Rechtsfrage vom 10.01.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Verkehrsrecht §142Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde Sie gerne um eine Einschätzung bezügl. §142 StGB ersuchen, es handelt sich um folgendes Geschehen:
Nach erfolgtem Unfall wurde der PKW zur Vermeidung weiterer Gefährdungen am Unfallort durch entgegenkommende Fahrzeuge, auf einem Parkplatz in 140m Entfernung abgestellt. Nach Dokumentation des Schadens am eigenen Auto und keines Antreffens einer feststellungsbereiten Person begab sich der Verursacher auf den Weg zurück zum Unfallort. Auf dem Weg dorthin traf die Polizei ein und stellte die Personalien fest. Zu diesem Zeitpunkt waren zwischen 15-20 min. vergangen.
Handelt es sich um Unfallflucht?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrte Ratsuchende,
auf Basis dieser noch etwas unvollständigen Informationen lässt sich gewiss ein Verteidigungsansatz gegen den Vorwurf einer Unfallflucht erkennen.
Das gesamte Geschehen wäre - gerne in einem Besprechungstermin bei mir in unserer Kanzlei - noch weiter zu erötern. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorfall der Unfallflucht erachte ich jedoch keinesfalls als ausgeschlossen.
Gerne nehme ich mich Ihres Falles an. Kontaktieren Sie uns einfach direkt telefonsich oder per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Seufert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht |
Rechtsfrage vom 29.09.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: BankrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Habe gestern ein Schreiben eines Inkasso erhalten, in dem ich aufgefordert werde, den 1991 abgeschlossenen Darlehnsvertrag in Höhe von 4,250€ zurückzuzahlen.
Das Konto, wo ich den Darlehnsvertrag habe, wurde von der Bank gekündigt, wann weiß ich nicht mehr genau.
Muss ich die Forderung bezahlen? Wenn ja, wie sieht es mit meiner Ex-Frau aus, mit der ich das Konto gemeinsam hatte?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrter Ratsuchender,
zunächst weise ich Sie darauf hin, dass vorliegend keine abschließende rechtliche Beratung durchgeführt werden kann. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt müsste im Rahmen einer genauen Prüfung bewertet werden.
Vorliegend kommt insofern grundsätzlich die Möglichkeit der Einrede der Verjährung in Betracht. Für die Frage eines eventuellen Regressanspruchs gegen Ihre Frau wäre insbesondere die Frage einer Mitverpflichtung aus dem Darlehensvertrag von Bedeutung.
Sollten Sie vorliegend eine weitergehende rechtliche Einschätzung benötigen, bitte ich Sie, einen Termin in unserer Kanzlei zu vereinbaren. |
Rechtsfrage vom 04.09.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Meine Mieter sind 2 Monatsmieten im Rückstand Juli u. August u. eine Teilmiete vom Juni. Ich habe 2 Mahnungen geschrieben u. nochmals 2 Aufforderungen sich mit mir in Verbindung zu setzen, ohne Erfolg. Mein nächster Schritt wäre eine fristlose Kündigung. Wer bezahlt Anwaltskosten wenn ich sie damit beauftrage?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrter Mandant,
die Kosten der Anfertigung der Kündigung hätten Sie als Auftraggeber zu tragen.
Die Kosten des darauffolgenden Schrittes, der Räumungsklage, würden im gerichtlichen Verfahren festgesetzt werden. Wenn Sie dieses vollständig gewinnen würden, hätten die Gegner sodann die vollen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Ob Sie jedoch eine entsprechende Kostenerstattung der Mieter auch tatsächlich erzielen könnten, hinge freilich noch von deren wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Seufert Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 02.04.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mietrecht Immobilienrecht EigenbedarfSehr geehrte Damen und Herren, haben Sie bereits Erfahrungen mit Eigenbedarfsansprüchen außerhalb Bayerns machen können? Es geht um eine Eigentumswohnung in Berlin, Stadtteil Mitte. Sie wurde 2008 vermietet gekauft und es gilt bis heute ein DDR-Mietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrte Damen und Herren,
die mietrechtlichen Regelungen zum Eigenbedarf sind bundesweit gültig, sodass zwischen Berlin und Bayern keine Unterschiede bestehen. In Ihrem Sonderfall könnten jedoch möglicherweise abweichende Regelungen in dem alten Mietvertrag getroffen worden sein.
Dies sowie Ihre Möglichkeiten des weiteren Vorgehens können wir gerne bei einem Besprechungstermin in unserer Kanzlei gemeinsam erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Seufert |
Rechtsfrage vom 21.02.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: Firmeninsolvenz meines ArbeitgebersSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Arbeitgeber ist insolvent, muß der Insolvenzverwalter mir die Anwaltskosten ersetzen?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrter Rechtssuchender,
wir sind eine Kanzlei, in welcher sich die jeweiligen Anwälte auf ihre Rechtsgebiete spezialisiert haben. Ich selbst habe mich auf das Arbeitsrecht spezialisiert und hierzu bereits den Fachanwaltskurs erfolgreich abgeschlossen.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG, dass im Rahmen der ersten Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Dies bedingt insofern regelmäßig auch den Ausschluss vorgerichtlicher Rechtsanwaltskostenerstattung. Entsprechend gilt dies auch für den Insolvenzverwalter, welcher für Ihren Arbeigeber auftritt. Dies heißt, Sie haben die Kosten regelmäßig selbst zu tragen.
Allerdings ist vorliegend in Ihrer Frage nicht genau ersichtlich, welche Kosten für welche konkrete Tätigkeit des Anwalts anfallen, so dass eine abschließende Einschätzung nicht erfolgen kann.
Gerne können Sie jedoch einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Fischer Rechtsanwalt |
Rechtsfrage vom 15.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Führerscheinentzug wg DrogeneinflussSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Mein Sohn soll bis zum 22.12.2017 seinen Führerschein abgeben, da er unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist. Jemand vom LRA BA teilte mir mit, dass er nun mind 1 Jahr Drogenfreiheit nachweisen muss und danach eine MPU anschließen wird. Allerdings sind seine nachgewiesenen Werte sehr niedrig 1,4 ng/ml THC und 17 ng/ml Amph. so dass ich hoffe, dass es auf eine Ordnungswiedrigkeit hinauslaufen könnte. Können Sie mir in diesem Fall helfen? Ich melde mich auch auf jeden Fall am Montag telefonisch bei Ihnen. Herzliche Grüße
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenHallo,
Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen der strafrechtlichen/bußgeldrechtlichen Seite der Angelegenheit und der verwaltungsrechtlichen Seite. Die Damen und Herren von der Fahrerlaubnisbehörde sind für die verwaltungsrechtliche Ebene zuständig. Grundsätzlich ist es so, dass unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens die Verwaltungsbehörden angewiesen sind, bei Anhaltspunkten für Drogenkonsum die Nachhaltigkeit der Drogenproblematik zu erkunden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gilt daher grundsätzlich, dass eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst dann erfolgen kann, wenn ein Jahr Drogenabstinenz nachgewiesen wird (entweder über 2 Haarproben à 6 cm oder in Form von 6 Urinscreenings übher das Programm des TÜV) und anschließend die MPU bestanden wird. Ausnahmen können im Einzelfall möglich sein, wenn es sich um einen nur sehr kurzzeitigen THC-Konsum handelte und der Konsum nachweislich unverzüglich eingestellt wurde. Ob ein solcher Einzelfall vorliegt müssten wir gegebenenfalls besprechen.
Beste Grüße |
Rechtsfrage vom 18.10.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ArbeitsrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Seit 1.9.2017 arbeite ich in einer neuen Firma und mein alter Arbeitgeber verweigert die mir noch zustehende Bezahlung von ca. 320 Überstunden. Des weiteren habe ich bis zum heutigen Tag noch keine Lohnabrechnung für den Monat August, kein Arbeitszeugnis bzw. eine SV-Abmeldung von ihm erhalten.
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrte Ratsuchende,
wir vertreten in unserer Kanzlei sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer und liegen örtlich direkt gegenüber dem Arbeitsgericht Bamberg.
Hinsichtlich Ihrer Angelegenheit ist nach erster unverbindlicher Einschätzung die Möglichkeit gegeben, die Ansprüche gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen.
Insofern haben Sie auch darauf zu achten, ob vorliegend gegebenenfalls Ausschlussfristen vereinbart wurden oder aus Tarifvertrag gelten, so dass die Durchsetzung nach Überschreiten der Frist ausgeschlossen wird.
Die Überstunden betreffend ist eine grundsätzliche Beweislast bei Ihnen zu sehen, so dass Sie darlegen udn beweisen müssen, dass die Überstunden in der jeweiligen Höhe angefallen sind und entsprechend angeordnet oder dringend betrieblich notwendig waren.
Sollten Sie eine weitergehende Unterstützung durch uns wünshen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und bitten Sie einen Termin in unserer Kanzlei zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwälte Stühlein, Barthelmes und Kollegen |
Rechtsfrage vom 20.06.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Privatinsolvenzich bin alleinerziehend mit drei Kindern und beziehe ALGII .. mit ca 50 T. Schulden durch Trennung, Scheidung usw. . Wäre eine Privatinsolvenz möglich?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrter Mandant,
unsere Kanzlei ist nicht mit dem Insolvenzrecht betraut. Gerne können Sie sich an Frau Annemarie Stocks, Luitpoldstr. 49, 96052 Bamberg, 0951 / 50 98 15 12, wenden. Diese ist Schuldnerberaterin.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Laura Dietz Rechtsanwaltsfachangestellte |
Rechtsfrage vom 20.01.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: PrivatinsolvenzGuten Tag, ich denke ich komme um die Privatinsolvenz nicht rum. Würden sie mir helfen? Ich hole morgen einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht. Ich möchte nur dass mein Leben wieder geregelt ist finanziell.
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kümmert sich unsere Kanzlei nicht um Insolvenzangelegenheiten. Gerne empfehle ich Ihnen hierzu Frau Annemarie Stocks, Luitpoldstr. 49, 96052 Bamberg, 0951 / 50 98 15 12. Diese hilft Ihnen gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Dietz |
Rechtsfrage vom 12.11.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Erb und Steuerrecht2013 habe ich eine alte Immobilie geerbt, gleichzeitig habe ich ein Gutachten erstellen lassen. Ergebniss: 60000€. Ein Jahr später habe ich die Immobilie ohne größere Umbaumaßnahme für 122000€ verkauft. 2015 habe ich von der Fachstelle vom Finanzamt eine Mitteilung erhalten, das das Gutachten nicht anerkannt wird, ein Angebot den Wert in Höhe von 90000 nahm ich an, jedoch vier Wochen später bekam ich ein weiteres Schreiben, mir wurde mitgeteilt, dass dieses Angebot von der Fachstelle nicht relevant und auch nicht anerkannt wird. Ich bekam einen Bescheid mit dem Wert von 122000. Ich habe Einspruch eingelegt. Können Sie mir helfen?
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenSehr geehrter Mandant,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich. In unserer 4-köpfigen Kanzlei, welcher ich seit zwischenzeitlich über 5 Jahren angehöre, fällt die Betreuung erbrechtlicher Mandate in mein Schwerpunktgebiet.
Ihre vorliegende Schilderung verstehe ich dergestalt, dass Sie einen Erbschaftssteuerbescheid erhalten haben. Dieser sieht als Wert des Nachlasses den Verkaufspreis der Immoblie vor, obwohl Sie im Rahmen einer gutachterlichen Feststellung einen niedrigeren Wert haben feststellen lassen.
Nach einer ersten Einschätzung müsste vorliegend zunächst eine Überprüfung der Stichhaltigkeit des Gutachtens erfolgen, sowie dargelegt, wie es zu der Diskrepanz zwischen Wertermittlung und Veräußerungserlös kam. Ebenso müsste vorliegend geprüft werden, ob dem Steuerbescheid noch weitere Werte der Erbmasse zugerechnet wurden.
Mithin wäre es vorliegend im Falle einer Mandantserteilung notwendig, dass Sie diese Unterlagen zu einem persönlichen Termin mitbringen. Ebenso wäre die Verfügung von Todes wegen, aufgrund derer Sie Erbe wurden von Relevanz.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass eine konkrete Einschätzung im Rahmen einer Online-Anfrage nicht möglich ist, sondern eine genau Überprüfung nur anhand der Unterlagen erfolgen kann. |
Rechtsfrage vom 04.10.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Rechte beim GebrauchtwagenkaufIch habe folgenden Rechtsfall: Wir haben von einem Autohändler im Februar einen "T5" mit 95 000 km Laufleistung gekauft. Wir haben auch eine Gebrauchtwagenversicherung abgeschlossen. Nach zwei Monaten stellten wir einen erhöhten Ölverbrauch fest, nach Aussage einer VW Werkstatt sei das "normal". Im August sind wir nach Frankreich gefahren und hatten einen hohen Ölverbrauch. Wir haben jetzt eine Ölverbrauchsmessung durchführen lassen und die VW Werkstatt erklärte, wir brauchen einen neuen Motor. Anschließend haben wir uns mit dem Vorbesitzer in Verbindung gesetzt und der bestätigte uns, dass das KFZ schon ab 90 000 km Probleme hatte und VW das bekannt gewesen sein müsste. Der Händler verweigert Nachbesserung, da die sechs Monate abgelaufen sind und die Versicherung will nicht zahlen, da unsere Werkstatt keine Kulanz bei VW beantragen will.
Stellungnahme der Kanzlei Stühlein, Barthelmes und KollegenEs handelt sich um einen durchweg komplizierten Fall. Falls eine Rechtsschutzversicherung wenigstens für die anfallenden Kosten aufkäme, könnte jedoch gerne anhand der Erfahrungen aus der Regulierungspraxis sowie dem Fachanwaltslehrgang für Verkehrsrecht versucht werden, etwas für Sie aus der Angelegenheit herauszuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Seufert Rechtsanwalt |