Rechtsfrage vom 19.12.2012 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtMeine Mitbewohnerin und ich sind im 03.2012 in unsere derzeitige Studenten-WG-Wohnung gezogen. Wir haben schon beim Einzug beim Hausverwalter bemängelt, dass die Fenster undicht sind. Nachdem dieser sich nicht darum gekümmert hat, haben wir ihn im Sommer erneut darauf hingewiesen. Leider ist dies bzgl. nie etwas geschehen. Mangel wurde leider nur mündlich und nie in Schriftform festgehalten. Eine Mietminderung haben wir auch nicht veranlasst. Heute erreichte uns die Betriebskostenrechnung. Wir sollen eine Nachzahlung tilgen und unsere Betriebskosten würden um 20,- € steigen. Sind wir rechtlich dazu verpflichtet, diese Kosten zu tragen, obwohl der Mangel noch immer nicht behoben wurde?
Stellungnahme der Kanzlei Mertens und StalbergSehr geehrte Mandantin,
ich bin Rechtsanwalt Kolja Mertens von der Kanzlei Mertens und Stalberg.
Ihre Frage lässt sich leider nicht auf Anhieb abschließend beantworten, da für die Frage, ob Sie die Miete mindern könnten auch wichtig wäre zu wissen, welche konkrete Beeinträchtigung aus den undichten Fenstern herrührt, z.B. Unbeheizbarkeit der Wohnung oder Schimmelbildung. Hinsichtlich der Betriebskosten wäre ohnehin eine genaue Überprüfung der Abrechnung erforderlich, da hier häufig Fehler gemacht werden.
Sollten Sie an einer weiteren Beratung Interesse haben, können Sie sich gern zunächst unverbindlich telefonisch mit mir in Verbindung setzen. Unser Büro ist unter den Rufnummern 0251/7486532 oder 02507/987849 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kolja Mertens Rechtsanwalt |