Rechtsfrage vom 14.03.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte beim AutoverkaufSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Wir haben über eine Internetanzeige ein Unfallauto verkauft. In dem Kaufvertrag steht, dass das Auto einen Unfall hatte. Das Auto habe ich ohne jegliche Gewährleistung und Garantie privat verkauft. Uns wurde "arglistige Täuschung" vorgeworfen. Anschließend wurden wir verurteilt, weshalb wir den kompletten Preis erstatten und die gesamten Kosten übernehmen mussten. Da wir mit dem Gerichtsurteil nicht einverstanden sind, möchten wir in Berufung gehen. Wir würden Sie gerne um Ihre Meinung bitten. Danke im Voraus.
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteGuten Tag! Gerne wollen wir uns Ihrer Angelegenheit annehmen. Um eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens abgeben zu können, müssten wir Einsicht in die kompletten Unterlagen des bisherigen Verfahrens nehmen. Am besten vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit uns: 0441/26272.
Mit freundlichen Grüßen Horstmann, Klüppel, Koch - Rechtsanwälte |
Rechtsfrage vom 17.01.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Ich wurde von Oldenburg nach Hamburg versetzt. Der Weg alleine dauert 2 Stunden. Eine Strecke von 166 km soll ich fahren. Und das hin und zurück als eine Teilzeitkraft. Meine Frage wäre ist das rechtlich den angebracht dürfen die das?
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteGuten Tag,
gerne können Sie sich mit dieser Frage - am besten zunächst telefonisch - an uns wenden, wenn Sie gegen die Versetzung vorgehen möchten. Eine verbindliche Stellungnahme, ob die Versetzung gerechtfertigt ist, kann erst nach weiteren Informationen erfolgen. Bitte nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf (0441-26272, Rechtsanwälte Horstmann pp.), vormittags bis 13 Uhr und dann wieder ab 15 Uhr nachmittags. Mit freundlichen Grüßen |
Rechtsfrage vom 19.10.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Schulrecht - Sohn vorübergehend wegen Audioaufnahme von Schule suspendiertSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Sohn hat im Unterricht eine Sprachnotiz mit dem Handy aufgenommen, um zu beweisen, dass der Unterricht überhaupt nicht durchzuführen ist. Es kam leider raus. Daraufhin hat die Lehrerin so aufgebracht reagiert, dass sie meinem Sohn das Handy aus der Hand gerissen hat und ihm dabei das Handgelenk verdreht hat. Ich war auch mit ihm beim Arzt und habe mir ein Attest geholt. Die Lehrerin streitet alles ab und mein Sohn soll deswegen eine Klassenkonfernz bekommen. Mein Mann war dann in der Schule um das Handy zu holen und ist mit der Stimme ein bisschen lauter geworden, woraufhin er Hausverbot bekommen hat. Ich soll mich jetzt den Lehrern, der Schulleitung, den Elternsprechern allein stellen mit meinem Sohn. Ich weiß, dass er Mist gebaut hat mit der Aufnahme, aber die Schüler wussten sich nicht mehr anders zu helfen, weil der Unterricht so laut war und die Lehrerin damit überfordert ist. Jetzt werden mein Mann und mein Sohn bestraft, die Lehrerin darf weiter unterrichten und mein Sohn darf nicht zur Schule bis seine Konferenz stattgefunden hat - so lange verweigern die ihm den Unterricht, was jetzt schon fast drei Wochen her ist. Ich weiß nicht mehr, was ich nun tun kann. Mit der Schulbehörde habe ich mich bereits auseinandergesetzt, aber die können nichts machen. Eine neue Konferenz steht noch nicht an, da die Schule jetzt Räumlichkeiten finden will, in denen die Konferenz abgehalten werden kann und zugleich mein Mann anwesend sein kann. Ich weiß trotzdem noch nicht, wie es weitergehen soll, wenn mein Sohn wieder zur Schule darf und mein Mann die Schule immer noch nicht betreten darf. Können sie mir weiterhelfen und mir mitteilen, wie ich mich verhalten soll und was ich tun kann?
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrte Mandantin, Sie können sich gern an uns wenden (0441/26272, RAe Horstmann u. Kollegen) und einen Termin vereinbaren, damit die Angelegenheit besprochen werden kann. |
Rechtsfrage vom 09.10.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Baurecht Verzögerung der FertigstellungSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Wir bauen gerade ein Einfamilienhaus mit Generalunternehmer. Dieses hat laut Vertrag einen Fertigstellungstermin von "7 Monaten nach Beginn der Maurerarbeiten". Diese haben am 17.03.2017 begonnen. Der vertraglich zugesagte Fertigstellungstermin ist dementsprechend der 16.10.2017. Es fehlen momentan noch etliche Arbeiten. In unserem Vertrag ist die VOB vereinbart. Haben wir ein Anrecht auf eine Strafe? Ich habe häufig etwas von einem Tagessatz von 0,2-0,3% der Bausumme gelesen. Ist das richtig und wenn ja, wie können wir dies geltend machen? Ich bin Ihnen dankbar für Antworten! Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrte Ratsuchende,
auf Ihre Anfrage vom 09.10.2017 antworte ich wie folgt:
Eine Vertragsstrafe muss sowohl auf der Grundlage der VOB als auch auf der Grundlage eines BGB-Bauvertrages ausdrücklich vereinbart werden. Der von Ihnen genannte Tagessatz einer Vertragsstrafe ist in Ordnung, müsste allerdings eine Höchstgrenze enthalten.
Ob in Ihrem Bauvertrag die VOB/B wirksam vereinbart ist oder Sie wirksam eine Vertragsstrafe nach § 339 ff BGB vereinbart haben, vermag ich erst nach Einblick in Ihre vertraglichen Unterlagen zu beurteilen. Bitte vereinbaren Sie daher mit meinem Büro einen Besprechungstermin.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klüppel Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 28.01.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: FamilienrechtMeine Tochter ist zehn Jahre alt, und möchte nicht mehr zu ihrer Mutter. Sie sagte sie fühlt sich da nicht mehr wohl und will alle zwei wochen nicht mehr hin. laut Jugendamt muss ich meine Tochter zwingen zur Mutter zu gehen.
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteGuten Tag,
wir bearbeiten Familienrecht (und damit selbstverständlich auch Umgangsrecht etc.) schwerpunktmäßig; unser RA Klüppel ist Fachanwalt für Familienrecht.
Gern kann ein Beratungstermin vereinbart werden. Hierzu wenden Sie sich bitte telefonisch unter der 0441/26272 an uns oder per E-Mail info@rechtsanwaelte-horstmann.de.
Mit freundlichen Grüßen RAe Horstmann, Klüppel u. Koch |
Rechtsfrage vom 08.05.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietvertrag gekündigt Handwerker während der Laufzeit?Ich habe meinen Mietvertrag gekündigt und bin auch schon umgezogen. Durch die Kündigungsfrist von 3 Monaten läuft der alte Mietvertrag noch parallel, bis zum 30.06. bzw. bis ein Nachmieter gefunden wurde. Die Hausverwaltung möchte nun gerne Handwerkertätigkeiten durchführen lassen, am liebsten noch während der Mietzeit. Dazu soll ich einen Satz Schlüssel übergeben, damit die Handwerker Zugang haben. Weiterhin soll ich nach Beendigung der Arbeiten alles nochmal sauber machen, obwohl es jetzt besenrein vorliegt. Muss ich das alles wirklich machen bzw.. hinnehmen? Eine vorzeitige Wohnungsübergabe bzw. Entlassung aus dem Mietvertrag wird abgelehnt, da ich ja vorher noch alles saubermachen soll, was die Handwerker verursacht haben.
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrter Herr Mandant,
bzgl. der durchzuführenden Handwerkerarbeiten kommt es darauf an, zu welchem Zweck diese durchgeführt werden sollen. Davon hängt es ab, ob Sie für die restliche Laufzeit solche Arbeiten noch dulden müssen.
Auf jeden Fall sollten Sie mit der Vermieterseite abklären, dass die Wohnung – falls Arbeiten noch während der Vertragslaufzeit durchgeführt werden – vorher abgenommen wird. Negative Veränderungen usw. würden dann nicht zu Ihren Lasten gehen. Soweit Sie mitteilen, dass eine vorzeitige Rückgabe/Abnahme vermieterseits abgelehnt wird, müssten Sie überlegen, die Arbeiten dann nicht zu dulden.
Um hier eine individuelle Beratung durchführen zu können, würde ich allerdings deutlich mehr Einzelheiten benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
-Klüppel- Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 15.01.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Zuzahlung zum Eigenanteil im Pflegeheim fü meine MutterSehr geehrte Rechtsanwälte. meine Mutter kommt bald in ein Pflegeheim. Sie hat nicht genug Rente für den Eigenanteil. Ich bin seit 42 Jahren USA Staatsbürger und lebe auch seit. dem in USA. Bin ich mit verantwortlich für den fehlenden Eigenanteil? Ich bin ab 20.1.14 in B. für 2 Wochen
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrte Frau Mandantin,
gerne sind wir bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu beraten. Wenn Sie in Brake sind, können Sie auch gerne in diesem Zeitraum einen Termin mit uns vereinbaren.
Unsere Kontaktdaten lauten: Rechtsanwälte Horstmann, Klüppel und Koch Staugraben 1 A 26122 Oldenburg Telefon: 0049 441 26272 E-Mail: info@rechtsanwaelte-horstmann.de.
Am besten vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrage Maike van Dieken
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Rechtsfrage vom 04.12.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Widerspruchsverfahren bei Ablehnung des GdBIch habe bereits eine dauerhafte GdB von 30 Prozent amtlich bestätigt bekommen wegen Wirbelsäulenschaden. Nun bin ich an Parkinson erkrankt, festgestellt am 18.02.2013.
Ich habe über den VDK eine Höherbewertung des GdB beantragt. Es erfolgt eine Ablehnung mit der Begründung: gegenüber dem/den maßgeblichen Vergleichsbescheid(en) vom 02.04.2002 ergibt sich keine wesentliche Änderung.
Welche Erfolgsaussichten habe ich im Widerspruchsverfahren, damit mindestens 50 Prozent erreicht wird? Welche Kosten kommen auf mich zu? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialgerichts-Rechtsschutz. Gibt es eine Deckungszusage von meiner Versicherung zur Kostenübernahme?
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrter Mandant,
wenn sich Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Parkinsonerkrankung deutlich verschlechtert haben, halte ich die Erfolgsaussichten für das Widerspruchsverfahren und eine eventuelle Klage vor dem Sozialgericht für durchaus gut.
Der Ausgang solcher Verfahren wird letztlich regelmäßig von dem Ergebnis einer durch das Gericht anzuordnenden medizinischen Untersuchung abhängen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, entstehen Ihnen nur für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Kosten, die zwischen 250,- und 350,- EUR liegen dürften. Für das Gerichtsverfahren wird Ihr Rechtsschutzversicherer eintreten. Falls das Verfahren erfolgreich verläuft, werden auch die vorgerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei auferlegt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich ggf. gerne unter 0441/26272 an.
Abschließend weise ich noch auf die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Ablehnungsbescheid von einem Monat seit Zustellung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Koch Rechtsanwalt
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Rechtsfrage vom 15.09.2013 Rechtsgebiet / Schlagwort: Meine Rechte bei Erbschaft Höhe und Anspruch auf PflichtteilEs geht um Erbrecht und Höhe und Anspruch auf Pflichtteil.
Stellungnahme der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Koch - RechtsanwälteSehr geehrter Herr Mandant,
über Anwaltsverzeichnis.de hat uns Ihre Anfrage erreicht. Unser Herr Rechtsanwalt Klüppel bearbeitet das Thema Erbrecht seit vielen Jahren schwerpunktmäßig. Nehmen Sie daher gern Kontakt mit uns auf:
Rechtsanwälte Horstmann, Klüppel u. Koch Herrn Thomas Klüppel Staugraben 1 a 26122 Oldenburg Tel.: 0441/26272
Mit freundlichen Grüßen im Auftrage M. van Dieken
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