauern in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Denn bei einer Stützmauer handelt es sich zwangsläufig um eine Mauer. Einfriedungen hingegen können auch aus anderen Materialien (Holzzaun, Maschendrahtzaun, Hecken etc.) bestehen. Hier werden in der Regel nur Vorgaben zur Einhaltung bzw. Sicherstellung der städtebaulichen Planung und Gestaltung gemacht.
Ich hoffe, dass meine Angaben zur Einordnung der Thematik hilfreich waren.
Weitere Fragen hierzu können gerne im Rahmen eines Besprechungstermins geklärt werden. In diesem Fall bitten wir um telefonische Terminvereinbarung. |