Rechtsfrage vom 26.11.2018 Rechtsgebiet / Schlagwort: ReiserechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall: Meine Online Reisebuchung wurde unabsichtlich für einen falschen Zeitraum gebucht. Ich habe Minuten nach der Buchung dies per Mail und am nächsten morgen telefonisch mitgeteilt. Jedoch besteht der Veranstalter auf die Buchung. Habe ich z.B. ein 14-tägiges Widerrufsrecht, auch wenn es laut AGB nicht erwähnt wird?
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenJa, sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Da es in den Reiseunterlagen - AGB nicht erwähnt wurde, haben Sie sogar ein 1-jähriges Widerrufsrecht. Allerdings hängt dies uU davon ab, wie es zu der Online-Buchung gekommen ist. Sie sollten deshalb vorsorglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. |
Rechtsfrage vom 12.12.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: ImmobilienrechtSehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgenden Rechtsfall:
Wir haben ein Einfamilienhaus, wo das Grundstück altlastverdächtige Fläche ist. Muss ich bei der Vermietung die Mieter über die Altlasteninformieren? Ob Eine Mietminderung gegeben werden muss?
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenJa, Sie müßten Ihre Mieter darauf hinweisen. Eine Mietminderung kann aber dann nicht durchgeführt werden, wenn der Mieter nachweisbar über die mögliche Altlastenproblematik aufgeklärt worden ist. |
Rechtsfrage vom 27.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: Mein Recht zur AltersvorsorgeIch habe folgenden Rechtsfall: Im Jahr 2011 wurde mir ein Betrag von 8.500 € aus einer Altersvorsorge-Versicherung ausgezahlt. Die Krankenversicherung teilte mir derzeit mit, dass die Bemessungsgrenze nicht erreicht sei und somit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Nun habe ich nach meinem Rentenantritt eine neue Altersvorsorge-Versicherung ausgezahlt bekommen und die Krankenkasse zählt den alten Betrag zu dem neuen dazu und brechnet für die nächsten Jahre (2021) ihre Beiträge. Ist das rechtlich korrekt?
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrter Mandant,
Ihre Angaben genügen nicht, um Ihnen eine rechtlich zutreffende Antwort geben zu können. In diesem Bereich ist es vor einiger Zeit zu einer Gesetzesänderung gekommen. Sind Sie privat oder gesetzliche versichert? Wie hoch ist die Summe, die Sie aus der 2. Versicherung ausgezahlt erhalten haben? Fordert Ihre Krankenkasse die Beiträge in einer Summe an oder werden die Beiträge monatlich bemessen? Es wäre sinnvoll, wenn Sie in dieser speziellen Materie einen hierfür spezialisierten Anwalt aufsuchen würden. Unsere Kanzlei hat insoweit Mitarbeiter, die Ihnen hier weiterhelfen können.
Anwaltssozietät durch: E. Klein Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 28.03.2017 Rechtsgebiet / Schlagwort: MietrechtIch habe folgenden Rechtsfall: In unserem Mietshaus ist es zu einem Defekt an den Wasserrohren gekommen, sodass die Kellerräume nass waren. In meiner Wohnung mussten dann auch an einer Wand die Fliesen und der Putz abgeschlagen werden. Aufgrund der erforderlichen Wartungsarbeiten durfte die Miete um 10% gemindert werden, lt. Vermieter. Nun will man dies nicht akzeptieren und mahnt die einbehaltenen 10% an. Auch soll der Schaden angeblich in meiner Wohnung entstanden sein. Man kann mir aber bisher nicht erklären wie. Wie kann ich mich nun verhalten und dagegen schützen? Ich bitte um Auskunft.
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrte Mandantin, Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen. Es müssten zunächst noch diverse Sachverhaltsdetails geklärt werden, bevor Ihnen einen verbindliche Rechtsauskunft erteilt werden kann. Sofern der Wasserschaden nicht von Ihnen verursacht worden ist, haben Sie grds. in der Zeit, in der Ihre Wohnung aufgrund des Schadens nur eingeschränkt nutzbar war, Schadenersatz z.B. in Form einer Mietminderung geltend zu machen. Sie sollten bis zur rechtlichen Klärung der Angelegenheit jedenfalls die einbehaltenen 10 % nicht an Ihren Vermieter zahlen.
Anwaltssozietät: durch: Eva Klein Rechtsanwältin |
Rechtsfrage vom 11.04.2016 Rechtsgebiet / Schlagwort: ZivilrechtIch habe folgenden Rechtsfall: Ich hatte vor einiger Zeit einen Anruf der Kanzlei Dr. Becker und Kollegen aus Wuppertal, ich hätte einen Gewinn und es wird mir ein Schreiben der Kanzlei zugestellt. Schreiben erhalten habe ich, nur keinen Gewinn erhalten. Was kann ich tun? Schreiben kann ich Ihnen per Mail zusenden
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenGuten Tag, ich bin Rechtsanwältin Eva Klein aus Wuppertal und muss Ihnen leider mitteilen, dass Sie Betrügern aufgesessen sind. Unabhängig davon, dass es nach meiner Kenntnis keine Kanzlei Dr. Becker und Kollegen in Wuppertal gibt, ist auch unsere Kanzlei von diesem betrügerischen Unternehmen benannt worden, dass wir die Gewinnauszahlung überprüfen und bestätigen würden. Demgemäß haben wir mehrere Anrufe von vermeintlichen Gewinnern erhalten. Wir haben sofort Strafanzeige bei der Polizei erstattet und erfahren, dass dort bereits diesbezüglich mehrere Anzeigen eingegangen sind. Sie haben zwar nach dem BGB (Bürgerl. Gesetzbuch) einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung des angeblichen Gewinns und könnten den auch einklagen. Da es sich bei diesen Firmen aber um Briefkastenfirmen handelt, werden Sie idR nicht in der Lage sein, festzustellen, wo deren Sitz ist und wer dahintersteckt bzw. verantwortlich ist.
MfG |
Rechtsfrage vom 26.08.2015 Rechtsgebiet / Schlagwort: Kündigung des ArbeitsplatzesArbeitgeber möchte mich, Filialleiter, kündigen, bietet mir aber nur nach neun Jahren Betriebszugehörigkeit, mich während meiner Kündigungszeit, 5 Monate, freizustellen bei vollem Gehalt.
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrter Mandant,
dieses Angebot sollten Sie auf keinen Fall annehmen. Um überprüfen zu können, was Ihnen zusteht, sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt aufzusuchen und ihm - sofern vorhanden - Arbeitsvertrag, die letzten Lohnabrechnungen einschließl. der Jahreslohnabrechnung für 2014 mitbringen, sowie eine Aufstellung der in Ihrem 'Betrieb (Zweigstelle?) beschäftigten Mitarbeiter. Sollten ein Betriebsrat bestehen, Namen und Anschrift des 'Betriebsratsvors. mitbringen und den - sofern einschlägig oder allgemein gültig - den für die Branche Ihres Arbeitgebers bestehenden Tarifvertrag. Sofern Sie noch Überstunden oder Urlaub zu bekommen haben, auch insoweit eine Auflistung mitbringen. |
Rechtsfrage vom 04.12.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: insolvenzIch war schon einmal bei ihnen wegen einer insolvenz. nun ist es nocheinmal passiert, scheidung und praxisverlust. drei jahre habe ich nicht gut arbeiten können, bin jetzt wieder neu selbständig aber habe viele austehende zahlungsverpflichtungen. meine frage ist die, ob sie mich nochmals betreuen können?
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrter Mandant,
das ist kein Problem. Melden Sie sich einfach bei uns im Büro unter Tel. 0202-262640 und lassen sich entweder bei Frau RAin Klein oder bei mir einen Termin geben, zu dem Sie bitte alle notwendigen Unterlagen mitbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm Henner Klein Wirtschaftsprüfer/'Steuerberater
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Rechtsfrage vom 17.03.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: schadens regulierung versicherungIch habe folgenden Rechtsfall laut kosten Voranschlag der von einer KFZ fach Werkstatt erstellt worden ist beläuft sich der schaden auf 2684 Euro netto ausgezahlt habe ich nur 2086 Euro mit der Argumentation das andere Werkstätten die Instant Setzung günstiger durchführen .kosten Voranschlag Rechnung ist ebenfalls nicht übernommen worden
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrter Mandant,
Mein Name ist Rechtsanwältin Uta Hövelmann. Ich bin seit mehr als 2 Jahrzehnten zugelassene Anwältin. Mein fachlicher Schwerpunkt ist unter anderem Unfallrecht sowie das Schadensrecht. Sie sollten unbedingt einen Anwalt aufsuchen, da die Kürzung der Versicherung nicht gerechtfertigt ist. Diese "Masche" versuchen einige Versicherungen seit einiger Zeit. Näheres über unsere Kanzlei erfahren Sie aus unserer Homepage unter: www.wuppertalrecht.de.
Mit freundlichen Grüßen
U. Hövelmann-Rosenthal |
Rechtsfrage vom 13.02.2014 Rechtsgebiet / Schlagwort: Gebühr für StraßenreinigungDie Stadt hat für 2014 die Straßenreinigungsgebühr zu unserem und dem Nachbargrundstück jeweils von 7 m auf 33 m Straßenfront erhöht.
Der weitere Nachbar zahlt seit Jahren für die gleiche Straßenfront schon für 38 m die Gebühr. Obwohl der direkte Zugang zur Straße nur 7 m geblieben ist.
Begründung sei, dass es seit 1979 eine neue Verordnung gebe und dabei auch die "Hinterlieger"-Grundstücke berücksichtigt werden.
Nun zahlen drei Eigentümer für 38 m Front, insgesamt für mehr als 100m Straßenfront. Also das Dreifache als die vorhandene Straßenfront real ist.
Ist Klage vor dem Verwaltungsgericht hier aussichtsreich?
Stellungnahme der Kanzlei Klein & KollegenSehr geehrter Mandant,
in unserer Kanzlei sind seit mehr als zwei Jahrzehnten Frau Rechtsanwältin Hövelmann-Rosenthal und Frau Rechtsanwältin Klein auf diesem Gebiet spezialisiert. Ich rate Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät Klei, Hövelmann u. Kollegen durch:
E. Klein Rechtsanwältin
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