Rechtsfrage vom 21.03.2019 Rechtsgebiet / Schlagwort: Sozialrecht BedarfsgemeinschaftSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Ich lebe seit 15 Monaten mit einer Frau und ihren zwei Kindern in einer Wohnung. Vor einem Monat hat sie beim Jobcenter einen Antrag gestellt. Obwohl ich keine Miete von ihr verlange, hat das Jobcenter mich mit in die Bedarfsgemeinschaft gezogen und verlangt jetzt von mir Kontoauszüge und alle Angaben, die bei einer Bedarfsgemeinschaft wichtig sind. Ich vertrete die Meinung, dass ich das nicht muss. Ich habe noch nie Leistungen erhalten und werde auch in absehbarer Zukunft keine beantragen müssen. Kann ich mich dagegen verwehren? Ich habe jetzt eine Aufforderung mit Bußgeldandrohung erhalten und bin gewillt, dieser Aufforderung weiterhin zu widersprechen.
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrter Mandant, leider ist es so, dass der Gesetzgeber geregelt hat das nach einem Jahr des Zusammenlebens eine Einstandsgemeinschaft entsteht. Diese ist gleichzusetzen mit einer Bedarfsgemeinschaft, bei der dann sämtliches Einkommen dieser Gemeinschaft zur Berechnung des Bedarfs herangezogen wird. Hierbei sind jedoch noch weiter Dinge zu beachten, die ich in diesem Rahmen jedoch nicht beantworten kann. Hierzu ist es nötig, ein Beratungsgespräch in meiner Kanzlei zu führen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese normalerweise die Kosten eines Erstberatungsgesprächs. Meine Kontaktdaten lauten: Rechtsanwalt Taebel, Exerzierplatz 32, 24103 Kiel, Tel.: 0431-97994050 Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Taebel |
Rechtsfrage vom 07.11.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Nachbarrecht SachbeschädigungIch habe folgenden Rechtsfall:
Mein Nachbar hat vor einiger Zeit meinen Grenzzaun abgerissen (ca 35 von 50 Metern); den Zaun habe ich vor 31 Jahren auf eigene Kosten auf meinem Grund selbst errichtet) , und zwar ohne mich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu haben. Er berief sich hinterher auf eine Auskunft des Ordnungsamtes Bad Schwartau, nach welcher der Zaun zur Hälfte ihm gehöre. Ich bin mir sicher, dass er unrechtmäßig gehandelt hat und sein Vorgehen den Tatbestand der vorsätzlichen Sachbeschädigung erfüllt. Bin ich im Recht, und wenn ja, hat ein gerichtliches Vorgehen (falls er meiner Forderung nach Wiederherstellung des alten Zustandes nicht nachkommt) Aussicht auf Erfolg?
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrter Mandant, gem. § 28 NachbG S-H besteht eine grundsätzliche Einfriedungspflicht für bebaute bzw. gewerbliche genutzte Grundstücke. Nach dem was Sie berichtet haben, hätten Sie einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Kosten für die Errichtung des Zaunes, da auch ihr Nachbar zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist. Dies kann er dadurch vornehmen, in dem er selbst einen Zaun errichtet bzw. sich mit der Hälfte an den Kosten des Zauns beteiligt. Ist bereits ein Zaun vorhanden, so muss natürlich das Alter des bereits vorhandenen Zauns bei den Kosten berücksichtigt werden. Nach Abriss des Zauns können Sie jedoch von Ihrem Nachbarn auf jeden Fall wieder verlangen einen Zaun zu errichten. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Taebel, Exerzierplatz 7, 24103 Kiel Tel. 0431-97994050 |
Rechtsfrage vom 03.08.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: SozialrechtFolgendes Problem ich und mein Lebensgefährte A. G. sind im April von Köln nach S gezogen Weil wir in Köln alles verloren haben Wohnung hab und gut alles weg jetzt hat meine Mutter uns in ihre kleine Wohnung aufgenommen und wir bewohnten ein 10qm zu 2 meine mutter hat uns jetzt raus geworfen so das ich ein Mietvertrag unterschrieben habe ohne Zustimmung des jobcenters nach 86 Wohnung absagen haben wir endlich diese Wohnung gefunden laut Jobcenter ist diese 12.50 Euro zu teuer deswegen zahlen die keine Kaution ich habe aus Verzweiflung gehandelt sonst wären ich und mein Partner jetzt obdachlos kann man etwas machen?
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrte Ratsuchende,
die Situation, die Sie schildern ist nicht einfach. Soweit Sie die von Ihnen beschriebenen Umstände belegen können, ergeben sich schon, dass gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und Übernahme der Mietkaution Widerspruch eingelegt werden kann. Sofern eine Kündigung des Mietvertrags durch ihren Vermieter wegen Ausbleiben der Mietkaution erfolgt, kann auch hiergegen vorgegangen werden. Da dann erneute Obdachlosigkeit droht müsste dann gegebenenfalls die Kaution von Wohnungsamt übernommen werden. Hiervon würde ich den Vermieter auch in Kenntnis setzen, damit dieser über ihre Situation informiert ist und weiß woran er ist. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Vorlage ihres SGBII-Bescheides einen Beratungshilfeschein beantragen. Sobald Ihnen dieser vorliegt, können Sie einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei vereinbaren. Tel.: 0431-97994050
Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Taebel |
Rechtsfrage vom 04.02.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: Arbeitsunfähig krank kein Anspruch auf ALG I?Ich bin seit zwei Jahren krankgeschrieben, und habe 72 Wochen Krankengeld bezogen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt. Mir steht eigentlich noch bis September ALG I zu, aber weil ich wegen Krankheit nicht vermittelbar bin, soll ich jetzt schon Hartz IV beantragen. Ist das korrekt?
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrte Mandantin,
ich bin gerne bereit Ihnen bei Ihrem Problem zu helfen. Hierzu benötige ich jedoch weitere Informationen, da es hier insbesondere darauf ankommt, ob sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur auf Ihre letzte Arbeitstätigkeit bezieht. Dann könnte es tatsächlich sein, dass Sie einen Anspruch auf Zahlung von ALGI haben. Ich möchte Sie daher bitten einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Taebel, Exerzierplatz 7,24103 Kiel, Tel. 0431-9799400 |
Rechtsfrage vom 28.07.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Reparatur eines FernsehgerätesIch habe folgenden Rechtsfall: Reparatur eines Fernsehgerätes seit dem 08.05.2015. Gekauft bei Medimax im Schwentinetal, zusatzversichert durch Domestic& General, Gerät wurde am 18.06.2015 als repariert zurückgegeben, war aber defekter als zuvor und wurde gleich wieder an Medimax zurückgegeben. Ich habe eine Frist für die weitere Reparatur bis zum 25.07.2015 gesetzt, keine Rückantwort, Mail an Medimax Schwentinental und Medimax Zentrale Electronic SE Düsseldorf gesandt, keine Rückantwort. Auf BGB §§ 437 und 439 hingewiesen keine Rückantwort.
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrter Mandantin,
meiner Erfahrung nach kommen Sie bei dieser Konstellation nur mit anwaltlicher Hilfe weiter. Ich würde Ihnen daher empfehlen mit meiner Kanzlei einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Ich kann mich dann Ihrer Angelegenheit annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Taebel Exerzierplatz 7, 24103 Kiel Tel.: 0431/9799400 |
Rechtsfrage vom 28.11.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mehrbedarf Grundsicherung ErwerbsunfähigHIV positiv seit 1985 . Bis Ende Juni in Köln gelebt,ab dann wieder in meiner Heimatstadt Kiel . Jahrelang einen Mehrbedarf für Hygiene- und Energiekosten erhalten. Antrag auf diesen Mehrbedarf Ende Juni in einer anderen Stadt gestellt. Dieser wurde abgelehnt , weil ein Attest nicht ausreichte . Man hat jedoch vor der Ablehnung keine weiteren Atteste oder Unterlagen angefordert.
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrter Mandant,
ich bin gerne bereit Sie in dieser Angelegenheit zu beraten und gegebenenfalls auch in einem Widerspruchsverfahren zu vertreten. Sie sollten jedoch beachten, dass Sie lediglich 1 Monat Zeit haben ab Zugang des Ablehnungsbescheides, um Widerspruch einlegen zu können.
Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen Termin schon für die kommende Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Taebel, Exerzierplatz 7, 24103 Kiel Tel.: 0431-9799400 |
Rechtsfrage vom 30.08.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Anfechtung gegen einen VB möglich?Hallo. Aus einem rechtskräftigen VB wurde jetzt das erste mal vollstreckt. Durch meine eigene Schuld habe ich die Einspruchsfristen verstreichen lassen. Nun hatte ich endlich die Kraft mich damit auseinander zu setzen, und meine Unterlagen dazu sortiert und durchgesehen. Nun muss ich feststellen, dass es in mindestens 2 Punkten wie z.b. Höhe des Streitwertes und geneerell Berechtigung der Forderung Einspruch ein zu legen gewesen wäre. Welche Möglichkeiten habe ich noch, und welcher Fachanwalt ist jetzt zu beauftragen.
Stellungnahme der Kanzlei Taebel & MarquortSehr geehrte Mandantin,
mein Name ist Rechtsanwalt Taebel. Meine Kanzlei hat sich insbesondere auf die Forderungsabwehr und die Schuldenregulierung spezialisiert.
Ich gehe daher davon aus, dass ich Ihnen in Ihrem Fall gut zur Seite stehen kann. Um jedoch Ihren Fall abschließend beurteilen zu können, muss ich die Ihnen vorliegenden Unterlagen einsehen.
Ich möchte Sie daher bitten mit meiner Kanzlei einen Besprechungstermin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Taebel
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