Rechtsfrage vom 04.01.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Notarrecht VertragsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mit einem RA/Notar wird über eine Vertragsgestaltung bezüglich GmbH gesprochen. Das Gespräch ca. 1,5 Std. wird vom RA protokolliert und in einem Aktenvermerk festgehalten. Der Aktenvermerk wird per e-mail losgeschickt. Aufgrund einer falschen e-mail Adresse kommt der Aktenvermerk bei mir nicht an. Nach einiger Zeit ca. 6 Monate wird mir der Vermerk auf Anforderung dann unter richtiger e-mail Adresse zugeschickt. Der Inhalt des Aktenvermerks ist nicht identisch mit dem des Gesprächs. Aufgrund mangelnden Vertrauens zu dem RA/Notar soll das Beratungsverhältnis rückwirkend abgebrochen werden. Der RA/Notar lehnt ab. Muss akzeptiert werden?
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage bedanken wir uns!
Wir sind eine regional und überregional tätige, zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit den Standorten Paderborn, Büren und Bad Wünnenberg.
Sie schildern, dass Sie kein Vertrauen mehr zu Ihrem RA/Notar haben.
Die Frage der anwaltlichen Vergütung bei einer Kündigung des Mandats wird von den Gerichten seit jeher kontrovers beurteilt.
Das Vertragsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bildet regelmäßig einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Grundsätzlich kann der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.
Zu prüfen wäre von uns in Ihrem Fall, welche Vergütung vereinbart war. Insbesondere, ob eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Entscheidend könnte auch sein, ob der Inhalt des Aktenvermerks lediglich in Nuancen abweicht oder einen völlig anderen Sachverhalt wiedergibt.
Im Falle der Mandatserteilung benötigen wir daher die Mandatsbedingungen, die Honorarvereinbarung (soweit vorhanden) sowie den Vermerk und eine Schilderung in welchen Bereichen der Vermerk von Ihrem Gespräch abweicht.
Mit freundlichen Grüßen
Kröger, Rehmann & Partner, Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstr. 32 D-33102 Paderborn
t. 0049 5251 288 990 f. 0049 5251 288 9929 ra@rehmann.de
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Rechtsfrage vom 11.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: UrheberrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Habe vor einem Jahr in einem ambulanten Pflegedienst gekündigt und in einem anderen eine neue Stelle angefangen. Der "alte" Pflegedienst macht immer noch Werbung auf Flyern und auf seiner Internetseite mit Bildern wo ich drauf bin. Ich habe nie etwas unterschrieben dafür und auch im Arbeitsvertrag steht nichts dazu. Muss ich das dulden? Auf den Fotos sind 17 Personen abgebildet die alle dort nicht mehr arbeiten?
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrte Mandantin,
gerne können wir die Erfolgsaussichten in einem persönlichen Gespräch klären.
Als zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei stehen wir auch in dem von Ihnen angesprochenen Rechtsgebiet sehr gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter: 02951 98 57 0 |
Rechtsfrage vom 14.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mein Recht mein Geld wieder zu erlangenRechtsfall: Ich bin geboren 1968 mein Vater verstarb 1970 dieser hatte eine LV, Beguenstigter ich. Ausgezahlt an meine Mutter treuhaenderisch. 06.2004 verstarb mein Stiefvater und innerhalb 2 Monate kauft sich meine Mutter Grundstueck, Haus, Auto, alles neu, ich muss noch erwaehnen von der Versicherung habe ich erst 02.2018 in Griechenland erfahren. Also fast 50 Jahre verheimlicht meine Mutter diese Versicherung um selbst darauf zugreifen zu koennen. Ich habe die Volksbank bereits 5 mal angeschrieben 4 x E-mail und einmal per Einschreiben. KEINE Antwort. Nichts kommentiert nichts dementiert. Versicherungsgeld auszahlen ohne Totenscheine ist kriminell, was haben Sie fuer Vorschlaege?
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrter Mandant,
gerne können wir die Erfolgsaussichten in einem persönlichen Gespräch klären.
Als zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei stehen wir auch in dem von Ihnen angesprochenen Rechtsgebiet sehr gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter: 02951 98 57 0 |
Rechtsfrage vom 28.11.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: InternetIch habe folgenden Rechtsfall: Guten Tag können Sie mir Helfen? Ich habe eine Forderungseinzug - Inkasso. Sende die Anfrage aus dem Ausland.
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bin Rechtsanwalt Oliver Frensch und arbeite für die Kanzlei Kröger, Rehmann & Partner mit den Standorten Büren, Bad Wünnenberg und Paderborn.
Selbstverständlich können wir bei Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses den Schuldner durch anwaltliches Schreiben zur Zahlung auffordern, den Zahlunsgeingang überwachen und im Falle einer Zahlungsweigerung ggf. das streitige Verfahren durchführen.
Zur endgültigen Beurteilung, ob wir die Sache übernehmen können, bedarf es jedoch noch näherer Angaben, zur Höhe der Forderung, deren Rechtsgrund (Bspw. Kaufvertrag) sowie des Schuldners und seiner Anschrift.
Sofern die Anfrage dahingehend zu verstehen ist, dass gegen Sie ein Forderungseinzug betrieben wird, führen Sie hierzu bitte näher aus.
Rufen Sie uns auch gerne unter der unten angegebenen Rufnmummer an.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Frensch Rechtsanwalt
Kröger, Rehmann & Partner mbB Rechtsanwälte & Notare
Burgstr. 13, D-33142 Büren t: 0049 -2951/98570 f: 0049 -2951/985732 E-mail: oliver.frensch@rehmann.de Internet: www.rehmann.de |
Rechtsfrage vom 15.11.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Vererbung ImmobilieSehr geehrte Rechtsanwälte! Wir möchten unser Haus nach unserem Ableben an unseren Sohn vererben, der in seiner Eigentums-Wohnung mit Fam. in unserem Haus wohnt und unserer Tochter, die auswärts lebt. Daten vom Haus: Whg.1: = 136m². Unsere Wohnung Whg. 2 : = 67m² Unser Eigentum. Whg. 3: = 60m². Eigent.Whg. Sohn. Whg. 4: = 90 m².Unsere Whg. Im Rohbau. Doppelgarage im Haus 44 m². Grundstück 1100 m². Baujahr vom Haus 1997. Unserem Sohn haben wir versprochen, weil er beim Neubau sehr gut gearbeitet hat, die Wohnung 2 und den Boden im Rohbau, der inzwischen von Ihm u. auf seine Kosten ausgebaut wurde, kostenlos zu überlassen. Wir möchten demnächst ein Testament erstellen, und die Erbangelegenheit zu Lebzeit regeln. Wie können wir vorgehen?
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für Ihre Anfrage.
Unsere Kanzlei Kröger, Rehmann und Partner ist mit acht Rechtsanwälten, davon drei Notare, insbesondere auch auf dem Gebiet des Erbrechts an drei Standorten in Bad Wünnenberg, Büren und Paderborn tätig.
Die von Ihnen geschilderte Sachlage bedarf einer persönlichen Besprechung, damit unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls eine für Sie angemessene Lösung in Form eines notariellen Testamentents, welches durch unsere Notare entworfen und beurkundet wird, gefunden werden kann.
Gerne steht Ihnen unser Notar Franz-Josef Rehmann in unserem Büro in 33181 Bad Wünnenberg, Im Aatal 2, hierfür zur Verfügung. Einen Termin können Sie unter 02953/9857-0 vereinbaren.
Über Ihre Rückmeldung freuen wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Frensch Rechtsanwalt
Kröger, Rehmann & Partner mbB Rechtsanwälte & Notare
Burgstr. 13, D-33142 Büren t: 0049 -2951/98570 f: 0049 -2951/985732 E-mail: oliver.frensch@rehmann.de Internet: www.rehmann.de |
Rechtsfrage vom 26.09.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Gesundheitsfragen bei Abschluss einer BU VersicherungIch möchte eine BU-Versicherung abschließen und die Gesundheitsfragen "richtig" beantworten: - Wie ist das Ende einer ärztlichen Behandlung definiert, so dass ich sie nicht mehr im Versicherungsantrag angeben muss? Zählt der letzte Arztbesuch automatisch als Behandlungsende? - Welche Möglichkeiten habe ich, wenn sich die Angaben der kassenärztlichen Verenigung und die Kopien meiner Patientenakten widersprechen? Bei der kassenärztlichen Vereinigung tauchen mehrere zusätzliche, schwerwiegende Diagnosen auf, die nicht in den Kopien meiner Patientenakten bei den Ärzten vorhanden sind.
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage kann ich aufgrund des bisher mitgeteilten Sachverhalts nur eine ganz grobe Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Meiner Meinung nach zählt der letzte Arztbesuch nicht automatisch als Behandlungsende. Ausschlaggebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Beschwerdefreiheit. Es besteht ja durchaus die Möglichkeit, dass nach dem letzten Arztbesuch noch weitere gesundheitsfördernde Maßnahmen, wie z.B. Krankengymnastik, Behandlung durch einen Heilpraktiker oder Ähnliches durchgeführt werden. Erst wenn diese Behandlungen vollständig abgeschlossen sind und die Gesundheit vollständig wiederhergestellt ist, wird man von einem Behandlungsende ausgehen können. Das Verschweigen solcher weitergehenden Behandlungen dürfte dem Versicherer wohl das Recht geben, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Der zweite Teil Ihrer Frage ist nicht ganz nachvollziehbar. Hier wäre zunächst einmal zu klären, wer die ?zusätzlichen schwerwiegenden Diagnosen? erstellt hat. Letztendlich können solche Diagnosen nur durch einen Arzt erstellt werden. Meines Erachtens sind Sie auch verpflichtet, Ihnen bekannte Erkrankungen anzugeben, die sich nicht in ihren Patientenakten befinden.
Falls Rückfragen bestehen, rufen Sie mich gerne an unter 02953/98570.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Gerken Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 18.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte bei HandwerkerrechnungenIch habe folgenden Rechtsfall: Beim Einbau einer ebenerdigen Dusche wurde das komplette Dichtmaterial nicht verbaut. Ich habe die Rechnung um 1000 Euro gekürzt und schriftlich mitgeteilt, dass ich diese erst bezahle, wenn die Garantie auf Dichtigkeit übernommen wird, und zwar 30 Jahre (Garantie der Fa. auf ihre Produkte) und im Schadensfall alle Kosten übernehmen. Das war im Juli 2014. Habe erst jetzt, im Mai 2016 einen Brief bekommen, in dem die Fa. die Garantie übernehmen will. Mittlerweile haben wir selbst schon die Silikonfuge erneuert, da undicht war. Muss ich das noch zahlen?
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bin Rechtsanwalt Daniel Radix und Partner der Kanzlei Kröger & Rehmann mit den Standorten Büren, Bad Wünnenberg und Paderborn.
Nach Ihrer Schilderung dürften Sie einen Gewährleistungsanspruch in Form der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gegen Ihren Auftraggeber haben.
Grundsätzlich müssen Sie dem Auftraggeber unter Fristsetzung die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Erst nach fruchtlosem Fristablauf können Sie von Ihrem Selbstvornahmerecht Gebrauch machen und mit den hierdurch entstehenden Kosten die Aufrechnung erklären.
Wir benötigen daher den Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und eine Bezifferung der Kosten der Abdichtung durch ein Fachunternehmen.
Rufen Sie uns gerne an unter 05251/28899-22
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Radix |
Rechtsfrage vom 16.11.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall Ich wohne im Studentenwohnheim und habe mein Appartment zum 01.12. gekündigt. Es ist aber so, dass an Wochenenden kein Ein- und Auszug im Studentenwohnheim möglich ist. Daher werde ich vom Studentenwerk gezwungen am 28.11 vormittags die Schlüsselübergabe zu machen. Das Problem ist nur, ich habe keine Unterkunftsmöglichkeit, als in einem Hotel unterzukommen. Und das kostet mich Geld. Das sehe ich nicht ein, weil ich die volle Miete für diesen Monat bezahlt habe. Wie sieht da die Rechtslage aus? Vielen Dank :)
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrte Mandantin,
grundsätzlich haben Sie ein Besitzrecht bis zum 30.11.2014. Wenn Ihnen der Besitz an der Wohnung für die letzten drei Tage des Mietverhältnisses vorenthalten wird, haben Sie einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der anteiligen Miete. Meines Erachtens besteht dann auch ein Anspruch auf Übernahme der, durch den vorenthaltenen Besitz entstandenen Kosten.
Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis für den Fall, dass es an einem Sonntag oder an einem Feiertag endet, tatsächlich erst an dem darauf folgenden Werktag endet, in ihrem Fall also erst am 1.12.2014.
Um die Frage aber abschließend zu beurteilen, müsste ich aber einen Blick in den Mietvertrag werfen, da dort unter Umständen etwas anderes vereinbart worden sein kann.
Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Gerken Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kröger & Rehmann Rechtsanwälte & Notare
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Rechtsfrage vom 11.11.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: UnterhaltszahlungenIch bekomme von meinem Ex-Mann monatlich knapp 400 Euro Unterhalt für meine Tochter (Jahrgang 1993). Ohne Vorankündigung stellte er diesen Monat eigenmächtig die Zahlung ein mit der Begründung, dass die Tochter ja nun in der Ausbildung selber verdiene und ihr somit nichts mehr zustehe (Ausbildungsbeginn ist Oktober 2013).
Ist das korrekt oder hat meine Tochter weiterhin Anspruch auf Unterhalt? Ist ihre Erstausbildung.
Stellungnahme der Kanzlei Kröger & RehmannSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage betreffend der Unterhaltszahlungen.
Da Ihre Tochter volljährig ist, muss sie einen Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern selbst geltend machen. Sie kann sich daher gerne telefonisch unter 02951-98570 mit mir in Verbindung setzen, um ggf. einen Termin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Seitz Rechtsanwältin
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