Rechtsfrage vom 10.12.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: "Mein RA" reagiert nicht (mehr) auf Anfragen/Nachfragen jeglicher Art - insbesondere wenn es um evtl. vereinnahmtes "Fremdgeld" bzw. (Hemmung) von Verjährungsfristen geht. Diesbezüglich führe ich bereits Beschwerde bei der RAK. Die Ansprüche selbst müssen aber wohl über ein "zivilrechtliches Verfahren" geltend gemacht werden. Wie gehe ich hierbei erfolgversprechend vor?
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Rechtsanwalt,
wie Sie ganz richtig festellten, müssten Ansprüche gegen Ihren vorherigen Rechtsanwalt in der Tat zivilrechtlich geltend gemacht werden. Dies könnte grundsätzlich im Rahmen einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit und nötigenfalls einer Klage geschehen. Bei der vorliegenden Thematik der Abrechnung bzw. Auskehr von Fremdgeldern müsste jedoch, um zu vermeiden, dass überhöhte Forderungen geltend gemacht werden, zunächst geprüft werden, welche Ansprüche genau bestehen und ob der Gegenanwalt eigene Forderungen damit verrechnet hatte. Letzteres wäre zumindest grundsätzlich zulässig, wenn bspw. eigene Gebührenansprüche des Anwalts bestehen, wobei jedoch diverse Besonderheiten zu beachten sind, die ggf. zu Aufrechnungsverboten für den vorherigen Anwalt führen könnten, so dass wir einen solchen Einwand sodann entkräften könnten. Gerne können wir den Sachverhalt für Sie prüfen und sodann Ihre Ansprüche geltend machen. Hierfür benötigen wir eine - möglichst chronologische - Auflistung der vorherigen Ereignisse, bezüglich des dem Ihrer jetztigen Forderung zugrundeliegenden Auftrags. Außerdem benötigen wir die entsprechenden Beweismittel also die Unterlagen aus dem vorherigen Auftrag sowie Ihre bisher angefallene Kommunikation mit dem vorherigen Rechtsanwalt in Bezug auf die Auskehr der Fremdgelder. Gerne können Sie uns diese per E-Mail oder auch per Post zukommen lassen. Natürlich können Sie uns vorher auch gerne jederzeit telefonisch (0711 - 90 111 80) kontaktieren, so dass wir die wichtigsten Punkte vorab besprechen. Für eine erste telefonische Beratung berechnen wir Ihnen keine Kosten.
Mit freundlichen Grüßen Christian Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 05.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ReiserechtSehr geehrte Anwälte, Pauschalreise gebucht. Abflug 7.5.17. Am 3.5.17 wurden wir per Mail vom Reiseveranstalter informiert, dass die Flüge annulliert wurden. Ersatzflüge 10 Stunden früher. Diese Mail haben wir nicht vor Reiseantritt gelesen. Am Flughafen haben wir dann beim gleichen RV neue Flüge gebucht. Nach Reiseende wollten wir unsere Flüge und die Erstattung, welche uns nach der Fluggastrechtev. zusteht, geltend machen. Die Fluggesellschaft verwies uns an den RV da sie die Annullierung der Flüge dem RV schon lange vorher mitgeteilt haben und dem RV auch unsere Flüge zurückerstattet hat. Der RV hat uns Euro 600/Person bezahlt, weigert sich aber unsere Flüge zu zahlen.
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach erster Einschätzung kommt es hier auch auf die Frage an, ob Sie Ihre E-Mailadresse zur Kommunikation mit dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt hatten. Teilen Sie uns zudem bitte mit, ob Sie den RV am Flughafen darauf hingewiesen hatten, dass Sie mangels Nachricht den Ersatzflug verpasst hatten. Wie hatte der RV hierauf reagiert? Bitte teilen Sie uns auch noch mit, welche Kosten für die Ersatzflüge angefallen sind. Zuletzt bitten wir um Mitteilung, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die die Anwaltskosten übernimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 05.11.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: PrivatrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Ich habe mit meine Exmann zusammen Kredit gehabt bis jetzt haben wir halbe halbe bezahlt und dieses Jahr habe ich umgeschuldet nur auf mich. Damals hat er gesagt ich kann das machen aber er zahlt nur alte Rate bis 10.2018 und jetzt zahlt er nicht mehr weil er ist der Meinung bei Schufa steht das der abbezahlt was soll oder kann machen?
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir heute erhalten haben. Die Frage, ob Sie von Ihrem geschiedenen Ehemann die weitere Bezahlung von (hälftigen) Kreditraten verlangen können, hängt zunächst von den konkret zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen ab. Gerne können wir uns die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen im Rahmen einer Erstberatung bei uns vor Ort ansehen. Alternativ ist auch eine telefonische Erstberatung möglich, zu der Sie uns die Unterlagen für eine kursorische Durchsicht vorab per E-Mail zusenden können. Wenn Sie dies wünschen, rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter 0711 - 90 111 80 an.
Mit freundlichen Grüßen Christian Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 31.10.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Wie hoch sind die ErfolgsaussichtenIch habe folgenden Rechtsfall: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Vorkommnis 23.08 Abholung Führerschein 24.08 Landratsamt .2x konnten sie mir den Führerschein nicht aushändigen. Bin Auszubildender. Strafe 30 Tagess. a 15 EUR und 1 Monat Fahrverbot.
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist ihre Sachverhaltsdarstellung etwas kurz gehalten. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie gegen den Strafbefehl vorgehen möchten und wenn ja, ob Sie konkrete Einwände gegen dessen Korrektheit haben oder ob es Ihnen um die Wiedererteilung bzw. Abholung der Fahrerlaubnis geht. Bitte beachten Sie in jedem Falle die Rechtsmittel- und Einspruchsfristen der gerichtlichen Bescheide und Schreiben. Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren: 0711 - 90 111 80.
Mit freundlichen Grüßen Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 22.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Rechte gegenüber Reiseagentur Fluggesellschaft Flug Antalya NürnbergIch habe folgenden Rechtsfall Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sollten am 19.08.2016 um 17.40 Uhr geplant von Antalya nach Nürnberg fliegen. Als wir um 14.30 Uhr (drei Stunden vor dem bestätigten Flug) am Flughafen in Antalya ankamen war das Gate für den Flug bereits geschlossen. Am Sun Express Check In teilte man uns mit das der Flieger bereits weg sei und wir wurden an die Sun Express Agentur im Flughafen verwiesen. Im Vorfeld wurden wir weder per Mail, noch SMS oder telefonisch auf diese Änderung aufmerksam gemacht. Auch eine vorab Kontrolle der Flugdaten für zeigte keine Veränderung.
Wir fordern die uns entstandenen Kosten für die Ersatztickets und eine Entschädigung von Lastminute.de.
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Mandant, bitte verzeihen Sie die späte Antwort. Wenngleich die EU-Fluggastrechte-VO in diesem Fall vorraussichtlich nicht anwendbar ist, weil die Fluggesellschaft SunExpress Ihren Sitz außerhalb der EU hat und der Flug auch außerhalb der EU gestartet ist, haben Sie dennoch wohl Schadensersatzansprüche nach allgemeinem Zivilrecht. Gerne können wir Sie hier vertreten. Da die Fluggesellschaft ihren Sitz aber in Antalya hat, könnte es je nach anwendbarem Recht ggf. notwendig werden, einen türkischsprachigen Rechtsanwaltskollegen zu beauftragen, um die Gesellschaft nötigenfalls in der Türkei zu verklagen. Da wir über entsprechende Kontakte verfügen, können wir Ihnen in diesem Falle gerne einen engagierten Kollegen hier in Deutschland empfehlen, wenn Sie dies wünschen. Nehmen Sie auch hierzu gerne Kontakt mit uns auf.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 25.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: ReiserechtIch habe folgenden Rechtsfall: Wir haben eine Pauschalreise gebucht in ein bestimmtes Hotel. Ohne uns zu fragen sind wir dann in ein anderes Hotel in einer anderem Ort untergebracht worden. Es gab auch keine andere Möglichkeit: Nun hat mir die Gesellschaft 130€ als Gutschein angeboten, was ich nicht gerecht finde. Ich habe Rechtsschutz mit Selbstbeteilung, wie sind erfolgsaussichten und was könnten wir verlangen?
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich steht Reisenden bei Unterbringung in einem anderen, als dem gebuchten Hotel eine Minderung zu, die in der Regel im Bereich von ca. 5 % bis 25% des Reisepreises liegt. Hierbei kommt es jedoch stark auf den Einzelfall an.
Damit Sie Ihre diesbezüglichen Rechte nicht verlieren, raten wir Ihnen zunächst, einen Gutschein auf keinen Fall anzunehmen oder eine dahingehende Erklärung abzugeben.
Gerne können wir für Sie genauer prüfen, ob eine Minderung in Betracht kommt. Hierzu benötigen wir die Ihnen vorliegenden Unterlagen zu der Reise, insbesondere Buchungsunterlagen, Reisepreis und soweit möglich Nachweis des Mangels. Zu letzterem bieten sich neben Fotos auch eine schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters, des Betreuers vor Ort oder ähnliche Unterlagen an. Teilen Sie uns bitte auch noch mit, ob Sie den Mangel bereits vor Ort geltend gemacht hatten.
Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten unserer Tätigkeit übernimmt, entstehen Ihnen in der Regel tatsächlich nur solche in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Gerne können wir Ihnen anbieten, die Deckung mit ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie kostenfrei zu prüfen. Wenn Sie hierzu Rückfragen haben, können Sie uns natürlich jederzeit gerne anrufen; hierfür berechnen wir Ihnen selbstverständlich ebenalls keine Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Wehrstedt Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 12.05.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Reiserecht FlugreiseIch habe folgenden Rechtsfall: Verspäteter Flug Lima - Madrid (5.46 Minuten), dadurch Anschluss in Madrid verpasst. Eine Übernachtung in Madrid, Ankunft in Frankfurt mit einer Verspätung von ca. 15 Stunden Fluggesellschaft: LAN Chile. Fluggesellschaft wehrt sich gegen sämtliche Ansprüche und fordert Belege ein um finanziell etwas zu erstatten.
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Mandant,
vielen Dank, für Ihre Anfrage. Zur Ermittlung der möglichen Ansprüche ist in der Tat erforderlich, dass zunächst Nachweise über die Verspätung an sich und die Ihnen entstandenen Kosten vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, ob sie von der Fluggesellschaft oder anderweitig am Flughafen eine Bestätigung über die Verspätung erhalten haben und ob bei Ihnen sonstige Belege (Hotel, Taxi usw.) vorhanden sind. Gerne können Sie uns zur Vereinfachung direkt eine E-Mail an unsere Kanzlei senden: kanzlei@stw-stuttgart.de
Mit freundlichen Grüßen Wehrstedt |
Rechtsfrage vom 04.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Vertragsrecht mit amerikanischem VertragspartnerGuten Tag, ich habe einen Coaching-Vertrag mit einem amerikanischen Coach abgeschlossen, der über 1 Jahr läuft. Nach ein paar Monaten habe ich gemerkt, dass mir die Coachingthemen nichts bringen und ich auch die Methode für umstritten halte mich mit Manipulation am Ball zu bleiben. Gibt es eine Möglichkeit das "agreement" vorzeitig zu kündigen?
Danke und Grüße
Stellungnahme der Kanzlei STW Thomsen WehrstedtSehr geehrter Anfragender,
bei Verträgen mit internationalem Bezug ist stets zunächst zu prüfen, welches Landesrecht anwendbar ist. Hiernach richten sich sodann die Vorschriften über die Kündigungsmöglichkeiten. Gerne können SIe uns Ihren Vertrag zusenden oder Kontakt zu uns aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
B.Thomsen und Ch. Wehrstedt Rechtsanwälte |