Rechtsfrage vom 21.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: UnterhaltSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Meine Tochter ist letzten Monat 18 Jahre alt geworden, ist in der Ausbildung und lebt bei der Mutter. Sie verdient ca. 650 Euro + Kindergeld. Ich bin wieder verheiratet und habe zwei Kinder in dieser Ehe. Ich selber verdiene ca.1900 Euro. Meine Frage ist ob meiner Tochter jetzt noch Unterhalt zusteht. mfg.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Birgit HamelsSehr geehrter Ratsuchender,
ein eventuell noch bestehender Unterhaltsanspruch Ihrer volljährigen Tochter errechnet sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, da die Kindesmutter aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit Ihrer Tochter nunmehr ebenfalls dieser gegenüber barunterhaltspflichtig ist. Gemäß den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile ermittelt sich sodann der Bedarf Ihrer volljährigen Tochter gemäß den Einkunftsstufen der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle. Von diesem Gesamtbedarf ist sodann das Kindergeld als auch die monatliche Nettoausbildungsvergütung, vermindert um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, in Abzug zu bringen. Der Restbedarf, sollte sodann noch ein solcher bestehen, ist quotenmäßig nach den Einkünften beider Elternteile zu zahlen. Bei der Ermittlung Ihres Einkommens darf ich darauf hinweisen, dass Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren zwei Kindern aus jetziger Ehe vorrangig ist, für den Fall, dass diese beiden Kinder noch minderjährig sind.
Die Unterzeichnerin hofft, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 07.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: AdoptionsrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich bin 32, weiblich und alleinstehend. Da ich keine Kinder habe, denke ich schon sehr lang über Adoption nach. Das Jugendamt hat mir jetzt allerdings mitgeteilt, dass ich als alleinstehende Frau kein Kind adoptieren kann. Ist dies tatsächlich so?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Birgit HamelsSehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte: In Deutschland dürfen sowohl Paare, als auch Alleinstehende adoptieren. Alleinstehende müssen 25 Jahre alt sein, um ein Kind adoptieren zu können. So regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Alleinstehende, die ein Kind adoptieren möchten, müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen: Da Sie 32 Jahre alt sind, liegt die erste Voraussetzung, dass Sie mindestens 25 Jahr alt sein müssen, definitiv vor. Um als Alleinstehende ein Kind zu adoptieren, müssen Sie sich bei einer anerkannten Vermittlungsstelle für Adoptionen bewerben. Als Alleinstehende, die eine Adoption anstrebt, sollten Sie wissen, dass das Verfahren langwierig sein kann. Dies dient vor allem dem Wohl des Kindes. Die Behörden wollen nicht über eilt entscheiden, wer als Alleinstehende für eine Adoption in Frage kommt. Planen Sie die Adoption umfassend und übereilen Sie Ihren Entschluss nicht. Sie sollten wissen, dass Ihre Einkommensverhältnisse, Ihre Wohnsituation, Ihr Beruf, Ihre Gesundheit und Ihre Einstellung zur Adoption geprüft werden und ausschlaggebend sind. Berücksichtigen Sie, dass Sie als Bewerberin für eine Adoption auch abgelehnt werden können. Dies ist immer eine subjektive Entscheidung. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben. |
Rechtsfrage vom 23.02.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Betrugsvorwurf bei privatem HundeverkaufGuten Tag. Ich habe meinen Hund privat vermittelt. Dazu habe ich mir aus dem Internet einen Kaufvertrag extra für Hunde ausgedruckt. Jetzt, nach dem Kauf, behaupten die neuen Besitzer der Vertrag wäre nicht rechtskräftig und werfen mir Betrug vor. Würde gern in einem persönlichen Gespräch alles genau erklären um zu erfahren woran ich nun bin.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Birgit HamelsSehr geehrte Mandantin, in Ihrer Angelegenheit bitte ich höflich um Vereinbarung eines Besprechungstermins, damit die weitere Vorgehensweise erörtert werden kann. Zu diesem Besprechungstermin bringen Sie bitte den Kaufvertrag mit. Da ein diesbezügliche Beratungsgespräch Kosten auslöst, bitte ich Sie zudem zu dem Besprechungstermin einen Berechtigungsschein mitzubringen. Falls Sie keinen erhalten, müsste vorab die Kostendeckung besprochen werden. Ich bitte diesbezüglich um einen Telefonanruf Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen Birgit Hamels |
Rechtsfrage vom 21.04.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Wohnungseigentumsrecht EntschädigungIch habe folgenden Rechtsfall: Eigentumswohnung erworben. Einzugstermin konnte nicht eingehalten werden wegen Wasserschaden durch unsachmäßiger Verlegung der Sanitärleitungen.Einzugstermin wäre der 1.04.15 gewesen. Bauabnahme war am 28. 03.15.
Stellungnahme von Rechtsanwältin Birgit HamelsSehr geehrte Ratsuchende. Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt beantworte: Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist u.a. der Inhalt des notariellen Kaufvertrages. Sollte der Schaden durch ein Verschulden des Verkäufers verursacht worden sein, so stehen Ihnen entsprechende gesetzliche Schadensersatzansprüche zu. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob in dem notariellen Kaufvertrag eine sog. Vertragsstrafe aufgenommen wurde, aufgrund derer der Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung dieselbigen unter Schadensersatz schuldet. Ich hoffe, dass ich Ihnen an dieser Stelle weiterhelfen konnte. |
Rechtsfrage vom 09.02.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: FamilienrechtIch bin Mutter eines 15 Monate alten Jungen. Der Vater von ihm hat nur die Vaterschaftserkennung unterschrieben.
Welche Rechte hat dieser?
Stellungnahme von Rechtsanwältin Birgit HamelsSehr geehrte Frau Mandantin,
aufgrund der Tatsache, dass der Kindesvater die Vaterschaft anerkannt hat, hat er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Zu seinem Recht gehört u.a., dass sog. Umgangsrecht. Hier ist jedoch das geringe Alter des gemeinsamen Sohnes zu berücksichtigen, dass zunächst nur davon ausgegangen werden kann, dass der Kindesvater stundenweise Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn aufnimmt.
Zu den Pflichten des Kindesvaters gehört jedoch u.a. auch die Zahlung von Kindesunterhalt.
Ich hoffe zunächst Ihnen, sehr geehrte Frau Mandantin, mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Hamels Rechtsanwältin
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